LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1372/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 20.06.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA8A-18 Ae 12/2007-5
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt

Betreff:
Landtagsbeschluss Nr. 484 (Einl.Zahl 767/6), betreffend Errichtung von Ärztezentren mit verpflichtendem Versorgungsauftrag.

Zufolge des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.02.2007 wurde der Beschluss des Landtages Steiermark, Beschluss Nr. 484 (EZ. 767/6) mit Schreiben vom 05.02.2007, GZ.: FA8A-18 Ae 12/2007-3, an die Bundesregierung herangetragen und diese ersucht, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Errichtung von Ärztezentren mit verpflichtendem Versorgungsauftrag ermöglicht.

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14.03.2007 bekannt gegeben, dass der Herr Bundeskanzler die Mitglieder der Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates am 14.03.2007 von dieser Eingabe in Kenntnis gesetzt hat.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend wird seitens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 09.05.2007 abschließend Folgendes mitgeteilt:

"Eines der Vorhaben der Bundesregierung in dieser Gesetzgebungsperiode ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausübung des Arztberufes in der Form eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses einschließlich der Möglichkeit, weitere Ärzte anzustellen. Dies gilt auch für die Möglichkeit, derartige Gesellschaftsbildungen nicht nur auf Ärzte zu beschränken, sondern auch Angehörige anderer freiberuflich ausübbarer Gesundheitsberufe als potenzielle Gesellschafter zu ermöglichen (z.B. Zahnärzte, MTD, Hebammen, Psychotherapeuten, etc.).

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Länder einer Kompetenzveränderung zustimmen, die derartige Einrichtungen aus dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Heil- und Pflegeanstalten) herausnimmt und in die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen") rückt. Derartige Gespräche mit den Ländern wurden bereits im Zuge der zurückliegenden Konventsverhandlungen aufgenommen. So ist es schon seit jeher Ärzten selbstverständlich gestattet, ihren Beruf gemeinsam in Gesellschaftsform auszuüben, bloß fallen derartige Einrichtungen unter die Regelungen des Krankenanstaltenrechtes.

Das Engagement des Land Steiermark lässt hoffen, dass diese Kompetenzverschiebung die Zustimmung der Länder findet, jedenfalls wird das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu gegebenem Zeitpunkt auf das Land Steiermark zurückkommen, zumal der vorliegende Beschluss des Landtages Steiermark zweifellos als Signal für eine Unterstützung dieses Vorhabens durch das Land Steiermark gedeutet werden kann.

In diesem Kontext zu beachten sind allerdings auch die jüngsten Entwicklungen im Bereich des EU-Rechts auf dem Gebiet des Apothekenwesens. Gegen Italien wurde nämlich eine Klage beim EuGH eingebracht, in der vorgebracht wird, dass nationale Regelungen, die juristische Personen von Gesellschaften, die Apotheken betreiben, ausschließen, gegen die Kapitalverkehrs- und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen (Mahnverfahren nahezu gleichen Inhalts gegen Österreich und Spanien sind in einem jeweils sehr fortgeschrittenem Stadium). Diese Entwicklung könnte auch für die intendierten gesellschaftsrechtlichen Formen der Ausübung von Gesundheitsberufen von größter Bedeutung sein, sodass zunächst eine Klärung aller europarechtlichen Fragen vor Erarbeitung eines Gesetzentwurfes unerlässlich ist.

Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend beschäftigt sich derzeit eingehend mit dem Thema "Schaffung eines Facharztes für Allgemeinmedizin". Mit der Etablierung eines Facharztes für Allgemeinmedizin soll die Rolle des bisherigen Allgemeinmediziners bzw. Hausarztes gestärkt bzw. erweitert werden. Ein wesentliches Ziel dabei ist ua. die Leistungsverlagerung vom intramuralen in den extramuralen Bereich, was in Folge zu einer Entlastung der Spitäler und somit zu einer Verringerung der Dominanz des stationären Sektors führen soll. Der Eintritt in das Gesundheitssystem sollte auf niedrigst möglicher Ebene erfolgen. Daher sollte der Allgemeinmediziner der primäre Ansprechpartner für den Patienten sein und sowohl die Funktion eines Gesundheitsmanagers als auch die eines lebenslangen Begleiters an der Seite des Patienten übernehmen.

Ärztezentren würden viele Vorteile für die Patienten bieten, da meist dieselben Ansprechpartner dort tätig sind und sich Patienten Zeit und Wege ersparen würden. Auch die Fixkosten für den einzelnen, dort tätigen Arzt wären niedriger, da die notwendigen Geräte gemeinsam angeschafft werden könnten.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass eine klare Aufgabenteilung zwischen den Ärztezentren und dem ambulanten Bereich jedenfalls sehr wünschenswert wäre, wobei diese aufgrund ihrer Einrichtung durchaus die Erstversorgung von Patienten übernehmen könnten und der Patient nicht erst in die oft weit entfernte Ambulanz eines Spitals fahren muss, wo er möglicherweise die gleiche Leistung erfährt, wie ebendort.

Mit der Errichtung von Ärztezentren könnte durchaus die medizinische Grundversorgung einer bestimmten Region sichergestellt werden, wobei aber betont werden muss, dass jedenfalls die Qualität der Versorgung  des Patienten im Vordergrund zu stehen hat.

Hinsichtlich der Anregung, dass die Kommunikation zwischen den Krankenhäusern und dem niedergelassenen Bereich verbessert werden soll, wird angemerkt, dass diese Schnittstellenproblematik im Interesse aller Beteiligten mit der flächendeckenden Einführung des Elektronischen Gesundheitsaktes (ELGA) gelöst werden könnte".

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Landtagsbeschluss Nr. 484 (Einl.Zahl. 767/6), betreffend die Schaffung gesetzlicher Regelungen, die die Errichtung von Ärztezentren mit verpflichtendem Versorgungsauftrag ermöglichen,
wird zur Kenntnis genommen.