Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seinen Sitzungen vom 07.11.2006, 13.03.2007 und 17.04.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In der Ausschusssitzung vom 11. November 2006 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um eine Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten Kaltenegger, Ing. Pacher und Dr. Murgg betreffend Extramurale CT- und MRT-Untersuchungen in Leoben, Einl.Zahl 824/1 zu ersuchen. Die Landesregierung hat hiezu im Weg der Fachabteilung 8A Stellungnahmen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH. eingeholt.
Mit Schreiben vom 22.01.2007 nahm die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH. (KAGes) im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die KAGes ist seit längerem mit insgesamt fünf Radiologen in Verhandlung, um am Sitz des LKH Leoben ein Radiologisches Institut zur Diagnostik von AkutpatientInnen des LKH Leoben und von ambulanten PatientInnen - wobei den AkutpatientInnen Priorität einzuräumen sein wird - zu gründen. Im Zug dieser Verhandlungen hat die KAGes den Radiologen zugesagt, Bemühungen zu unternehmen, für dieses Institut einen Vertrag mit den Sozialversicherungsträgern zu erhalten. Diesbezügliche erste Kontaktaufnahmen seien durchwegs positiv verlaufen.
Darüber hinaus hat das Diagnostikcenter Leoben für bildgebende Verfahren GmbH., Hauptplatz 6/I, 8700 Leoben, zwischenzeitlich einen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid für ambulante Untersuchungen mit der MRT-Anlage am LKH Leoben erwirkt. Ziel der Verhandlungsgespräche ist es, dem privaten Institut eine Nutzung der radiologischen Einrichtung, insbesondere für ambulante MRT-Diagnostik an Werktagen jeweils ab 15 Uhr einzuräumen. Bei gegebener Notwendigkeit könnte auch ein Betrieb an Samstagen vorgesehen werden.
Die Verantwortlichen der KAGes sind bemüht, mit den Interessenten noch vor dem Sommer eine gesellschaftsrechtliche Regelung herbeizuführen, wobei an eine 50%-ige Beteiligung der KAGes an der zu gründenden Gesellschaft "Diagnostikcenter Leoben für bildgebende Verfahren GmbH." gedacht ist.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 17.01.2007 folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Anzahl der zur Zeit mit der STGKK in einem Vertragsverhältnis stehenden Anbieter von CT/MR-Untersuchungen ist aus unserer Sicht ausreichend, um - gemeinsam mit den intramuralen Einrichtungen - die steiermarkweite Versorgung zu gewährleisten. Dennoch sind wir darüber hinaus bemüht, die Situation mit dem bestehenden Angebot regional noch zu verbessern. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf ein auf Ebene der Landesgesundheitsplattform geplantes Projekt ("Radiodiagnostische Versorgung in der Steiermark"), das sich mit der für die Steiermark in diesem Gebiet notwendigen Angebotsstruktur auseinander setzen wird."
In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 342 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger Österreichs und den Ärztekammern Gesamtverträge abzuschließen. Diese Gesamtverträge haben unter anderem folgende Gegenstände zu regeln:
Die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der VertragsärztInnen und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2, 1. Satz der bei der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist.
Gemäß § 343 Abs. 1 ASVG erfolgt die Auswahl der VertragsärztInnen und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Ärztin / dem Arzt oder der Gruppenpraxis nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass den jeweiligen Bundesländern in der Frage der Zahl und der örtlichen Verteilung der VertragsärztInnen und Vertrags-Gruppenpraxen bzw. in der Frage der Auswahl der VertragsärztInnen keine wie auch immer geartete Zuständigkeit zukommt, sondern derartige Angelegenheiten ausschließlich im Rahmen des Regelungsinhaltes der Gesamtverträge gemäß § 342 ASVG zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer abzuhandeln sind.
Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Sport zum Antrag, Einl.Zahl 824/1, der Abgeordneten Kaltnegger, Ing. Pacher und Dr. Murgg, betreffend extramurale CT- und MRT-Untersuchungen in Leoben, wird zur Kenntnis genommen.