LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 35

EZ/OZ 887/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Heimhilfenausbildung und verpflichtende Praktika im Mobilen Bereich.


zu:


  • 887/1, Heimhilfenausbildung und verpflichtende Praktika im Mobilen Bereich. (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 28.11.2006 und 17.04.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Nach dem selbstständigen Antrag der Abgeordneten Hammerl, Tschernko und Wicher (EZ. 887/1, eingebracht am 16.11.2006) soll die Landesregierung zur Durchführung folgender Maßnahmen aufgefordert werden:

".... zu prüfen, inwieweit den ausbildenden Organisationen im Hinblick auf die verpflichtend vorgeschriebenen Praktika bei der Ausbildung von Diplomkrankenschwestern, PflegehelferInnen und Heimhilfen organisatorisch und finanziell unter die Arme gegriffen werden kann."

Begründet wird der Antrag damit, dass bei der Ausbildung von Diplomkrankenschwestern und PflegehelferInnen verpflichtend Praktika im Mobilen Bereich absolviert werden.
 
Die diesbezügliche organisatorische und finanzielle Belastung der Ausbildungsstätten ist nicht zumutbar, sodass das Land organisatorisch bzw. finanziell helfen soll.
 
Von Seiten der FA8A wird dazu in einer Stellungnahme folgendes angeführt:

Das Land Steiermark ist Rechtsträger der Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und führt auch Pflegehilfeausbildungen durch.

Gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und der Ausbildungsverordnung ist die praktische Ausbildung von SchülerInnen und PflegehilfeteilnehmerInnen u.a. auch in Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste (extramurale Pflege, Betreuung und Beratung) anbieten, im Ausmaß von 160 Stunden pro SchülerIn/TeilnehmerIn sicherzustellen. Das Ausmaß dieser verpflichtenden praktischen Ausbildung erfordert unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Ausbildungszahlen (600 Auszubildende) pro Jahr rd. 100.000 Stunden.

Nachdem die Trägervereine der Mobilen Dienste ohnehin durch das Land Steiermark finanzielle Zuwendungen erhalten, erscheint es im Hinblick auf die Ausbildungsnotwendigkeit und -verantwortung, die jeder im System mitzutragen hat, im Hinblick auf die Sicherstellung des zukünftig dringend notwendigen Personalnachwuchses als nicht gerechtfertigt, für die praktische Ausbildung der SchülerInnen/PflegehilfeteilnehmerInnen zusätzlich organisatorische bzw. finanzielle Mittel durch das Land bereitzustellen.

Grundsätzlich ist es im Budgetvollzug des Landes vorgesehen, dass jene Rechtsträger, zu denen eine Zuweisung von SchülerInnen im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt, den Anteil an Sozialversicherung und Taschengeld dem Land refundieren\; davon sind die Trägervereine der Mobilen Dienste ausgenommen. Durch diese Ausnahme kommt das Land den Trägervereinen bereits finanziell entgegen.

Jeder Trägerverein benötigt hoch qualifizierte Fachkräfte, deren Ausbildung insbesondere durch die Wechselwirkung der theoretischen und praktischen Ausbildung gewährleistet ist.
Weiters stellt jede/r in Ausbildung stehende/r SchülerIn und PflegehilfeteilnehmerIn während des praktischen Einsatzes auch eine gewisse Entlastung der Bediensteten dar, denn während der praktischen Ausbildung sind SchülerInnen berechtigt, Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Fachkräfte sowie Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.

Das heißt, an SchülerInnen/PflegehilfeteilnehmerInnen können während der praktischen Ausbildung Tätigkeiten je nach Stand der Ausbildung übertragen werden, sodass dadurch jedenfalls der durch die praktische Ausbildung von SchülerInnen/TeilnehmerInnen anfallende Mehraufwand kompensiert ist.
 
Seitens der FA11A wird nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
 
Aus der Begründung des Antrages geht hervor, dass mit gegenständlichen Antrag die Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, betreffend die Regelung der Sozialbetreuungsberufe angesprochen wird.
 
Anzumerken ist, dass mit der gesetzlichen Umsetzung dieser Vereinbarung bereits im Jänner 2006 begonnen wurde. Die für die Umsetzung ebenfalls erforderlichen bundesrechtlichen Regelungen wurden hinsichtlich der Änderung des GuKG (GuK-Novelle 2005, 69/2005) am 05. Juli 2005 und die Gesundheits- und Krankenpflege- Versorgungsausbildungs-Verordnung-GuK-BAV (BGBl. II Nr. 281/2006) am 28. Juli 2006, kundgemacht. Der Bezug im Antrag auf das Bundesland Niederösterreich kann sich nur auf die "alte" Regelung und nicht auf die Umsetzung der Art. 15a B-VG Vereinbarung beziehen, da die Begutachtungsfrist Niederösterreichs für die Umsetzung der Art. 15a B-VG Vereinbarung erst (NÖ SBBG) mit 30.03.2007 endet.
Die angeführten Unterrichtseinheiten von 65 Stunden Theorie und 15 Stunden Praxis sind insofern irrelevant, da aufgrund der genannten Vereinbarung für die fakultativ zu regelnde Heimhilfe 200 UE Theorie und 200 Stunden Praxis vorgesehen sind. Insofern ist der Hinweis auf 400 Stunden Theorie im 4. Absatz der Begründung nicht korrekt, da die gesamte Ausbildung 400 Stunden (200 UE Theorie, 200 Stunden Praxis) umfasst.
 
Zur Zeit befindet sich der Entwurf des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes, mit welchem die Sozialbetreuungsberufevereinbarung gemäß Art. 15a B-VG umgesetzt wird, im Stadium der Vorbegutachtung und wird voraussichtlich mit Ende März in Begutachtung gehen können.
 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wie bereits im StAFHG der Berufszweig der Heimhilfe im Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz geregelt sein wird.
 
Hinsichtlich der Pflegehilfeausbildung muss darauf hingewiesen werden, dass diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachabteilung 11A gelegen ist, da es sich bei der Pflegehilfeausbildung um eine Bundesmaterie handelt, welche im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung bei der Abteilung 8 vollzogen wird.
 
Hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung wird festgehalten, dass derzeit keine Unterstützung vorgesehen ist, da dies aufgrund der vorgegebenen Ressourcen nicht möglich erscheint.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familien zum Antrag, Einl.Zahl 887/1, der Abgeordneten Hammerl, Tschernko und Wicher betreffend Heimhilfenausbildung und verpflichtende Praktika im Mobilen Bereich, wird zur Kenntnis genommen.