LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1631/1
KA-Nr: 99

Regierungsvorlage

eingebracht am 16.10.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): LAD-09.10-657/2004-53
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Punkte 1., 7., 8., 9., 10., 11. und 13. des Beschlusses Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, vom 19. Dezember 2006, betreffend Bericht des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der politischen Verantwortung für die Missstände im Zusammenhang mit der Herberstein OEG.

Der Landtag Steiermark hat am 19. Dezember 2006 zum oa. Betreff den Beschluss Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, gefasst. In diesem wird die Steiermärkische Landesregierung u. a. aufgefordert,
1. zu prüfen, ob auf das Instrument der Ferialverfügung verzichtet werden kann und stattdessen eine Regelung analog den Mechanismen der anderen Bundesländer eingeführt wird und dem Landtag entsprechend Bericht zu erstatten
...

7. hinkünftig gerade von größeren und regelmäßigen Subventionsnehmern kurz-, mittel- und langfristige Förderkonzepte zu verlangen, die auch regelmäßig zu evaluieren sind
8. die so genannte Förderdatenbank, die Förderungswerber zentral erfassen soll, ehebaldigst zu implementieren, um Abstimmungsdefizite zwischen Abteilungen zu vermeiden
9. dafür Sorge zu tragen, dass hinkünftig Zuschüsse, in welcher Form auch immer, erst dann gewährt werden, wenn deren Verwendung klar definiert ist
10. einheitliche Standards für Antragstellung, Abrechnung und Abwicklung von Förderungen auszuarbeiten sowie durch den Aufbau eines internen Kontrollsystems die Einhaltung dieser Richtlinien zu gewährleisten
11. einen Prüfvorbehalt des Landesrechnungshofes hinsichtlich einer umfassenden Förderungs- und Gebarungsüberprüfung als festen Bestandteil der Förderrichtlinien vorzusehen
...

13. die Skartierungsvorschriften im Sinne einer Verlängerung neu zu regeln.

Zunächst wird bemerkt, dass der Beschluss Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, vom 19. Dezember 2006 erst am 1. August 2007 vom Landtag Steiermark dem Büro von Herrn Landeshauptmann Mag. Voves elektronisch übermittelt wurde. Die Bearbeitung der o.a. Punkte des Landtagsbeschlusses war daher erst ab dem 1. August 2007 möglich.

ad Punkt 1.:
Seitens der Landesamtsdirektion wurde durch Umfrage bei den Bundesländern erhoben, auf welche Art und Weise in der regierungssitzungsfreien Sommerpause Beschlüsse der Landesregierungen zustande kommen. Die Rückmeldungen haben ergeben, dass nach den Geschäftsordnungen der Landesregierungen in nahezu allen Bundesländern Beschlüsse in dringenden Fällen - unabhängig davon, ob es sich um die Sommerpause der Landesregierung handelt oder nicht - im Umlaufwege gefasst werden können.
In der Steiermark wurde der Weg gewählt, dass Regierungsbeschlüsse grundsätzlich in der wöchentlich stattfindenden Regierungssitzung gefasst werden\; erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung mit einer besonderen Tagesordnung einberufen. Ausnahmsweise dürfen die Regierungsmitglieder auf Grund einer durch Regierungsbeschluss erteilten Ermächtigung selbst eine Entfertigung von regierungssitzungspflichtigen Geschäftsstücken während der regierungssitzungsfreien Sommerpause dann vornehmen, wenn dies zur Erledigung dringlicher unaufschiebbarer Angelegenheiten notwendig ist, um nachteilige Folgen für das Land zu vermeiden. Die maßgebliche Bestimmung, § 5 Abs. 4 der GeOLR, sieht vor:
"Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens 8 Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stücken vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung der Landesamtsdirektion zur Übermittlung an die Regierungsmitglieder, dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektorstellvertreter zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten oder zuständigen Referenten vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hierdurch unberührt."
Ob diese Regelung beibehalten oder abgeändert wird, wird in der Landesregierung noch geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung wird dem Landtag berichtet.

ad Punkte 7., 9., 10. und 11.:
Das von einer abteilungsübergreifenden Projektgruppe des Amtes der Landesregierung erarbeitete ISAC-System (Integriertes Subventionsabwicklungs- und Controlling-System) sieht neben zahlreichen anderen Verbesserungsmaßnahmen im Bereich des Förderwesens die Festlegung von Mindeststandards für die Abwicklung der Förderangelegenheiten durch die Landesverwaltung vor. Es ist derzeit eine "Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark" in Ausarbeitung, die ab 1. Jänner 2008 Grundlage für die Gewährung von Förderungen sein soll. Der Entwurf sieht - in einigen Bereichen gestaffelt nach der Höhe des jeweiligen Förderungsbeitrags - unterschiedliche Erfordernisse für die Förderungsgewährung, insbesondere in den Bereichen Antragstellung, Abrechung und Abwicklung vor. So soll beispielsweise vorgeschrieben werden, dass in den mit den Förderungswerbern verpflichtend abzuschließenden Förderverträgen bei Projektförderungen eine Beschreibung des Fördergegenstandes enthalten sein muss, die es ermöglicht, die Realisierung nachzuvollziehen. Weiters sind detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Prüfrechte der Organe des Steiermärkischen Landesrechnungshofes vorgesehen. Die Rahmenrichtlinie wird derzeit einem Abstimmungsprozess unterzogen.

ad Punkt 8.:
Das geplante ISAC-System (Integriertes Subventionsabwicklungs- und Controlling-System) sieht die Zusammenführung und Abgleichung personenbezogener Daten der Förderwerber des Landes in einer zentralen Datenbank mit Hilfe der Vergabe einer Kennnummer (SubventionsNehmerIdentifikationsCode = SNIC) pro Förderwerber vor. Dieses Datenbank-System wurde mit sieben Förderstellen im Rahmen eines halbjährigen Probebetriebes erfolgreich getestet. Die im Probebetrieb eingesetzte IT-Lösung muss jedoch zur Einbindung aller Förderstellen mit ihren spezifischen Anforderungen zu einem technisch tragfähigen System weiterentwickelt werden. Die diesbezüglichen Arbeiten laufen\; im Rahmen eines Stufenplans bis August 2009 sollen sukzessive alle betroffenen Dienststellen in das ISAC-System einbezogen werden.

ad Punkt 13.:
Die Regeln zur Skartierung sind in Anhang 5 (Skartierordnung für die steirische Landesverwaltung) der Kanzleiordnung festgelegt. Für die Kanzleiordnung und somit auch für die Skartierordnung gilt im Gegensatz zu den übrigen Erlässen des Landesamtsdirektors die Sonderregelung, dass diese Vorschriften nicht nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft treten, sondern dass sie bis zu einer allfälligen Änderung gelten.
Die Skartierordnung sieht u.a. vor, dass jede Dienststelle einen Fristenplan zu erstellen und der Fachabteilung 1D Landesarchiv zur Genehmigung durch den Landesamtsdirektor vorzulegen hat. Dieser Fristenplan regelt, welche abgeschlossenen physischen oder elektronischen Akten - gereiht nach Aktenplanabschnitten - nach einer bestimmten Frist von der Dienststelle selbst ausgeschieden werden oder dauernd aufzubewahren sind. Die Fristen für die Aufbewahrung ergeben sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen und dem besonderen Akteninhalt.
Eine Notwendigkeit, die Skartierungsvorschriften im Sinne einer Verlängerung neu zu regeln, kann somit nicht erkannt werden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zu den Punkten 1. 7., 8., 9., 10., 11. und 13. des Landtagsbeschlusses Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, betreffend Bericht des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der politischen Verantwortung für die Missstände im Zusammenhang mit der Herberstein OEG, wird Kenntnis genommen.