LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1644/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 19.10.2007, 10:38:50


Landtagsabgeordnete(r): Gabriele Kolar (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Klaus Konrad (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)

Betreff:
Lenkverbot für Micro-Cars bei Abnahme des Führerscheines bzw. Entziehung der Lenkberechtigung wegen Übertretung des § 5 StVO (insbesondere wegen Trunkenheit am Steuer)

Die Bestimmungen, die das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verbieten, sind im § 32 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) geregelt. Diese Regelungen sind nicht ausreichend, weil sie nicht sicherstellen, dass einer Person, der wegen Übertretung des § 5 StVO (Trunkenheit am Steuer) der Führerschein abgenommen bzw. die Lenkberechtigung entzogen wird, auch in jedem Fall das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (Micro-Cars) untersagt wird.

Daher existiert auch ein Erlass des früheren Verkehrsministers (BMVIT), GZ: BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006, vom 2. Mai 2006, der eben dieses Ziel verfolgte. Der Inhalt des Erlasses dürfte aber nicht hinreichend bekannt gemacht worden sein, da laut vorliegenden Informationen die Vollzugspraxis in den steirischen Bezirkshauptmannschaften uneinheitlich ist.

Seit Jahren bemüht sich auch das Kuratorium für Verkehrssicherheit um eine entsprechende Regelung. Mehrere diesbezügliche Initiativen wurden von der SPÖ-Fraktion immer unterstützt, scheiterten aber meistens am Widerstand der ÖVP.

Berechnet man die Zahl der getöteten LenkerInnen pro Unfall, so zeigt sich, dass das Lenken von Micro-Cars rund zehn Mal so gefährlich ist, wie das Fahren von Personenkraftwagen oder Mopeds. Alkohol am Steuer ist überdies bei Unfällen mit Micro-Cars doppelt so oft die Ursache wie bei Personenkraftwagen (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit).

Wie aktuell dieses Problem ist, zeigt ein Bericht vom 16.6. 2007 in der Kleinen Zeitung (auszugsweise Zitate):

"Steirer überfuhr Elfjährige im Vollrausch im Auto.
Mit drei Promille Alkohol im Blut rammt Lenker eines Mopedautos ein elfjähriges Mädchen und verletzte es schwer. Der Mann fuhr, obwohl Behörde ein Lenkverbot über ihn verhängt hatte. Die Elfjährige war in Begleitung ihrer Oma mit dem Fahrrad unterwegs, als der Lenker eines Mopedautos entgegen kam. Er geriet auf die andere Straßenseite und rammte das Kind. Die Ursache des Unfalles war klar, nachdem die Polizei eintraf und einen Alkotest machte: Der Lenker hatte nicht weniger als drei Promille im Blut. In seiner Umgebung ist er als Alkolenker bekannt, er soll öfter stark betrunken mit seinem Mopedauto die Straßen unsicher gemacht haben. Weil der Mann als Alkolenker bekannt war, wurde schon vor Jahren ein Lenkverbot ausgesprochen - als Ersatzmaßnahme für die Abnahme des Führerscheines, der für ein Mopedauto nicht notwendig ist. "Wenn jemand trotz des Lenkverbotes fährt, haben wir dagegen keine Handhabe.......
Der betroffene Lenker scheint jedenfalls keine Anstalten zu machen, die Hände vom Steuer zu lassen. Der Unfall passierte am Abend, das Micro-Car blieb an Ort und Stelle stehen. Am nächsten Tag um fünf Uhr früh wurde er dabei beobachtet, wie er in das kleine Vehikel einstieg und seelenruhig davon tuckerte."

Dieses Beispiel führt zur berechtigten Frage, ob der Vollzug des Lenkverbotes nach der Führerscheinabnahme bzw. der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Trunkenheit am Steuer - insbesondere für Micro-Cars - ausreichend ist. Um sicherzustellen, dass sich AlkolenkerInnen nach dem Begehen derartiger Verkehrsdelikte nicht gleich wieder ans Steuer setzen, ist es dringend erforderlich, die gesetzlich möglichen Zwangsmaßnahmen (nach § 38 Abs. 2 FSG und § 5 b Abs. 1 StVO: die Schlüsselabnahme, des Versperren des Fahrzeuges, die Einstellung des Fahrzeuges oder die Anlegung von technischen Sperren) nach den Erfordernissen des Einzelfalles voll auszuschöpfen bzw. zu verstärken.

Nach Meinung mehrerer JuristInnen ist eine gänzliche Beschlagnahme des Fahrzeuges problematisch, da sie zu stark ins Privatrecht eingreifen würde, auch wäre sie derzeit rechtlich gar nicht zulässig. Es muss aber sichergestellt werden, dass der Vollzug der derzeit vorhandenen Möglichkeiten konsequent umgesetzt wird.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1.  sicherzustellen, dass der Erlass des Verkehrsministeriums GZ: BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 vom 2. Mai 2006 in der gesamten Steiermark lückenlos vollzogen wird, sowie

2. an die Bundesregierung mit dem Ziel, dass in Zukunft LenkerInnen, denen wegen Trunkenheit am Steuer, Konsum von Suchtgiften oder ähnlicher Vergehen der Führerschein abgenommen bzw. die Lenkerberechtigung entzogen wird, das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (Micro-Cars) ohne Ausnahme untersagt wird, mit der Forderung heranzutreten,
a) durch das Verkehrs- bzw. das Innenministerium prüfen zu lassen, ob es sinnvoll wäre, die vorhandenen Regelungen der Zwangsmaßnahmen im Führerscheingesetz (FSG) und in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verschärfen, sowie
b) durch das Innenministerium sicherzustellen, dass die in den gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsmaßnahmen geschaffenen Möglichkeiten im Vollzug durch die Exekutive im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung konsequent angewendet werden.



Unterschrift(en):
Gabriele Kolar (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Klaus Konrad (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ)