LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


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EZ/OZ 1239/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Finanzierung des 9. Pflichtschuljahres an landwirtschaftlichen Fachschulen aus dem Bildungsressort.


zu:


EZ/OZ 1239/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Finanzierung des 9. Pflichtschuljahres an landwirtschaftlichen Fachschulen aus dem Bildungsressort


zu:


  • 1239/1, Finanzierung des 9. Pflichtschuljahres an landwirtschaftlichen Fachschulen aus dem Bildungsressort (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 08.05.2007, 09.10.2007 und 29.01.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.



Der selbständige Antrag der Landtagsabgeordneten Elisabeth Leitner, Franz Riebenbauer, Anton Gangl, Erwin Gruber, Karl Lackner und Peter Rieser betreffend "Finanzierung des 9. Pflichtschuljahres an landwirtschaftlichen Fachschulen aus dem Bildungsressort", eingebracht am 26. April 2007, wurde im Ausschuss für Bildung der Steiermärkischen Landesregierung zur Stellungnahme zugewiesen.

In diesem Antrag wird die Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, eine hundertprozentige Finanzierung des Lehreraufwandes des 9. Pflichtschuljahres in den landwirtschaftlichen Fachschulen durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu erzielen.

Seitens der Fachabteilung 6C wird hiezu Folgendes berichtet:
 
Zur og. Thematik wurden von den beamteten Schulreferenten schon seit Jahren ähnliche Forderungen an den Bund ohne Ergebnis gestellt.
Im mittleren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen ist unter anderem die Ausführungsgesetzgebung sowie die Erlassung von Durchführungsverordnungen betreffend neuer Schulen und Schulformen Landessache und hat der Bund keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die organisatorische und kostenmäßige Entwicklung dieses Schulwesens.

Eine Finanzierung der Lehrerkosten des 9. Pflichtschuljahres - wie in allen anderen Schulformen - ausschließlich über das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur scheint unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage (316. Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975) daher nicht realisierbar.

Um dem Bund daher diesen möglichen Ablehnungsgrund zur Finanzierung des 9. Schuljahres (hier 9. Schulstufe) nicht vorzugeben, wird folgende Formulierung bzw. Abänderung im Finanzausgleichsgesetz vorgeschlagen:
 
"§ 4 (1)  Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH. …………….

2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr.242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.,  für Schülerinnen und Schüler der 9. Schulstufe jedoch mindestens den Personalaufwand, der sich in Werteinheiten nach Multiplikation des
bundesdurchschnittlichen Werteinheitenaufwandes je SchülerIn im mittleren berufsbildenden Schulwesen mit der Anzahl der Schülerinnen  und Schüler der 9. Schulstufe ergibt.
Der durchschnittliche Aufwand ist von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich im Vorhinein per Verordnung festzustellen."

Diese Formulierung wäre daher vom Landesfinanzreferenten in den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen zu thematisieren.
 
Aus der Sicht des Finanzressorts wird bemerkt, dass die Tragung der Besoldungskosten für die Landeslehrer in den Verhandlungen über den Finanzausgleich stets thematisiert wurde, zumal seit 1963 mit der Einführung des 9. Schuljahres, der Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahlen und einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung ein beträchtlicher finanzieller Mehraufwand für die Bundesländer verursacht wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen gemäß Artikel 14a Absatz 4 B-VG dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zukommt.

Im § 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist festgeschrieben, dass bei Fachschulen in denen das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, das Unterrichtsausmaß zumindest 1.300 Unterrichtsstunden aufweisen muss.

Das Steiermärkische Ausführungsgesetz (Gesetz vom 23. November 1976 mit dem Regelungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens getroffen werden) bestimmt nun, dass in Fachschulen im Bundesland Steiermark das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann.

Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen zum Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Finanzausgleichspartner übereingekommen, eine Arbeitsgruppe zur grundsätzlichen Reform des Finanzausgleichs einzurichten, wobei bis zum Jahr 2011 Ergebnisse vorliegen sollen. Die volle Abgeltung des Lehreraufwandes des 9. Pflichtschuljahres in den landwirtschaftlichen Fachschulen ist daher als ein zentrales Anliegen in diesem Reformprozess einzubringen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 1239/1, der Abgeordneten Leitner, Riebenbauer, Gangl, Erwin Gruber, Lackner und Rieser betreffend Finanzierung des 9. Pflichtschuljahres an landwirtschaftlichen Fachschulen aus dem Bildungsressort wird zur Kenntnis genommen.