LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1662/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 24.10.2007, 14:56:25


Landtagsabgeordnete(r): Erwin Dirnberger (ÖVP), Anne Marie Wicher (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Manfred Wegscheider
Beilagen: Gesetzesnovelle_Liftanlagen.doc

Betreff:
Änderung der Abstandsbestimmungen im Baugesetz

Die Anwendung der derzeit geltenden Regelungen des Stmk Baugesetzes 1995 führt vielfach - vor allem in gewachsen und von Alters her geschlossen verbauten, urbanen Gebieten - zur Unmöglichkeit der nachträglichen Errichtung von Außenliftanlagen zur Personenbeförderung wegen Kollision mit den diesbezüglich starren Abstandsvorschriften. Die Praxis hat gezeigt, dass die bestehende Rechtslage vielfach eine Errichtung derartiger Liftanlagen verunmöglicht, was jedenfalls dann als unbefriedigend zu gelten hat, wenn der eigentliche Zweck der Abstandsvorschriften durch deren starres System gar nicht gewährleistet wird, und umgekehrt ebenso respektable öffentliche Interessen gar keine Berücksichtigung finden.
Zweck der Novelle ist daher eine Flexibilisierung der Möglichkeiten zur nachträglichen Errichtung von behindertengerechten Personenliftanlagen bei bestehenden Gebäuden.

Die Möglichkeit der Zulassung geringerer Abstände soll nur für barrierefrei ausgebildete Außenliftanlagen zur Personenbeförderung gewährt werden. Darunter ist die Ausbildung einer derartigen Anlage in einer Weise zu verstehen, welche die Beförderung zumindest einer Person im Rollstuhl ermöglicht.
Die Außenliftanlagen können nur als Zubauten zu bestehenden Gebäuden erfolgen.
Die Außenliftanlage muss in allen anrechenbaren Geschoßen einen unmittelbaren Zugang zu den Hauptstiegen (oder Halbstöcken) des bestehenden Gebäudes bieten. Es kommt also beispielsweise ein geringerer Abstand nicht für eine Außenliftanlage in Betracht, die bloß bis zu einem Dachgeschoßausbau führt, ohne dass Haltestellen in den darunter liegenden Geschoßen vorgesehen wären. Wenn also schon eine derartige Liftanlage errichtet wird, so soll sie zugleich auch allen Geschoßen des Hauses zugute kommen. Durch diese Einschränkung sollen Liftanlagen, die ausschließlich einem Individualinteresse dienen, nicht in den Genuss der neuen Gesetzeslage kommen.
Durch die Ermöglichung der Errichtung der Liftanlage bis zur jeweiligen Gebäudehöhe soll die Erreichbarkeit von ausgebauten oder auszubauenden Dachgeschoßen gewährleistet werden.
Überhaupt ist das System an den § 13 Abs 8 insgesamt gebunden: Die Behörde hat also gesetzlich gebundenes Ermessen bei der Wahrung des (geringeren) Mindestabstandes zu üben. Durch die Regelung wird nicht die Errichtung einer derartigen Außenliftanlage bis zu jedem noch so geringen Abstand gewährt. Die Behörde wird vielmehr die kollidierenden Interessen abzuwägen haben und im Regelfall wohl den äußerst möglichen Abstand für erforderlich ansehen müssen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Unterschrift(en):
Erwin Dirnberger (ÖVP), Anne Marie Wicher (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP)