LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 25

EZ/OZ 1668/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Kinderbetreuungsgeld - Gleiches Recht für alle Kinder


zu:


  • 1668/1, Kinderbetreuungsgeld - Gleiches Recht für alle Kinder (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 06.11.2007 und 08.04.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die KPÖ hat am 25. Oktober 2007 einen Selbstständigen Antrag betreffend Kinderbetreuungsgeld - Gleiches Recht für alle Kinder in den Landtag Steiermark eingebracht, mit dem Inhalt, die Steiermärkische Landesregierung möge an die Bundesregierung mit der Forderung herantreten, das geplante Modell für das Kinderbetreuungsgeld in folgenden Punkten abzuändern:

1. Einrichtung einer Arbeitszeitbegrenzung als Wahlmöglichkeit für die Eltern - alternativ zur bestehenden Zuverdienstgrenze
2. Rechtsanspruch aller BezieherInnen auf den Gesamtbetrag (derzeit ca. 15.700 Euro) unabhängig von der Bezugsdauer
3. Volles Kinderbetreuungsgeld für jedes Kind
4. Gleiche Bezugsdauer für alle, unabhängig von der Lebensform (Alleinerziehende)
5. Anpassung des Kündigungsschutzes in der 36-Monate-Variante auf die Gesamtzeit
6. Elternteilzeit auch für Beschäftigte von Kleinbetrieben mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen

Schließlich wurde in der Ausschusssitzung am 6. November 2007 der Beschluss gefasst, zum Antrag der KPÖ eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Sozialpartner einzuholen.

Am 26. November 2007 wurde von der FA6A Referat Frau-Familie-Gesellschaft ein Schreiben an die Sozialpartner gerichtet, mit der Bitte eine Stellungnahme zu den geforderten Punkten zu übermitteln.

Seitens der FA6A Referat Frau-Familie-Gesellschaft wird darauf hingewiesen, dass im Juli 2007 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt wurde, die der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigelegt wurde. Bereits in dieser Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass weiterreichende wesentliche Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Das Gesetz ist mit Jänner 2008 mittlerweile in Kraft getreten.

Seitens der zuständigen Fachabteilung wird zu den genannten Punkten wie folgt Stellung genommen:

Ad 1.) Die Einführung einer Arbeitszeitgrenze als Alternative zur Zuverdienstgrenze wurde bereits in der oben genannten Stellungnahme gefordert. Die Zuverdienstgrenze in der jetzigen Form bedeutet nach wie vor eine zu große Einschränkung, vor allem für Väter, die zu meist höhere Einkommen haben als Mütter. Auch die Interessensvertretungen der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben sich für die Einführung einer Arbeitszeitgrenze als Alternative zur betragsmäßigen Zuverdienstgrenze ausgesprochen. Eine vollständige Aufhebung der Zuverdienstgrenze durch die Einführung einer Arbeitszeitgrenze würde einen Anreiz für Väter darstellen, sich verstärkt in die Betreuung ihrer Kinder einzubringen.

Ad 2.) Auf die geringere Gesamtsumme bei der Inanspruchnahme der Kurzleistung wurde ebenso in der Stellungnahme hingewiesen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanspruch aller BezieherInnen auf den Gesamtbetrag von derzeit   € 15.700.- aufgrund der erheblichen Mehrkosten und der jetzt schon bestehenden Überlastung des FLAF nicht realistisch finanzierbar ist. Ein Ausbau der Kinderbetreuung muss in diesem Kontext Vorrang vor Bezug von Barleistungen an Familien haben.

Ad 3.) Bezüglich der Situation von Familien mit Mehrlingskindern hat der Verfassungsgerichtshof in seinen bisherigen Erkenntnissen zu G 43/06 vom 4. Oktober 2006 sowie zu G 81/06 vom 15. März 2007 den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Kinderbetreuungsgeldes betont. Der Verfassungsgerichtshof hat keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geäußert, dass die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezugszeitraumes des Kinderbetreuungsgeldes anders als bei einer Mehrlingsgeburt zu keiner Erhöhung des zustehenden Geldbetrages führt. Hingewiesen wird darauf, dass der Wiedereinstieg bzw. eine Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben nur über ein ausreichendes Angebot von Kinderbetreuungsplätzen möglich ist. Dies muss in der finanziellen Gestaltung auch bei diesem Anliegen berücksichtigt werden.

Ad 4) Auch auf die Notwendigkeit der rechtlichen Gleichstellung der Kinder von Alleinerziehenden wurde in der Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes hingewiesen. Für Kinder von AlleinerzieherInnen muss das gleiche Recht auf Betreuungszeit gelten, wie für Kinder mit beiden Elternteilen. Jedenfalls muss die Gleichstellung in Bezug auf den Kündigungsschutz angepasst werden.

Ad 5.) Das Kinderbetreuungsgeld wird bis max. zum 36. Lebensmonat des Kindes, die max. Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes gewährt. Bis 4 Wochen nach dem 2. Geburtstag ist ein Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz gegeben. Wird die Arbeit danach im Rahmen einer Elternteilzeit wieder angetreten, ist auch hier ein Kündigungsschutz für die Dauer der Elternteilzeit längstens bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag - damit länger als die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes - gegeben.
Eine dreijährige Unterbrechung der Berufstätigkeit - die nur durch eine Verlängerung der arbeitsrechtlichen Karenz erreicht werden könnte - erschwert den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Daher würde eine Anpassung des Kündigungsschutzes auf die maximal mögliche Bezugsdauer insbesondere für Frauen einen negativen Effekt erzielen. Wichtig ist, dass KindergeldbezieherInnen umfassend informiert sind. In diesem Zusammenhang ist eine verbindliche Regelung, wie auch vom ÖGB und der Bundesarbeitskammer gefordert, zielführend. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollen keine Kündigung aussprechen können, wenn sie nicht nachweislich über die Dauer der Karenz und den damit verbundenen Kündigungsschutz aufgeklärt haben.

Ad 6.) Die Forderung nach Elternzeit auch für Beschäftigte von Kleinbetrieben wird jedenfalls begrüßt, da die Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben oberste Priorität haben muss. Hingewiesen wird darauf, dass Beschäftigte von Kleinunternehmen bis zu 20 ArbeitnehmerInnen Elternteilzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin schon jetzt in Anspruch nehmen können.

Auch wenn die finanzielle Situation des Familienlastenausgleichsfonds derzeit den politischen Handlungsspielraum eingrenzt, müssen die Ergebnisse der Evaluierung des Kinderbetreuungsgeldes NEU jedenfalls zum Anlass genommen werden, die angeführten Punkte im Rahmen einer nächsten Novellierung zu berücksichtigen!

Im Folgenden sind die Stellungnahmen der Sozialpartner angeführt:

Im Antwortschreiben von Dr. Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich, vom 13. 12. 2007 wird ausgeführt:

"Mit der Umsetzung der Kinderbetreuungsgeld-Novelle mit 01.01.2008 ist der Bundesregierung und allen voran Frau Bundesministerin Dr. Andrea Kdolsky, ein großer und wichtiger Schritt weiter in Richtung bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie gelungen.

Die Sozialpartner, namentlich Wirtschaftskammer Österreich, Bundesarbeitskammer, Landwirtschaftskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie die Industriellenvereinigung, haben auf entscheidende Art und Weise zu dieser Novelle beigetragen. Diese Bemühungen und Verhandlungsergebnisse finden Ausdruck im Sozialpartnerbrief, der an die Bundesministerin ergangen ist. Alle Sozialpartner waren sich einig, gemeinsam einzutreten für folgende Forderungen:

· Zusätzlich zur im Entwurf enthaltenen Variante 15 plus 3 Monate zumindest eine weitere Wahlmöglichkeiten beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld
· Anhebung der Zuverdienstgrenze auf € 16.200
· Vereinfachung bei der Berechnung des Zuverdienstes durch einen Online-Rechner
· Einschleifregelung für die Rückzahlung bei der Überschreitung der Zuverdienstgrenze
Mit dem Inkrafttreten des neuen Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden große Erleichterungen sowohl für Familien als auch für AlleinerzieherInnen geschaffen. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wird auch das Familienlastenausgleichsgesetz geändert, wo es zu massiven Verbesserungen beim Bezug der Familienbeihilfe kommt. Die Familienbeihilfe für Mehrkindfamilien wird angehoben. Demnach gibt es künftig für das dritte Kind monatlich um 9,5 € mehr, für das vierte und jedes weitere Kind um je 24,5 €. Erreicht wird das durch die Anhebung der so genannten Geschwisterstaffelung, welche für das dritte Kind nunmehr 35 € und für jedes weitere Kind 50 € (bisher einheitlich 25,5 €) beträgt. Gleichzeitig erhöht sich die Einkommensgrenze für den Erhalt des Mehrkindzuschlags, der einkommensschwachen Familien mit drei oder mehr Kindern gebührt und 36,4 € je Kind beträgt, von rund 45.000 € jährlich auf 55.000 €.

Weiters werden mit 01.01.2008 auf Bundesebene mittels Novellierung des Gebührengesetzes die Abgaben, die für junge Eltern bislang rund um die Geburt eines Kindes angefallen sind, wie z. B. für die Ausstellung der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Reisedokuments, abgeschafft, wenn diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.

Diese umfangreichen Änderungen im gesamten familienpolitischen Bereich zeigen, dass uns die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein wichtiges Anliegen ist und die Sozialpartnerschaft stets darum bemüht ist, gemeinsam mit der Bundesregierung immer wieder neue Maßstäbe in diesem Thema zu setzen. Aus unserer Sicht wurde das Regierungsprogramm bestmöglich umgesetzt und wir sehen im Moment keinen Bedarf, die bestehenden Pakete wieder aufzuschnüren. Das Kinderbetreuungsgeld neu wird ab seiner Einführung begleitend evaluiert, um zu überprüfen, ob die neuen Regelungen zielführend sind und angenommen werden. Im Zuge dieser Evaluierung wird sich herauskristallisieren, wo noch Änderungsbedarf besteht.

Es muss vor allem aber auch die finanzielle Situation des Familienlastenausgleichsfonds im Auge behalten werden. Die umfangreichen Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld (drei Wahlmöglichkeiten, Übergangsregelung für Geburten vor dem 01.01.2008, Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld sowie die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Zuschuss) schlagen sich mit rund 300 Mio. € zu Buche. Die Erhöhung der Geschwisterstaffelung bei der Familienbeihilfe sowie die Anhebung der Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag machen insgesamt ein Volumen von rund 35 Mio. € aus. Eine weitere Aushöhlung wäre dem Fonds nicht zumutbar."

Im Antwortschreiben von Gerhard Wlodkowsky, Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, vom 5. Dezember 2007 wird ausgeführt:

"Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, entsprechend der Aufforderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2007 zum genannten Antrag wie folgt Stellung zu nehmen:

Zunächst sollte festgehalten werden, dass das Kinderbetreuungsgeld ein zentrales Element der österreichischen Familienpolitik darstellt, das aus diesem Politikbereich nicht mehr wegzudenken ist. Dies ist schon daran erkennbar, dass trotz vereinzelter Bedenken anlässlich der Einführung zu Beginn des Jahres 2002 nunmehr praktisch ausschließlich Vorschläge zur Modifikation oder zum Ausbau wie etwa der gegenständliche, nicht jedoch zu einer völligen Systemumstellung vorliegen.

Die Landwirtschaftskammer Österreich teilt die im Antrag ausgesprochene Einschätzung, dass die Zuverdienstgrenze zur Benachteiligung besser qualifizierter Eltern führen kann. Eine Umstellung von einer betragsmäßigen auf eine arbeitszeitbezogene Grenze kann jedoch nur für den Bereich der unselbständig Erwerbstätigen als sinnvoll erachtet werden, da eine Erhebung der Arbeitszeit im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar wäre. Die zweckmäßigste Lösung des Problems bestünde in einer vollständigen Aufhebung der Zuverdienstgrenze.

Diesbezüglich sowie auch hinsichtlich der unter den Punkten 2 und 3 angesprochenen Forderungen ist jedoch zu beachten, dass die finanzielle Situation des Familienlasten-Ausgleichsfonds den politischen Handlungsspielraum begrenzt. Keinesfalls sollten Veränderungen im Leistungsbereich ein Ausmaß erreichen, das höhere oder zusätzliche Beiträge erforderlich macht.

Die Forderung nach "Gleicher Bezugsdauer für alle, unabhängig von der Lebensform" ist dem Grunde nach verwirklicht. Lediglich bei der Übernahme der Kinderbetreuung durch den zweiten Elternteil ist ein Weiterbezug des Kinderbetreuungsgeldes durch diesen möglich. Es sollte daran erinnert werden, dass diese Maßnahme auch mit der Absicht eingeführt wurde, die Einbindung des jeweils anderen Elternteils (in der Regel des Vaters) zu forcieren.

Der Antrag erhebt ferner die Forderung nach Anpassung des Kündigungsschutzes in der 36-Monate-Variante auf die Gesamtzeit. Diese Forderung wurde gerade bei der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes, als nur eine Gesamtbezugsdauer von 36 Monaten möglich war, von einigen Seiten besonders nachdrücklich erhoben, da die Dauer des Kündigungsschutzes nicht gleichzeitig verlängert wurde. Allerdings wäre es nicht ohne weiteres zumutbar gewesen, daraus, dass der Gesetzgeber eine (in eingeschränkter Form) schon bestehende Leistung für einen längeren Zeitraum gewährt, gleichzeitig eine korrespondierende Belastung von Arbeitgebern (also von Rechtsunterworfenen) abzuleiten. Auf Initiative der Sozialpartner wurde jedoch im heurigen Jahr eine Änderung dahingehend herbeigeführt, dass das Kinderbetreuungsgeld für eine kürzere Dauer mit einem höheren monatlichen Betrag bezogen werden kann, womit Bezugsdauer und Kündigungsschutz wieder in Einklang gebracht werden können.

Der zuletzt geäußerten Forderung, Elternteilzeit auch für Beschäftigte von Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeiternehmern zu ermöglichen, sollte aus der Sicht der Landwirtschaftskammer Österreich nicht näher getreten werden, da diese Ausnahme für Kleinbetriebe mit gutem Grund eingeführt wurde: Es liegt auf der Hand, dass ein annähernd kostenneutraler Ausgleich des (teilweisen) Ausfalls einer Arbeitskraft umso leichter gelingen kann, je mehr Mitarbeiter im Betrieb insgesamt beschäftigt sind."

Im Antwortschreiben von Mag. Herbert Tumpel, Präsident der Bundesarbeitskammer Österreich, vom 17. Dezember 2007 wird ausgeführt:

"Die Bundesarbeitskammer dankt für Ihr Schreiben vom 28. 11. 2007 und nimmt zu den von der KPÖ geforderten Änderungen betreffend Kinderbetreuungsgeld wie folgt Stellung:

1. Einrichtung einer Arbeitszeitbegrenzung als Wahlmöglichkeit für die Eltern - alternativ zur bestehenden Zuverdienstgrenze
Die Forderung nach einer Arbeitszeitgrenze als Zusatzoption zur Zuverdienstgrenze wir von der AK befürwortet - im Konkreten wird eine Arbeitszeitgrenze bis zu 24 Stunden wöchentlich als sinnvoll erachtet. Nachdem gerade Väter aufgrund des zumeist höheren Einkommens im Vergleich zu Müttern häufig die Zuverdienstgrenze überschreiten, wäre dies eine wichtige Maßnahme  zur Unterstützung der Väterbeteiligung. Weiters käme eine Wahl zugunsten einer Arbeitszeitgrenze auch besser qualifizierten Frauen zugute.

2. Rechtsanspruch aller BezieherInnen auf den Gesamtbetrag (derzeit ca. 15.700)
Ein Recht auf Bezug des Gesamtbetrages  von 15.700 Euro Kinderbetreuungsgeld hätte erhebliche Mehrkosten zur Folge, da bei diesem Volumen offenbar auch alle Väter eingerechnet wurden (436 Euro mal 36 Monate). Hinzu käme auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld während des Wochengeldes. Angesichts der großen Mängel im Bereich der Infrastruktur für Kinderbetreuung (sowohl hinsichtlich der vorhandenen Einrichtungen als auch der Öffnungszeiten) wäre es jedenfalls sinnvoller in den Ausbau der Kinderbetreuung zu investieren anstatt die Barleistungen an Familien zu erhöhen.

3. Volles Kinderbetreuungsgeld für jedes Kind
Aus Sicht der Bundesarbeitskammer sollte eine Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsgeldes in Richtung Einkommensersatzleistung erfolgen. Volles Kinderbetreuungsgeld für jedes Kind, auch im Falle einer weiteren Geburt, wird daher nicht befürwortet.

4. Gleiche Bezugsdauer für alle, unabhängig von der Lebensform (Alleinerziehende)
Eine Gleichstellung Alleinerziehender bei der Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld wird von der Bundesarbeitskammer befürwortet. Im Unterschied zu Eltern in Partnerschaft haben Alleinerziehende keine Möglichkeit einer partnerschaftlichen Teilung. Auch mit der ab 2008 kommenden Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes wäre es für Alleinerziehende leichter, für eine der Kurzvarianten zu optieren.

5. Anpassung des Kündigungsschutzes in der 36-Monate-Variante auf die Gesamtzeit
Eine Anpassung des Kündigungsschutzes auf den 36-monatigen Bezugszeitraum von Kinderbetreuungsgeld könnte auch negative Beschäftigungseffekte auf Frauen im gebärfähigen Alter haben. Damit würde jedenfalls das Signal gesetzt, dass Frauen bis zu 3 Jahre die Berufstätigkeit unterbrechen. Sinnvoll könnten Regelungen sein, wie sie in Metaller-Kollektivverträgen zu finden sind. Demnach können Arbeitgeber bei nicht zeitgerechter Rückkehr mit dem zweiten Geburtstag keine Kündigung aussprechen, wenn sie nicht nachweislich über die Dauer der Karenz und den damit verbundenen Kündigungsschutz aufgeklärt haben.

6. Elternteilzeit auch für Beschäftigte von Kleinbetrieben mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen
Die Forderung nach Elternteilzeit für Beschäftigte in Betrieben bis zu 20 ArbeitnehmerInnen wird von der AK befürwortet. Die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und Familie können nicht von der Betriebsgröße abhängig gemacht werden."

Im Antwortschreiben von Rudolf Hundstorfer, Präsident des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,  vom 31. Jänner 2008 wird ausgeführt:

"Der Österreichische Gewerkschaftsbund bedankt sich für Ihr Schreiben und nimmt entsprechend Ihrer Aufforderung zu den Forderungen der KPÖ betreffend Änderungen zum Kinderbetreuungsgeld folgendermaßen Stellung:

1. Einrichtung einer Arbeitszeitbegrenzung als Wahlmöglichkeit für die Eltern - alternativ zur bestehenden Zuverdienstgrenze:
Für besser qualifizierte ArbeitnehmerInnen stellt die betragsmäßige Zuverdienstgrenze nach wie vor ein Erwerbshindernis dar. In der Praxis erleben wir immer häufiger, dass besser verdienende ArbeitnehmerInnen mit ihren ArbeitgeberInnen ein geringes Arbeitszeitausmaß vereinbaren, um den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nicht zu verlieren. Diese Übereinkommen sind jedoch häufig weder im Interesse der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers noch des Betriebes. Der ÖGB hat daher in seiner Stellungnahme zur letzten Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes eine Wahlmöglichkeit zwischen einer betragsmäßigen Zuverdienstgrenze und einer Arbeitszeitgrenze bis zu 24 Stunden wöchentlich gefordert.

2. Rechtsanspruch aller BezieherInnen auf den Gesamtbetrag (derzeit ca. 15.700 Euro) unabhängig von der Bezugsdauer
Die Verwirklichung der Forderung ‚Rechtsanspruch aller BezieherInnen auf den Gesamtbetrag unabhängig von der Bezugsdauer’ hätte zur Konsequenz, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht an die Voraussetzung einer betragsmäßigen oder arbeitszeitmäßigen Begrenzung geknüpft wäre. Dies birgt wiederum die Gefahr in sich, dass gerade Väter zwar Kinderbetreuungsgeld beziehen, jedoch im selben Ausmaß wie vor der Geburt des Kindes weiterarbeiten und de facto nicht das Kind betreuen, was nicht Intention des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sein kann. Daher wird diese Forderung vom ÖGB nicht befürwortet.

3. Volles Kinderbetreuungsgeld für jedes Kind
Ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ist nur möglich, wenn es in Österreich ein ausreichendes Angebot von Kinderbetreuungseinrichtungen, abgestimmt auf die Bedürfnisse der Betroffenen, gibt. Die Verwirklichung der Forderung ‚Volles Kinderbetreuungsgeld für jedes Kind’ - auch im Falle weiterer Geburten - würde massive Mehrkosten verursachen. Aus Sicht des ÖGB wäre die Schaffung von zusätzlichen Plätzen im Bereich der Kleinkindbetreuung zielführender als die Verwirklichung der oben aufgestellten Forderung.

4. Gleiche Bezugsdauer für alle, unabhängig von der Lebensform (Alleinerziehende)
Alleinerziehende sind nach wie vor gegenüber Paaren beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld benachteiligt. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist Alleinerziehenden derzeit nur bis zum 15., 20. bzw. 30. Lebensmonat des Kindes möglich, Paaren hingegen bis zum 18., 24. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes, also bis zu sechs Monate länger als Alleinerziehende. Daher fordert der ÖGB, wie schon in der Stellungnahme zur Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vom 25.7.2007 ausgeführt, dass Alleinerziehende auch jenen Anteil an Kinderbetreuungsgeld erhalten können, der grundsätzlich für den anderen Elternteil bestimmt ist, da ihnen die Möglichkeit einer partnerschaftlichen Teilung offen steht.

5. Anpassung des Kündigungsschutzes in der 36-Monate-Variante auf die Gesamtzeit
Die Anpassung des Kündigungsschutzes auf die maximal mögliche Bezugsdauer von 36 Monaten wird vom ÖGB nicht befürwortet, da dies zur Konsequenz haben kann, dass vor allem Frauen bis zu drei Jahre ihre Berufstätigkeit unterbrechen und durch das lange Fernbleiben der Wiedereinstieg in den Arbeitsmark erschwert wird. Wesentlich ist jedoch, dass KindergeldbezieherInnen über das mögliche Auseinanderklaffen der Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes Bescheid wissen und daher wäre alternativ zur Anpassung des Kündigungsschutzes eine Regelung sinnvoll, dass Arbeitgeber nach nicht zeitgerechter Rückkehr der DienstnehmerIn mit dem zweiten Geburtstag des Kindes keine Kündigung aussprechen können, wenn sie nicht nachweislich über die Dauer der Karenz und den damit verbundenen Kündigungsschutz aufgeklärt haben.

6. Elternteilzeit auch für Beschäftigte von Kleinbetrieben mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen

Der ÖGB begrüßt die Forderung nach Elternteilzeit für Beschäftigte in Betrieben bis zu 20 ArbeitnehmerInnen, da die Möglichkeit Beruf und Familie vereinbaren zu können für alle ArbeitnehmerInnen wichtig ist - unabhängig von der Größe des Betriebes."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 1668/1, der Abgeordneten Klimt-Weithaler und Ing. Pacher betreffend Kinderbetreuungsgeld - Gleiches Recht für alle Kinder wird zur Kenntnis genommen.