LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1675/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 25.10.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6B-03.00-359/2007-3
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Beilage

Betreff:
Landtagsbeschluss Nr. 540 vom 27. März 2007 betreffend die Schaffung von betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen.

Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung vom 27.3.2007 folgenden Beschluss gefasst:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert
1.) ein Anreizmodell zu entwickeln, damit vermehrt Betriebe für die Kinder ihrer Beschäftigten eine Betreuung durch Tagesmütter anbieten,
2.) an die Bundesregierung heranzutreten, damit diese Maßnahmen ergreift, Großbetriebe gesetzlich zu verpflichten Betriebskindergärten einzurichten.


Zu Punkt 1 wird Folgendes ausgeführt:

Seitens der Fachabteilung 6B wird festgestellt, dass wie bereits im ggstl. Landtagsbeschluss erwähnt, mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 (in Kraft seit 1.9.2007) eine entsprechende Neuerung in das nunmehrige Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz Eingang gefunden hat. Als österreichweit einziges Bundesland wurde in der Steiermark die Möglichkeit der Betreuung von Kindern durch "Betriebs-Tagesmütter/-väter" geschaffen. Demnach sieht § 42 Abs. 3a leg. cit. die Möglichkeit vor, dass Tagesmütter/-väter in eigens dafür bereit gestellten kindgerechten Räumlichkeiten eines Betriebes tätig werden und die Betreuung der Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernehmen. Durch diese innovative österreichweit beispielgebende Gesetzesregelung ist es möglich, eine den Arbeitszeiten der Eltern entsprechende, professionelle Kinderbetreuung am Standort des Betriebes zu gewährleisten. Dadurch soll insbesondere auch klein- und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, bedarfsgerechte Kinderbetreuung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Betrieb anzubieten. Die schon von jeher bestehende Möglichkeit zur Schaffung von Betriebskindergärten, Betriebskinderkrippen usw. war für Unternehmen in der angesprochenen Organisationsgröße oft keine passende Option, sondern eher für Großbetriebe geeignet.

So bietet sich nun eine Vielzahl an Möglichkeiten, Kinderbetreuung in Betrieben anbieten zu können, dies umso mehr, als die Tagesmutterbetreuung seitens des Landes Steiermark finanziell unterstützt wird und die Kostenbelastung für die Betriebe und die Eltern möglichst gering gehalten werden kann. Das Land fördert jede vertraglich vereinbarte Betreuungsstunde pro Kind mit einem Betrag von 2,67 Euro. Für einkommensschwache Eltern gibt es darüber hinaus die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung zum Elternbeitrag in Form der Landeskinderbetreuungsbeihilfe zu erhalten. Die Höchstbeihilfe beträgt € 53,-- monatlich bzw. für Kinder im letzten Jahr vor Eintritt der Schulpflicht € 101,50,-- monatlich. Insgesamt stehen für diese Förderungen jährlich rund € 7,5 Millionen zur Verfügung.

Um den steirischen Betrieben den Einstieg in dieses neue Betreuungsmodell zu erleichtern,  wurde von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves eine "Anschubfinanzierung" in Höhe von bis zu € 5.000,-- je Betrieb, für die ersten 30 Betriebe, die eine Tagesmutter/einen Tagesvater einsetzen und denen dadurch Investitionskosten entstehen, zugesichert.

Aus Sicht der Fachabteilung 6B wird Punkt 1. des ggst. Landtagsbeschlusses somit weitest-gehend entsprochen. Eine weitere Erstreckung dieser Anreize könnte sinnvollerweise nur über die Anhebung der Landesförderung erfolgen, die die Bereitstellung entsprechender zusätzlicher budgetärer Mittel erfordern würde.

Zu Punkt 2 wird Folgendes ausgeführt:

Der Landtag Steiermark ist in den vorangegangenen Gesetzgebungsperioden bereits mehrfach an die Bundesregierung herangetreten, steuerrechtliche Vorteile für Wirtschaftsbetriebe, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben, zu gewähren. Die Antwort der Bundesregierung fiel stets negativ aus, da steuerrechtliche Ausnahmen für diese Maßnahme als verfassungs-widrig qualifiziert wurden. Umso mehr verfassungsrechtliche Bedenken würden sich ergeben, wenn einzelne Betriebe nunmehr gesetzlich verpflichtet wären, Betriebskindergärten einzurichten. Es würde sowohl in die Erwerbsfreiheit eingreifen als auch einen Eingriff in den freien Markt und somit freien Wettbewerb bedeuten.
Völlig unklar ist auch, was unter Großbetrieb zu verstehen ist, ab welcher Betriebsgröße der Betrieb verpflichtet wäre, einen Kindergarten zu führen, welche Öffnungszeiten für diese Kindergärten vorzusehen wären und welche Wettbewerbsverzerrungen die heimischen Betriebe im Hinblick auf das Ausland, das diese Pflichten nicht kennt, zu erfahren hätten.
Grundsätzlich besteht im Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz schon jetzt die Möglichkeit eigene Betriebskindergärten einzurichten. Diese Errichtung ist jedoch freiwillig, so wie es auch eine freiwillige Leistung der Gemeinden und privaten Träger darstellt, Kindergärten zu errichten und zu betreiben. Was die Förderungen des Landes für diese Einrichtungen anbelangt, werden Betriebskindergärten gleich behandelt wie alle anderen Betreuungseinrichtungen. Das Prinzip der Freiwilligkeit muss jedoch aufrecht bleiben. Das Land Steiermark geht mit seinem LUV-Kindergarten und der LUV-Kinderkrippe hier vorbildhaft voran, aber auch die zahlreichen Betreuungseinrichtungen in der Kranken-anstalten GesmbH. sollen hier nicht unerwähnt bleiben.

Trotz der oben erwähnten bisherigen negativen Antworten der Bundesregierung betreffend eine gesetzliche Verpflichtung für Großbetriebe zur Einrichtung von Betriebskindergärten wurde in Entsprechung des Punktes 2 des Beschlusses des Landtages Steiermark beiliegendes Schreiben verfasst und nach Beschluss der Landesregierung und Einholung der Unterschrift von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves an die Österreichische Bundesregierung gesandt.

Seitens des ebenfalls befassten Büros von Herrn Landesrat Dr. Buchmann wurde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Fachabteilung 4A Finanzen, Landeshaushalt sowie der Abteilung A14 Wirtschaft und Innovation, zu beiden Punkten des ggstl. Beschlusses keine Zuständigkeit des dortigen Ressorts gesehen wird.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 540 des Landtages Steiermark vom 27. März 2007 über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Kaltenegger, Klimt-Weithaler, Dr. Murgg, Ing. Pacher und Lechner-Sonnek betreffend Schaffung von betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen.