EZ/OZ: 1676/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 30.10.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A-60F2/2007-65
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt, Erläuterungen
Betreff:
Entwurf des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007.
Der Bundesgesetzgeber hat im § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, vorgesehen, dass Unternehmer bzw. Unternehmerinnen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für Rückstandskontrollen Gebühren zu entrichten haben. Diese Gebühren sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
Nach § 7 Abs. 3 F-VG 1948 kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung von ausschließlichen Bundesabgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt.
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber zweifach Gebrauch gemacht.
Zum einen hat er sich im § 64 Abs. 4 LMSVG die Festsetzung bestimmter Gebühren vorbehalten. Die zit. Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1, für die Hygienekontrollen gemäß § 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1 durch Verordnung festzusetzen."
Zum anderen hat der Bundesgesetzgeber im § 64 Abs. 3 LMSVG für den verbleibenden Bereich folgende Grundsatzbestimmung erlassen:
"(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig."
Die Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 3 F-VG umfasst nur die Regelung des materiellen Abgabenrechts. Dies bedeutet, dass der Landesgesetzgeber zuständig ist, alle für die Einhebung, Vorschreibung etc. erforderlichen verfahrensrechtlichen Regelungen für beide verordneten Gebühren zu regeln.
Mit Ausnahme der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3 LMSVG (nur § 2 FUGG) gelten daher alle übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Gebühren, also auch für die von der Bundesministerin der Höhe nach festgelegten Gebühren.
Auf europarechtlicher Ebene haben das Europäische Parlament und der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in den Artikeln 26 bis 27 und den Anhängen IV bis VI detaillierte Regelungen über Gebühren für amtliche Kontrollen erlassen. Die zitierte Verordnung unterscheidet dabei einen Bereich, in dem jedenfalls Gebühren eingehoben werden müssen, und einen Bereich, in dem derartige Gebühren eingehoben werden können. In dem Bereich, der verpflichtende Gebühren vorsieht, sind auch detaillierte Regelungen im Hinblick auf einzuhebende Mindestgebühren enthalten. Generell wird die Gebührenhöhe mit den von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der zitierten Verordnung nach oben hin begrenzt.
Als in den Mitgliedstaaten (hinsichtlich des Artikel 27 ab 1. Jänner 2007) unmittelbar anwendbares Recht sind die Bestimmungen der zitierten Verordnung jedenfalls zu beachten und können daher landesgesetzliche Regelungen nur insofern vorgenommen werden, als die Verordnung dies entweder selber anordnet oder einer solchen Festlegung nicht entgegensteht.
Die bisherige einschlägige Rechtslage war im § 47 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 i.d.g.F., BGBl. I Nr. 143/2003, geregelt, wobei die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind. Nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 leg. cit. ist die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgaben wurde das Gesetz vom 29. November 1994 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkisches Fleischuntersuchungs-gebührengesetz - Untersuchungsgebührengesetz - FUGG), LGBl. Nr. 22/1995 erlassen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgte durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung), LGBl. Nr. 34/2003.
Gemäß § 95 Abs. 6 Z 2 LMSVG tritt die Bestimmung des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz mit Kundmachung einer Verordnung der Bundesministerin gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch ab 31. Dezember 2007 außer Kraft. Die gegenständliche Verordnung ist zurzeit in Begutachtung und wird mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten, sodass auch die Grundsatzbestimmung des § 47 Fleischuntersuchungsgesetzes sicherlich nicht vor, aber spätestens mit 31. Jänner 2007 außer Kraft tritt. Somit ist ab diesem Zeitpunkt auch der vorliegende Entwurf in Kraft zu setzen, da das derzeit geltende Landesgesetz mit der dann grundsätzlich neu gestaltenden Rechtslage nicht mehr voll im Einklang steht. Eine allfällige Novellierung des bestehenden Landesgesetzes würde tief in wesentliche Bestimmungen eingreifen und daher die Lesbarkeit des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen, wodurch eine Neuerlassung erforderlich ist.
Die wesentlichen Kernpunkte der dann neuen Rechtslage liegen einerseits im Abrechnungsmodus, andererseits im Bereich der Behördenzuständigkeit. Nach den bisherigen Bestimmungen erfolgte eine direkte Verrechnung und Einhebung der Gebühr durch das Fleischuntersuchungsorgan und erst im Streitfalle eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Vorgangsweise ist anhand der durch die Grundsatzbestimmung geänderten Rechtslage nicht mehr möglich, da eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan nunmehr unzulässig ist. Die Bemessung der Abgabe erfolgt daher anhand der vom Untersuchungsorgan durchgeführten Protokollierung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, die Vorschreibung der Abgabe erfolgt grundsätzlich mit Bescheid. Da für die Einhebung und Verrechnung der Gebühr ohnehin auch bisher eine Zentralstelle erforderlich war (erfolgte durch die bisherige Ausgleichskasse), soll in Zukunft im Interesse der Verwaltungsvereinfachung aber auch im Interesse einer zentralen Kontrolle von Untersuchung und Verrechnung das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz fungieren. Zur Verrechnung und zweckgewidmeten Verwendung der Gebühren bleibt beim Amt der Landesregierung eine gesondert zu verwaltende Kasse eingerichtet, die aber nicht mehr als Ausgleichskasse, sondern als Fleischuntersuchungskasse bezeichnet wird.
Die Höhe der gegenständlichen Gebühren wird gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG für Großbetriebe durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festgesetzt, für alle anderen Schlacht- und Untersuchungsvorgänge wird die Gebührenhöhe mit Verordnung der Landesregierung festzulegen sein.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde nur von wenigen der befassten Einrichtungen und Institutionen zum Entwurf Stellung genommen, wobei in erster Linie formale Verbesserungen bzw. Änderungen angeregt wurden. Diesen Anregungen wurde teilweise entsprochen.
In inhaltlicher Hinsicht relevante Stellungnahmen kamen vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, das auf die durch § 64 Abs. 3 LMSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2007 eröffnete Möglichkeit hinwies, die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von einem Vorschuss abhängig zu machen bzw. von der Landesveterinärdirektion, die ersuchte, von dieser Möglichkeit angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre (Konkursfälle bei Schlachtbetrieben) auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Es wurde daher gegenüber dem begutachteten Entwurf eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, die diesen Vorschuss regelt. Dabei wurde aber von einem generellen Vorschuss der Schlachtbetriebe abgesehen und der Abgabenbehörde nur dort die rechtliche Möglichkeit zur bescheidmäßigen Vorschussvorschreibung geboten, wo eine konkrete Gefährdung der Einbringung der Gebühr vorliegt.
Die Kundmachung dieses Gesetzes hat im Landesgesetzblatt für die Steiermark zu erfolgen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Das beiliegende Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 - FUGG wird erlassen.