LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1680/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 06.11.2007, 12:28:23


Landtagsabgeordnete(r): Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Erlassung eines Steiermärkischen Naturentnahmeabgabegesetzes (Steiermärkisches Naturentnahmeabgabegesetz 2008)

Die Bemühungen um die Einführung einer Naturnutzungsabgabe gehen auf das Jahr 1996 zurück. Damals wurde das Stmk. Naturnutzungsabgabegesetz wegen einer darin verankerten Wasserentnahmeabgabe von der Bundesregierung beeinsprucht. In sechs Bundesländern wird mittlerweile eine Naturnutzungsabgabe eingehoben, lediglich Oberösterreich, Wien und die Steiermark verzichten bisher darauf.

Im Jahr 2006 wurde Joanneum Research mit der Erstellung einer Studie über die Auswirkungen der Einführung einer Naturnutzungsabgabe für Schotter und Kies im Bundesland Steiermark beauftragt. Das Gesamtaufkommen einer Schotterabgabe im Bundesland Steiermark wird in dieser Studie auf rund  € 3,1 Mio. geschätzt, wenn die Abgabe pro Tonne 40 Cent betragen würde. Die Studie erwartet einen Nachfragerückgang von 670.000 Tonnen und einen Rückgang der Wirtschaftsleistung am Schottermarkt um 10,8 Mio. €. Demgegenüber stünden jedoch Steuereinnahmen von 3,1 Mio. €, die zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen im Umweltbereich dienen könnten als durch den Rückgang im Schotterabbau verloren gingen.
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Die Einführung einer Schotterabgabe ist daher äußerst positiv. Der Raubbau an der Natur würde zurückgehen und Arbeitsplätze im Rohstoffabbau könnten durch Umweltarbeitsplätze mehr als kompensiert werden.
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Der Landtag hat aufgrund dieser Umstände am 24. April 2007 mit Stimmen der SPÖ, KPÖ und Grünen die Landesregierung mit Beschluss aufgefordert, "einen Gesetzesvorschlag über ein Naturnutzungsabgabegesetz zu erarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, mit dem die Einnahmen des Landes aus der Abgabe im Vollzug des Landesvoranschlags ausschließlich dem Landschaftspflegefonds (§ 29 Steiermärkisches Naturschutzgesetz) zweckgewidmet werden."
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Der für die Einführung der Abgabe zuständige Landesrat weigert sich jedoch, diesen Beschluss des Landtages umzusetzen. Daher bleibt dem Landtag als einzige zielführende Vorgangsweise die Bindung der Landesregierung durch ein entsprechendes Gesetz.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

I. Gesetz vom              , mit dem eine Naturentnahmeabgabe für das Land Steiermark beschlossen wird (Steiermärkisches Naturentnahmeabgabegesetz 2008)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird von Maßnahmen der Naturentnahme, die sich nachhaltig nachteilig auf den Haushalt der Natur auswirken, eine Abgabe eingehoben.

§ 2 Gegenstand der Abgabe

(1) Die Abgabe wird unabhängig von der Art der Lagerstätte und dem Eigentum am Grund und Boden von der Entnahme von folgenden Bodenmaterialien aus ihren natürlichen Lagerstätten erhoben: Steine, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Kalk, Mergel, Gips, Torf und Magnesit.
(2) Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass die Entnahme nach den Verwaltungsrechtsvorschriften anzeige- oder bewilligungspflichtig ist.

§ 3 Abgabenhöhe und Abgabenbefreiung
 
(1) Die Abgabe wird nach dem Gewicht der entnommenen Bodenmaterialien berechnet. Sie beträgt 40 Cent je Tonne.
(2) Die Abgabe ist nur zu entrichten, wenn jährlich eine Gesamtmenge von mehr als 300 Tonnen abgebaut wurde.
(3) Die Landesregierung hat die Abgabenhöhe durch Verordnung entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindexes zu Beginn des Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise seit der letzten Festsetzung mehr als 10 v. H. beträgt.
 
§ 4 Art der Abgabe und Zweckwidmung
 
(1) Die Abgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. 80 v. H. des Ertrages fließen dem Land Steiermark und 20 v. H. den Gemeinden zu.
(2) Die Mittel des Landes sind ausschließlich dem Landschaftspflegefonds (§ 29 Steiermärkisches Naturschutzgesetz) zuzuführen.
(3) Die Mittel der Gemeinden sind zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen und zweckgebunden für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu verwenden.
 
§ 5 Abgabenbehörden
 
Abgabenbehörde erster Instanz ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Landesregierung.

§ 6 Abgabeschuldnerin und Haftung

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind zur ungeteilten Hand verpflichtet diejenige, die die abgabepflichtigen Stoffe ihren natürlichen Lagerstätten entnimmt, sowie diejenige, auf deren Rechnung die Entnahme erfolgt.
(2) Für die Entrichtung der Abgabe haftet diejenige, die verpflichtet ist, bei der Behörde die Entnahme anzuzeigen oder die Bewilligung der Entnahme zu beantragen.

§ 7 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht\; Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende der Entnahme binnen einer Woche der Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.
(2) Die Abgabenpflichtige hat laufend und vollständig in prüfbarer Form Aufzeichnungen über die Entnahme von abgabepflichtigen Stoffen zu führen.
(3) Die Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendermonat entstandene und von ihr selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld (Abgabenerklärung) jeweils bis zum 15. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die von der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt gegebene Stelle zu überweisen.
(4) Im Falle des Fehlens ausreichender Unterlagen über die tatsächlichen Entnahmen ist die Höhe der Abgabenschuld von der Abgabenbehörde aufgrund eigener Ermittlungen festzulegen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu treffen.

§ 8 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgaben hinterzieht oder verkürzt,
b) die Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (§ 7) nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder
c) die Abgabenerklärung (§ 7 Abs. 3) nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
a) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro,
b) die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 4.000 Euro.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds (§ 29 Naturschutzgesetz) zu.

§ 9 Inkrafttreten
 
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


Unterschrift(en):
Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)