LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1762/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.12.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-02-16/2007-73
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Beilagen: Vereinbarung

Betreff:
Genehmigung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht Verbesserungen für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen, wie die Weiterentwicklung von bedarfsgerechten Betreuungs- und Pflegemodellen nach den Bedürfnissen von Betroffenen und Angehörigen, z.B. für die 24-Stunden-Betreuung, vor.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG) werden neue legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen, wobei hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches an eine bestimmte Pflegegeldanspruchsberechtigung angeknüpft wird.

Im Bundespflegegeldgesetz wurde eine Möglichkeit geschaffen, pflegebedürftigen Menschen oder ihren Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause zu gewähren.

In der staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 sind Bund und Länder übereingekommen, die Vorsorge für pflegebedürftige Menschen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

Diese bundeseinheitlichen Voraussetzungen sollen nun auch für den Bereich der 24-Stunden-Betreuung geschaffen werden und das Fördermodell des Bundes soll als Grundlage für diese Vereinbarung dienen.

Bund und Länder kommen auf Basis der Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen für die Periode 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 in der gegenständlichen Vereinbarung überein, die Ausgaben für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung im Verhältnis von 60 vH Bund zu 40 vH Länder zu bedecken und die Abwicklung des Förderungsverfahrens für die pflegebedürftigen Menschen möglichst bürgernah zu gestalten.

Im Finanzausgleich wurden die jährlichen Gesamtkosten mit 40 Mio. Euro gedeckelt (für Länder und Gemeinden daher 16 Mio. Euro).

Die gesetzliche Umsetzung der Artikel 15a B-VG Vereinbarung und die Abwicklung wird zurzeit auf Abteilungsebene ausgearbeitet.

Gemäß § 7a Abs. 3 L-VG dürfen Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Deshalb bedarf die gegenständliche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Landtages Steiermark.

Die Kundmachung dieser Vereinbarung hat im Landesgesetzblatt Steiermark unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu erfolgen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die beiliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird genehmigt.