LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1938/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 25.02.2008, 17:32:55


Landtagsabgeordnete(r): Christopher Drexler (ÖVP), Ernest Kaltenegger (KPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): ÖVP, KPÖ, SPÖ, Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Statut_Novelle.doc

Betreff:
Gesetz mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Das Statut der Landeshauptstadt Graz sieht vor, dass ein Mitglied des Gemeinderates sein Mandat solange eine strafrechtliche Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die im Falle der Verurteilung den Verlust der Wählbarkeit zur Folge hätte, oder ein Verfahren zur Feststellung des Mandatsverlustes gegen ihn/sie läuft, nicht ausüben darf. Außerdem verbietet § 20 Abs. 4 die Ausübung des Mandates aufgrund der nicht mehr geltenden Bestimmung, dass jemand handlungsunfähig ist, während ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über sein Vermögen läuft.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 des Statuts gelten sinngemäß für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin (§ 23 Abs. 3) bzw. für Stadtsenatsmitglieder (§ 30 Abs. 2) sowie für Mitglieder des Bezirksrates (§13b Abs 6).
Diese Bestimmungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, entsprechen sie nämlich nicht dem geltenden Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo". Die verfassungsgesetzlich gewährleistete Unschuldsvermutung (Art 6 Abs. 2 EMRK) geht davon aus, dass eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, solange als unschuldig gilt, bis ihre Schuld in gesetzlich vorgesehener Weise nachgewiesen wurde. Dasselbe gilt analog im Falle eines Feststellungsverfahrens über den Mandatsverlust.
Die derzeit geltenden Bestimmungen würden dazu führen, dass Mitglieder des Gemeinderates bzw. Mitglieder des Stadtsenates sowie Mitglieder des Bezirksrates alleine aufgrund der Vermutung eine strafbare Handlung gesetzt zu haben (bzw. aufgrund eines Verdachts, dass ein Grund für den Mandatsverlust besteht) bereits ihr Mandat bzw. ihr Amt nicht mehr ausüben dürfen. Dies würde in höchstem Maße dem oben angesprochenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung widersprechen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 


Unterschrift(en):
Christopher Drexler (ÖVP), Ernest Kaltenegger (KPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)