LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1555/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 13.09.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A14-14-1/2007-308
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Einrichtung von Betriebsräten in Groß- und Mittelbetrieben bei der Vergabe von Wirtschaftsförderungen (Landtagsbeschluss Nr. 615 vom 22.05.2007).

Mit Landtagsbeschluss Nr. 615 aus der 22. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode vom 22.05.2007 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Wirtschaftsförderungsgesetzes auszuarbeiten, mit der Maßgabe, dass Wirtschaftsförderungen an große und Mittelbetriebe nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass in diesen Betrieben Betriebsräte eingerichtet werden.


Hiezu ergeht folgender Bericht:
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sind nach § 40 Abs. 1 in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Heimarbeitern und Familienangehörige des Betriebsinhabers) beschäftigt werden, nach Maßgabe diverser Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden.

Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben dabei die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Welche Organe der Arbeitnehmerschaft gesetzlich vorgesehen sind, hängt von der Größe und vom Personal (Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer) des Betriebes ab.

Die Errichtung eines Betriebsrates liegt im freien Willen der Arbeitnehmer. Es liegt daher ausschließlich im Interesse der Arbeitnehmer, im Sinne der Bestimmungen des ArbVG einen Betriebsrat zu errichten.
Dies bedeutet, dass die Organisationsberechtigung ausschließlich bei der Arbeitnehmerschaft liegt.
In Bezug auf das Wirtschaftsförderungsgesetz des Landes Steiermark ist festzustellen, dass dessen Adressatenkreis - wie auch im Behinderteneinstellungsgesetz - grundsätzlich den Unternehmensbereich betrifft. Erklärend ist dabei auszuführen, dass mit der Einbindung des Behinderteneinstellungsgesetzes in den Förderungsmechanismus des Wirtschaftsförderungsgesetzes klargestellt wurde, dass dem zu fördernden Unternehmen der Auftrag erteilt wird, Arbeitnehmer mit Behindertenstatus in den Arbeitskreislauf einzubinden.

Im Gegensatz dazu besteht per Gesetz (ArbVG) für die Arbeitnehmerschaft (unter bestimmten Bedingungen wie z. B. mehr als 5 AN im Unternehmen) die Berechtigung, eine Organisation im Unternehmen zu formen, unabhängig davon, ob das Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt oder nicht.
Der Betriebsinhaber darf das Entstehen eines Betriebsrates nicht verhindern\; darüber hinaus treffen ihn lediglich bestimmte organisatorische Mithilfen bei der Betriebsratswahl.
In Bezug auf die Errichtung eines Betriebsrates steht dem Betriebsinhaber kein Recht zu, initiativ zu werden, da er ansonsten in den Autonomiebereich der Belegschaft unzulässigerweise eingreifen würde.
Die Kriterien im Stmk. Wirtschaftsförderungsgesetz hinsichtlich der Einhaltung des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. der barrierefreien Gestaltung der Betriebsstätte liegen in der Verantwortung bzw. Autonomie des Betriebsinhabers. Im Gegensatz dazu liegt die Errichtung eines Betriebsrates in der Autonomie der Belegschaft.


Zusammenfassung:
Eine Änderung des Stmk. Wirtschaftsförderungsgesetzes in der Form, dass Wirtschaftsförderungen an Groß- und Mittelbetriebe nur dann gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass im Gegenzug Betriebsräte eingerichtet werden, kann nicht empfohlen werden, da ein derartiger Zusatz den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zuwiderlaufen würde.
Nach diesem Gesetz können in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 5 Arbeitnehmer (Familienangehörige des Betriebsinhabers sind ausgeschlossen) beschäftigt werden, Betriebsräte eingerichtet werden. Das ArbVG stellt somit sicher, dass die Entscheidung über die Gründung von Betriebsräten eine ausschließliche Angelegenheit der Arbeitnehmer darstellt und daher nicht dem Einfluss der Betriebsinhaber unterliegt.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht, betreffend die Einrichtung von Betriebsräten in Groß- und Mittelbetrieben bei der Vergabe von Wirtschaftsförderungen, wird zur Kenntnis genommen.