LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1776/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 17.12.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6B-03.00-348/2007-3
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath

Betreff:
Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. September 2006 über den Antrag der Abgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Mag. Edith Zitz und Peter Hagenauer, betreffend objektives Modell für die DirektorInnenbestellung

Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. September 2006 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, eine Novelle zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz - LDAG 1998 dem Landtag vorzulegen, die folgende Kriterien erfüllt:

1. Es ist sicherzustellen, dass DirektorInnenbestellungen nicht parteipolitisch motiviert sind, sondern durch Qualifikation.
2. Eine echte Mitentscheidung der Schulen bzw. Schulforen ist sicherzustellen.
3. Das gesamte Verfahren ist transparent abzuwickeln.

Dieser Antrag wurde folgendermaßen begründet:
"Unser Schulsystem ist Proporz pur: Chancen für eine Leitungsfunktion zu haben oder in die höheren Ebenen der Schulverwaltung zu kommen, ist in der Steiermark untrennbar mit der Zugehörigkeit zur ÖVP oder SPÖ verbunden. Auch eine Anstellung als LehrerIn anzustreben, ohne den ÖVP- oder SPÖ-nahen LehrerInnenorganisationen anzugehören, erfordert Mut und Ausdauer. Alle wissen das, viele leiden darunter. ÖVP und SPÖ sichert dieser Proporzfilz ihre Einflussbereiche."

Hiezu wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu 1.:
Das Leiterbestellungsverfahren ist jetzt schon stark verrechtlicht, sowohl hinsichtlich des Verfahrensablaufes als auch bezüglich der Auswahlkriterien. So sieht § 26     Abs. 7 LDG 1984 die Leistungsfeststellung, den Vorrückungsstichtag und die in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit als Auswahlkriterien vor. § 1 des LDAG 1998 sieht als weitere Auswahlkriterien, die eine entsprechende Qualifikation künftiger Schulleiter sicherstellen soll, die fachlich-pädagogische Eignung, die Eignung zur Mitarbeiterführung (wie z. B. Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit), die soziale Kompetenz und die Organisationsfähigkeit vor. Darüber hinaus sind auch begründete Stellungnahmen des Schulerhalters und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses zu berücksichtigen.
Zur Optimierung der Transparenz des Leiterbestellungsverfahrens hat die Steiermärkische Landesregierung mit Beschluss vom 20. November 2006, GZ.: FA6B-02.00-289/2006-6, die Mitwirkung einer externen Personalberatungsfirma veranlasst. Diese Mitwirkung sieht sowohl die Teilnahme eines externen Beraters an den Sitzungen des Assessment Centers als auch eine nach zweijähriger Beobachtungszeit durchzuführende Evaluierung vor. Da es zweckmäßig erschien, erste Ergebnisse dieser Beratungen abzuwarten, erfolgt der gegenständliche Landtagsbericht mit der dadurch bedingten Verzögerung. Die bislang vorliegenden Ergebnisse der Beobachtung haben mittlerweile zu Verbesserungen im Sinne von Vereinheitlichung im Verfahrensablauf der AC-Sitzungen geführt.

Zu 2.
Bislang haben die Schulen durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss die Möglichkeit, gemäß § 26a Abs. 1 LDG eine begründete, schriftliche Stellungnahme vor der Erstellung des Besetzungs-vorschlages durch den Bezirksschulrat abzugeben. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Entscheidung über die Besetzung einer Schulleiterstelle sieht der Bundesgesetzgeber nicht vor und der Landesgesetzgeber hat keine Ermächtigung für eine Ausführungsgesetzgebung, die eine Mitentscheidung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Bestellung vorsieht.

Zu 3.
Hinsichtlich der Transparenz des Verfahrens ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung gelangen, die für die Bewerber des Besetzungsvorschlages als Parteien des Verfahrens völlige Transparenz vorsehen (z.B. Akteneinsicht gemäß § 17 AVG). Eine Transparenz, die darüber hinausgeht, etwa Medienöffentlichkeit, ist nicht vorgesehen und wäre auch mit der Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht vereinbar, da es sich bei den Daten um sehr persönliche Daten der Bewerber handelt, deren Bekanntmachung wohl kaum in deren Sinne wäre ("Geheimhaltung …. im überwiegenden Interesse der Parteien geboten" - so der Wortlaut der Verfassung). Darüber hinaus besteht für die Bewerber im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Parteistellung vor dem Verfassungsgerichtshof, wodurch ein transparenter und nachvollziehbarer Rechtsvollzug sichergestellt ist, wie kaum bei anderen Entscheidungen in Bestellungsverfahren. Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass seit November 2005 insgesamt 39 Leiterbestellungsverfahren im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen durchgeführt wurden. Gegen keine einzige dieser Entscheidungen wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Umstand spricht dafür, dass diese Entscheidungen bestens den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprochen haben.

Unter Berücksichtigung dieser bereits derzeit vorliegenden, sehr umfangreichen, gesetzlichen Bestimmungen und weitestgehender Verrechtlichung des Leiterbestellungsverfahrens wird daher zusammenfassend ha. die Ansicht vertreten, dass bereits bisher durch die geltenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen dem gegenständlichen Antrag weitgehend Rechung getragen wurde.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. September 2006 über den Antrag der Abgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Mag. Edith Zitz und Peter Hagenauer betreffend objektives Modell für die DirektorInnenbestellung wird zur Kenntnis genommen.