EZ/OZ: 1590/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 27.09.2007, 14:00:21
Landtagsabgeordnete(r): Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Betreff:
Abberufung und Neubestellung des Tierschutzombudsmannes
Gemäß § 41 (1) Tierschutzgesetz hat jedes Land gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen. Der Tierschutzombudsmann "hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten." (§ 41 abs. 3)
Um eine Interessenskollision zu vermeiden legt daher § 41 (7) unmissverständlich folgendes fest: "Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen."
Noch unmissverständlicher steht dazu im Kommentar zum Tierschutzgesetz (DDr. Binder, Edition Juridica) zu § 41 (7): "Die Funktion eines Interessensvertreters des Tierschutzes ist mit der Tätigkeit eines Amtstierarztes und grundsätzlich auch mit der Tätigkeit eines praktizierenden Tierarztes unvereinbar."
Der derzeit bestellte Tierschutzombudsmann der Steiermark ist praktizierender Tierarzt und auch in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig. Eine Tätigkeit als Großtierpraktiker widerspricht mit Sicherheit den gesetzlichen Anforderungen und ist daher mit der Funktion des Tierschutzombudsmannes unvereinbar.
Nach § 41 (8) endet die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes unter anderem durch "begründete Abberufung". Im Kommentar zum Tierschutzgesetz wird als Abberufungsgrund die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 7 angeführt.
Daher ist eine Abberufung und Neuberstellung in die Wege zu leiten. Im Zuge der Neubestellung soll eine Ausschreibung erfolgen und eine Einbindung des Landtages gewährleistet werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. den Tierschutzombudsmann wegen Unvereinbarkeit und Befangenheit gemäß § 41 (7) Tierschutzgesetz begründet abzuberufen,
2. die Neubestellung auszuschreiben, und
3. ein Hearing über die Neubestellung anzuberaumen, zu dem jeder Landtagsklub eine Person mit Rederecht und ohne Stimmrecht entsenden darf.
Unterschrift(en):
Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)