EZ/OZ: 1713/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 13.11.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA4A-28.L4-33/2007
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Gesetzestext
Betreff:
Entwurf eines Gesetzes über die Landesumlage
Obwohl das Finanzausgleichsgesetz 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft treten würde, haben sich die Finanzausgleichspartner über einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geeinigt. Der Wunsch nach einem Vorziehen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde von Seiten der Länder eingebracht, weil im Regierungsprogramm des Bundes viele Themen sowohl in inhaltlicher als auch in finanzieller Hinsicht wesentliche Auswirkungen für die mitbeteiligten Gebietskörperschaften (24 Stundenbetreuung, Mindestsicherung) aufweisen.
Der langjährigen Forderung der Wissenschaft an den österreichischen Finanzausgleich - Stichwort Transferchaos - in Verhältnis zwischen Bund einerseits und Ländern und Gemeinden andererseits wurde dadurch Rechnung getragen, dass im Sinne einer Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung die meisten Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes in Ertragsanteile ohne Zweckbindung umgewandelt werden. Diese Reform bedeutet nicht nur eine wesentliche Vereinfachung des Finanzausgleichsgesetzes sondern führt naturgemäß zu einer Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben die wiederum Bemessungsgrundlage für die Landesumlage sind.
Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 3 Absatz 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 die Länder berechtigt sind, durch Landesgesetz ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.
Historisch betrachtet ist die Einrichtung der Landesumlage eine Reaktion darauf, dass den Ländern mit dem Anschluss Österreichs alle Besteuerungsrechte insbesondere die Grundsteuer, die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer entzogen und nach dem 2. Weltkrieg nicht wieder zurückgegeben wurden. Sie erhielten an ihrer Stelle eine höhere Ertragsbeteiligung an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und eben das Recht eine Landesumlage einzuheben.
In den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen wird aufgrund der vorzitierten Ermächtigung in der Finanzverfassung immer wieder das Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt. Der Regierungsentwurf zu einem Finanzausgleichsgesetz 2008 reduziert nun diese Ermächtigung von derzeit 7,8 % auf 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden, damit die Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden durch die Umwandlung von Transfers in Ertragsanteile neutralisiert wird. Die zusätzlichen Ertragsanteile als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft sind aus demselben Grund kein Teil der Bemessungsgrundlage für die Landesumlage.
Nachdem jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Berechnungen des Bundes nach Ansicht der Finanzabteilung zu einem nicht gerechtfertigten Ergebnis (nämlich 7,6 % statt 7,7 %) gelangen, sollte in legistischer Hinsicht folgender Weg beschritten werden:
Durch eine Novellierung des Landesumlagegesetzes sollte die Landesregierung ermächtigt bzw. verpflichtet werden, die Höhe der Landesumlage im jeweiligen bundesgesetzlich festgeschriebenen Höchstausmaß per Verordnung kundzumachen.
Der Vorteil dieser Regelung besteht in der Möglichkeit auf die bundesgesetzlichen Änderungen durch die jeweiligen Finanzausgleichsgesetze rasch reagieren zu können. Die gegenwärtige Situation, Beschlussfassung des Finanzausgleichsgesetz 2008 im Nationalrat im Dezember 2007 zeigt, dass eine Befassung des Steiermärkischen Landtages mit der Novellierung des Landesumlagegesetzes, welches am 01.01.2008 zu vollziehen wäre, zeitgerecht nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die dringliche Notwendigkeit (das Finanzausgleichsgesetz 2008 und somit die Ermächtigung bis zu einer bestimmten Grenze eine Landesumlage einzuheben, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft) und auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, die bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen wurde von einem allgemeinen Begutachtungsverfahren gemäß § 36 Absatz 2 Landes-Verfassungsgesetz 1960 und von einer Auflage der Geschäftsstücke gemäß § 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung Abstand genommen.
Im beiliegenden Gesetzesentwurf wurde die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung berücksichtigt.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Beiliegender Entwurf eines Gesetzes über die Landesumlage wird zum Beschluss erhoben.