LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1715/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 14.11.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-80-2/2006-12
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Landtagsbeschluss Nr. 651 betreffend den Antrag gem. § 21 GeoLT der Abgeordneten Ernest Kaltenegger, Claudia Klimt-Weithaler und Ing. Renate Pacher betreffend "Nichtausstellen der Wohnungsaufwandsbestätigung - Sanktionsmöglichkeiten"

Die Abgeordneten Mag Ernest Kaltenegger, Claudia Klimt-Weithaler, Ing. Renate Pacher haben in der Sitzung des Ausschusses für Gemeinden im Antrag, Einl.Zahl 1299/3 den Antrag gestellt die Steiermärkische Landesregierung wolle dem Steiermärkischen Landtag den Entwurf einer Novellierung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes vorlegen, der im Falle einer willkürlichen und nachhaltigen Verweigerung der Unterzeichnung einer Wohnungsaufwandsbestätigung geeignete Sanktionsmöglichkeiten, wie Verwaltungsstrafen und Rückzahlungspflicht für nach dem Stmk. WFG ausbezahlte Förderungen, vorsieht.

Der Landtag Steiermark hat in seiner 23. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode vom 12. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:
"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag den Entwurf einer Novellierung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes vorzulegen, der im Falle einer willkürlichen und nachhaltigen Verweigerung der Unterzeichnung einer Wohnungsaufwandsbestätigung geeignete Sanktionsmöglichkeiten, wie Verwaltungsstrafen und Rückzahlungspflicht für nach dem Stmk. WFG ausbezahlte Förderungen, vorsieht."

Hiezu wird von Seiten der  Fachabteilung 11A folgender Bericht abgegeben:
In Praxis verhält es sich so, dass die Wohnbeihilfenstelle für die Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe einen Nachweis über den Wohnungsaufwand benötigt.
Bei einem Großteil der Mietverhältnisse handelt es sich bei dem Vermieter um eine Genossenschaft. Der Nachweis des Wohnungsaufwandes bereitet in diesen Fällen keine Probleme. Die Problemmatik tritt in wenigen Einzelfällen auf, wobei der Vermieter meist eine Privatperson ist. Der Grund dafür liegt oft darin, dass keine schriftlichen Mietverträge abgefasst wurden und diese Mietverhältnisse dementsprechend bei der Finanz auch nicht vergebührt wurden.
 
Faktum ist das Hauptmietverträge lt. Mietrechtsgesetz schriftlich abzufassen sind und der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen hat (§ 21 MRG). Die Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren.

Wird der Nachweis über die Betriebskosten seitens der Vermieter nicht erbracht, stehen dem Mieter die Möglichkeiten nach dem Mietrechtsgesetz zu Verfügung. Durch eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes (Landesgesetz) würde in die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzs (Bundesgesetz) eingegriffen werden.
Gemäß Art. 15 Abs. 9 B-VG dürfen in Landesgesetzen Bestimmungen (gerichtlichen) Strafrechts und Zivilrechts dann vorgesehen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Der Verfassungsgerichtshof interpretiert den Begriff "erforderlich" sehr restriktiv. "Erforderlichkeit" liegt nur dann vor, wenn ein sogenannter "rechtstechnischer Zusammenhang" besteht. Das bedeutet: Zivil-/ straftrechtliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen müssen eine untrennbare Einheit in der Form bilden, dass ohne Zivil-/straftrechtliche Ergänzung die verwaltungsrechtliche Regelung unvollständig und unvollziehe bliebe und damit das Land ohne diese Bestimmung seine Gesetzgebungskompetenz nicht wahrnehmen könnte.
Bei der Wohnungsaufwandsbestätigung - die es expressis verbis im Wohnbauförderungsgesetz nicht gibt - handelt es sich um eine Bringsschuld des Förderungswerbers, wobei dieser die Möglichkeit hat, bei Mietverhältnissen, diese vom Vermieter entsprechend einzufordern. Festzuhalten ist auch, dass der Vermieter entsprechend der zivilrechtlichen Bestimmungen auch Schadenersatzplichtig gegenüber dem Mieter werden würde.

Da der Vollzug des Wohnbauförderungsgesetzes auch ohne dessen Novellierung sichergestellt ist, muss eine Novellierung, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Hinblick auf das oben gesagte, abgelehnt werden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 651 des Landtages Steiermark vom 12. Juni 2007 über den Antrag der Abgeordneten Kaltenegger, Klimt-Weithaler und Ing. Pacher betreffend Nichtausstellen der Wohnungsaufwandsbestätigung - Sanktionsmöglichkeiten wird zur Kenntnis genommen.