Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 06.11.2007 und 04.03.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. November 2007 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, eine Stellungnahme betreffend des Antrages über die Gleichstellung aller mit LeiterInnenfunktion betrauten PädagogInnen Sonderpädagogischer Zentren abzugeben:
In diesem Antrag wird die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, eine bundesweite Regelung dahingehend zu treffen, dass
1. eine finanzielle Gleichstellung für alle mit LeiterInnenfunktion betrauten PädagogInnen Sonderpädagogischer Zentren herbeigeführt wird,
2. zusätzliche finanzielle Ressourcen für Präventivmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden und
3. die Sonderpädagogischen Zentren als eigenständige sonderpädagogische Koordinationsstellen mit dem Rechtsstatus einer Schule gesetzlich verankert werden.
Seitens der Antragsteller wird dieser Antrag folgendermaßen begründet:
"Aufgabe der sonderpädagogischen Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu ermöglichen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinn des § 8 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) liegt dann vor, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks-, Haupt- oder Sonderschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Ungenügende Schulleistungen allein begründen daher nicht zwingend einen sonderpädagogischen Förderbedarf.
In der Steiermark werden seit dem Schuljahr 1985/86 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) integrativ beschult. Die Sonderpädagogischen Zentren unterstützen und fördern die Integration und haben die Steiermark in diesem Bereich zu einer Vorreiterin in Österreich gemacht. Im laufenden Schuljahr sind bereits 85 % aller SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf integriert. In weiterer Folge werden daher einige Sonderschulen aufgelöst beziehungsweise stillgelegt werden.
§ 27a Absatz 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) sieht vor, dass für den Fall, dass in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule mehr besteht, diese Aufgaben vom Schulbezirk wahrzunehmen sind.
Dienstrechtlich ergibt sich jedoch für alle PädagogInnen, die vom Bezirksschulrat mit den Aufgaben eines Sonderpädagogischen Zentrums betraut worden sind, insofern eine Ungleichbehandlung, als SonderschuldirektorInnen eine LeiterInnenzulage beziehen, bei deren Berechnung die Zahl der in den Volks- und Hauptschulen betreuten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Berücksichtigung findet. Jene PädagogInnen, die über Zuweisung durch die Steiermärkische Landesregierung dieselben Aufgaben wahrnehmen, haben hingegen keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für die Betreuung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf."
Hiezu wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Rechtsgrundlage für Sonderpädagogische Zentren stellt der im Verfassungsrang stehende § 27a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dar.
Dieser lautet:
"(1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Feststellung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Pflichtschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch sonderpädagogische Zentren zu betreuen."
Es gibt demnach zwei Systeme zur Umsetzung dieser SPZ-Agenden ("Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten"), nämlich einerseits im Rahmen der Sonderschule als Sonderpädagogisches Zentrum und andererseits im Rahmen des Bezirksschulrates als Mitarbeiter dieser Bundesverwaltungsbehörde. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung im Sinne des § 22 LDG über die Zuweisung einer/eines Landeslehrers/in an eine Verwaltungsstelle des Bundes (Bezirksschulrat) war die Fachabteilung 6B bemüht, unter Einbindung der Personalvertretung der LandeslehrerInnen und des Bildungsministeriums einen sehr großzügigen dienstrechtlichen Erlass für jene LehrerInnen, die für SPZ-Agenden beim Bezirksschulrat als Verwaltungsbeamte herangezogen werden, mit Bezug auf die §§ 22, 43, 51 Abs. 4 und 56 LDG 1984 zu erstellen. Demnach kann eine/ein LandeslehrerIn nur nach ihrer/seiner Zustimmung und nach Anforderung durch den Bezirksschulrat durch die Steiermärkische Landesregierung dem Bezirksschulrat zur Verfügung gestellt werden.
Die unterschiedliche dienstrechtliche Situation für die Landeslehrer, bedingt durch die beiden Systeme, aber bei völlig gleichem Aufgabenbereich, erscheint auch aus Sicht der Fachabteilung 6B nicht zufrieden stellend und daher wäre eine klare bundesgesetzliche Regelung für alle LandeslehrerInnen bzw. LandesvertragslehrerInnen im Sinne der Gleichbehandlung aller LehrerInnen, die SPZ-Agenden wahrnehmen, zu begrüßen. Aus Sicht der Fachabteilung 6 B und im Hinblick, darauf, dass es sich um eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes handelt, wird empfohlen, den gegenständlichen Vorschlag an die Bundesregierung heranzutragen.
Zur Darstellung der gesamten Problematik wird eine Kopie des oa. Erlasses ("Richtlinien für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums durch den Bezirksschulrat\; Heranziehung von Landeslehrern") vom 25. Februar 2005, GZ.: FA6B-02.00-85/11-2005 (Beilage 1) sowie eine rechtliche Abhandlung über Sonderpädagogische Zentren aus der Fachzeitschrift für "Schule und Recht" (Beilage 2) beigefügt.
Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 1632/1, der Abgeordneten Kröpfl, Gessl-Ranftl, Kolar, Böhmer, Detlef Gruber und Mag.Dr. Schröck betreffend Gleichstellung aller mit LeiterInnenfunktion betrauten PädagogInnen Sonderpädagogischer Zentren wird zur Kenntnis genommen.