EZ/OZ: 1802/1
KA-Nr: 109
Regierungsvorlage
eingebracht am 21.12.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A-18Ka36/2007-8
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt
Beilagen: Beilage 1), Beilage 2), Beilage 3), Beilage 4)
Betreff:
Landtagsbeschlüsse Nr. 440, 441 und 442 vom 19. Dezember 2006 betreffend Bauvergabe der KAGes
A) Mit Landtagsbeschluss Nr. 440 vom 19.12.2006 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,
1. für alle Unternehmen, an denen das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, verbindliche Unternehmenskonzepte (Ziele und Strategie) in der Satzung zu verankern und die Umsetzung im Zuge eines Beteiligungsmanagements zu überwachen,
2. Mitglieder des Vorstandes und sonstige leitende Positionen nicht mehr aufgrund politischer Interventionen zu besetzen, sondern unter Beachtung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und externer Personalauswahlverfahren,
3. bei der Nominierung von Mitgliedern des Aufsichtsrates dafür Sorge zu tragen, dass diese einzeln und als Team über eine ausreichende Qualifikation verfügen,
4. als Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass alle Empfehlungen des Landesrechnungshofes in seinen Prüfberichten zum LKH West, zu Bauauftragsvergaben und zu anderen das Vergabewesen betreffenden Berichten sowie des RH (LKH 2000) von der KAGes umgesetzt werden,
5. den Landesrechnungshof mit einer Prüfung der KAGes zu beauftragen, inwieweit seinen und den Empfehlungen des Sonderausschusses des Aufsichtsrates der KAGes im Prüfbericht Rechnung getragen wird,
6. bei Bauprojekten des Landes in Hinkunft besonders auf Indizien für Korruption gemäß dem "Bericht der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen" zu achten,
7. künftig bei allen Großprojekten des Landes verstärkten Wert auf begleitende Kontrolle und internes Krisenmanagement zu legen,
8. in der KAGes folgende Maßnahmen zu setzen:
- die interne Revision zu verbessern,
- mehr Personal in der internen Revision einzusetzen,
- eine eigene Controlling-Abteilung für Bauvorhaben einzusetzen,
- Kontrollkompetenzen strikt von der operativen Ebene zu trennen,
9. die KAGes zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit dem LRH einen Vergleich der Errichtungskosten von Krankenhäusern erarbeiten zu lassen,
10. alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schäden für das Land Steiermark in Zusammenhang mit dem LKH West zu verringern.
zu 1.) Als verbindliches Unternehmenskonzept wurden für die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH mit Beschluss der Generalversammlung vom 10.8.2007 bzw. der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2007 das Leitbild und die Grundsätze der Geschäftspolitik sowie die Grundsätze/Rahmenbedingungen/Ziele der Weiterentwicklung der Organisation der KAGes überarbeitet.
zu 2.) Entsprechend dem Stellenbesetzungsgesetz hat der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
Die Dienstverträge der so bestimmten Geschäftführung sind gemäß der Vertragsschablonenverordnung festzulegen. Vom Aufsichtsrat der Steiermärkischen KAGes wurde einstimmig der Beschluss gefasst, drei Vorstandmitglieder mit der Geschäftsführung zu betrauen. Zur Durchführung der Ausschreibung und der Auswahl wird ein externes Personalberatungsunternehmen beigezogen.
zu 3.) Bei der Nominierung der Aufsichtsräte der KAGes wird die fachliche Qualifikation in den Vordergrund gestellt, was auch die derzeitige Besetzung zeigt:
Über die Tätigkeiten als Jurist, Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten (v.a. Unternehmensentwicklung und Reorganisation) hinaus, hatten viele der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Vorstands- oder Generaldirektorpositionen in nationalen und internationalen Unternehmen inne. Zudem wurde zur Wahrung der Rechte der steirischen PatientInnen die PatientInnen- und pflegeombudsfrau in den Aufsichtsrat nominiert.
zu 4.) Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 und der Generalversammlung vom 10. April 2007 wurde die Gesellschaft angewiesen, die Landtagsbeschlüsse Nr. 440, Nr. 441 und Nr. 442 verbindlich zu erfüllen sowie die für die Erfüllung der Aufforderungen erforderlichen Vorarbeiten und Berichte zeitgerecht durchzuführen bzw. zu erstellen.
Bezugnehmend auf die Empfehlungen der Rechnungshöfe wurden von der KAGes umfangreiche organisatorische und inhaltliche Maßnahmen gesetzt:
zu LRH-Bericht "Stichprobenweise technische Überprüfung des Bauprojektes LKH Graz West"
Vergabeverfahren
Die vom LRH getroffenen Feststellungen im Zuge der Prüfung der Vergabe von Bauaufträgen im Jahr 2005 führten zu umfangreichen Anpassungsmaßnahmen (Überarbeitung der Musterformulare unter Berücksichtigung der Landesformulare, Anlage einer IT-gestützten Statistik über die eingeladenen Unternehmen, etc.). Die Mitarbeiter wurden in die Handhabung der neuen Formulare eingeschult. Mit Planerrundschreiben Nr. 16 vom 7.11.2005 wurden die Planer aufgefordert, für die Bearbeitung von Vergabevorschlägen nur mehr geschultes Personal zum Einsatz zu bringen und einen Schulungsnachweis darüber vorzulegen. Die Schulungsnachweise liegen zwischenzeitlich für das Schlüsselpersonal der beauftragten Planer vor.
Die Methode der vertieften Angebotsprüfung wurde aktualisiert. So werden bereits vor der Vergabe Sensitivitätsanalysen in Form von Bietersturzberechnungen bei vermuteten Spekulationspotentialen angestellt.
Verbesserung der Leistungsverzeichnisse
In der Terminplanung für den Planungs- und Vergabeprozess der einzelnen Projekte wird auf ausreichende Planungsreife und ausreichende Zeit für die Durchführung der Vergabe geachtet. Die Mitarbeiter wurden angewiesen, dass eine Priorität von ausreichend genauen Leistungsverzeichnissen gegenüber dem, den Nutzern zugesagten Baubeginnen einzuhalten ist.
Die Überprüfung der Leistungsverzeichnisse hinsichtlich der Massenberechnung, des Kostenanschlages, der Ausschreibungsreife und vertragsrechtlicher Gesichtspunkte entweder durch KAGes-eigenes Personal oder durch Prüfplaner erfolgt an Hand einer Checkliste. Für die Methode der Massenberechnung wurde eine technische Richtlinie ausgearbeitet.
Die von den Planern zu erstellenden Kostenanschläge für Bauleistungen werden mit einer Preisdatenbank auf ihre Marktkonformität überprüft.
Die Durchführung der Prüfungen verantwortet ein dafür gesondert angestellter Kalkulant.
Gegenüber den Planern wurde ein Verbot von Mengenreserven und Positionen mit geringen Vordersätzen ausgesprochen.
Bei Ausschreibungen mit hohem Vergaberisiko wird eine Kontrolle der Leistungsverzeichnisse durch einen Prüfplaner durchgeführt und zwar zusätzlich zur Kontrolle durch Mitarbeiter der Technischen Direktion. Die Erfahrung zeigt, dass einerseits durch die angekündigte Kontrolle die Qualität der Leistungsverzeichnisse seitens der Planer verbessert ist und andererseits auch die ausreichende Plangrundlage von den Prüfplanern hinterfragt wird.
Die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse vor der Ausschreibung wurde durch die Beiziehung von Prüfplanern entscheidend verbessert.
Prüfstatik
Auf Grund eines gravierenden Statikfehlers beim Projekt Tiefgarage Graz wurde im Jahr 1999 erstmalig ein Prüfstatiker beauftragt. Wegen der Größe des Projektes und dem vom Generalplaner beauftragten Statikerbüro, das der KAGes nicht bekannt war, wurde der selbe Prüfstatiker auch beim Projekt Graz West zum Einsatz gebracht. Ein Leistungsbild über die Prüfstatik existierte zu diesem Zeitpunkt nicht. Wegen der, trotz der Beauftragung des Prüfstatikers, in Graz West aufgetretenen Statikfehler versuchte die KAGes über die Ingenieurkammer ein Leistungsbild für Prüfstatikerleistungen erarbeiten zu lassen. Mit Ende 2006 liegt diese Leistungsbild seitens der Ingenieurkammer vor. Dies hat jedoch die Prüfung im Zuge von Behördenverfahren zum Ziel und ist daher nur teilweise bei laufenden Projekten anwendbar. Parallel dazu wurde daher beim Projekt Funktionstrakt Frauenklinik Prof. Kollegger, TU Wien mit der Prüfstatik und der gleichzeitigen Erstellung eines Leistungsbildes für die Prüfstatik, aufbauend auf den Erfahrungen beim gegenständlichen Projekt, beauftragt. Das Leistungsbild liegt vor und wird für die zukünftigen Prüfstatikerleistungen zur Anwendung kommen, mit dem Ziel klare Vorgaben für die Statiker zur Verfügung zu haben.
Als Ergebnis der bisherigen Prüfstatikertätigkeit ist feststellbar, dass von den Statikern die gewählten Konstruktionen nicht mehr in der von den Architekten gewünschten Schlankheit ausgeführt werden und der Anteil des Bewehrungsstahles ansteigt. Darüber hinaus ergaben sich teilweise gravierende Auffassungsunterschiede zwischen Statikern und Prüfstatikern, die ein Einschreiten der KAGes erforderlich machten. Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass sich bei Abwägung der Folgen von Statikmängeln der Einsatz von Prüfstatikern lohnt.
Vorlage der Kalkulationsbehelfe
Die "Besonderen Bestimmungen der KAGes für Bauleistungen" (BBK-BT-HT) wurden in Richtung einer rechtzeitigen Vorlage der Kalkulationsbehelfe geändert.
Grundsätzlich wird angemerkt, dass die BBK BT, HT laufend an die gültigen Normen angepasst wird. Ursprünglich war es Ziel detaillierte Änderungen gegenüber der ÖNORM B2110 in die BBK aufzunehmen. Es musste jedoch festgestellt werden, dass weder die Planer noch die ÖBAs über ausreichende Kenntnis der ÖNORM und der in der BBK enthaltenen Änderungen verfügten und dies zu laufenden Auseinandersetzungen mit den Planern und den ÖBAs führte. Dies veranlasste die KAGes sich nur mehr auf die unbedingt notwendigen Änderungen der ÖNORM B 2110 zu beschränken, da zumindest die Kenntnis der ÖNORM bei den Planern und ÖBAs einforderbar ist.
Baubuch
Um eine bessere Nachvollziehbarkeit zu erreichen, wurden die ÖBA’s angewiesen, diejenigen Punkte im EDV-mäßigen Protokoll der wöchentlichen Baustellenbesprechungen, die vertragsändernde Inhalte aufweisen, durch einen Zusatz zu kennzeichnen und nach Firmen auswertbar zu gestalten.
Beim dzt. laufenden Projekt Tunneleinfahrt wird auf Grund des Umstandes, dass es sich dabei um ein Tiefbauprojekt mit wenigen Auftragnehmern handelt, ein Baubuch in Buchform geführt und wird die Baustellenbesprechung von der Besprechung über Vertragsänderungen getrennt geführt.
Freigabevermerke der Planer auf den Plänen wurden verbindlich eingeführt.
Nach Auswertung der Erfahrungen im Projekt Tunneleinfahrt bzgl. Vertragsänderungs-Gespräche und Planfreigabe durch Planer erfolgt die Umsetzung für andere Großprojekte bis zum 2. Quartal 2008.
Unterlagen für die ÖBA
Die Projektleiter wurden angewiesen anhand einer Checkliste die Vollständigkeit der Unterlagen, die vom Auftraggeber der ÖBA vor Baubeginn zur Verfügung gestellt werden, zu kontrollieren.
Änderungen des Bauvertrages
Die Prozesse Mehrkostenabwehr für Bauleistungen und Dienstleistungen wurden im Zuge der Erstellung eines Musterorganisationshandbuches derart modelliert, dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt sind.
Begleitende Kontrolle
Als Konsequenz der Prüftätigkeiten LKH Graz West ergab sich die Notwendigkeit die Kontrollebenen und Kontrollaufgaben beim Projekt LKH 2000 zu untersuchen und abzustimmen. In der Sitzung des LKH 2000 Beirates vom 5.6.2007 wurde von der KAGes ein Bericht zum Leistungsbild der begleitenden Kontrolle vorgelegt. Es wurde vereinbart, dass für die nächste Beiratssitzung am 27.9.2007 ein ausschreibungsfähiges Leistungsbild für eine begleitende Kontrolle, auf Basis der Honorarordnung für begleitende Kontrolle (HO-BK) vorgelegt werden soll, um auf dieser Basis eine Ausschreibung und folgende Beauftragung zu ermöglichen. Demnach ist der Einsatz einer begleitenden Kontrolle ab Jahresbeginn 2008 für alle laufenden LKH-2000-Großprojekte möglich.
Einführung eines Risikomanagements
Um die Methode des Risikomanagements in das Projektmanagement systematisch zu integrieren, wurden von der Technischen Direktion zwei Risikomanager ausgebildet und zertifiziert.
4-Augen-Prinzip
Die bisherigen Planerverträge beim Projekt LKH 2000 beinhalten die Beauftragung von Planung, Steuerung und ÖBA an einen Generalplaner. Dieses Modell wurde in den Anfangsjahren des LKH 2000 deswegen gewählt, um Schnittstellen bei getrennter Beauftragung zu vermeiden. Die Liberalisierung der Honorarordnungen führte in den vergangenen Jahren zu einer Detaillierung von Leistungsbildern und zu einem Verfall der Honorare. Als Antwort darauf hat sich die Projektsteuerung als eigenes Leistungsbild herausgebildet. Diese wird jedoch nur dann wirksam, wenn sie getrennt von der Planung und ÖBA beauftragt wird.
Die KAGes hat daher ihre Planerverträge im Sinne einer getrennten Beauftragung zur Gänze neu erstellt. Für die Vergabe von immateriellen Leistungen wurden neue Musterverträge unter Beiziehung von Prof. Lechner, TU-Graz, erstellt. Darin ist vorgesehen, dass die Projektsteuerung, die Planung und die ÖBA getrennt vergeben werden (4-Augen-Prinzip).
Dabei zeigte sich, dass die Einführung des 4-Augen-Prinzips die Modellierung der Hauptprozesse in einem Projekt zwingend notwendig macht, um die durch die zusätzlichen Schnittstellen neu festzulegenden Verantwortungsbereiche, klar definieren zu können.
Das Ergebnis dieser Leistungsfestlegungen liegt seit März 2007 in Form eines Musterorganisationshandbuches und Musterverträgen für Planung, Steuerung und ÖBA-Leistungen vor.
Das Musterorganisationshandbuch bildet die Grundlage für die Einführung des 4-Augen-Prinzips und hat folgende Detailergebnisse zum Inhalt:
- Grobstruktur für elektronischen Bauakt
- Modell der Kostenbeeinflussung
- Sphärentrennung für Einzelplaner und Generalplaner-Modell.
- Modell einer begleitenden Kontrolle
- Organisationsformen für Steuerungsteams
- Modell für Planänderungen
- Musterablaufdiagramme für Angebotsprüfung
- Änderungsmanagement
- Terminplanung
- Freigabe Leistungsverzeichnis
- Freigabe Montagepläne
- Abrechnung Planungsleistungen
- Mehrkostenabwehr bei Bauleistungen und Planerleistungen
- Rechnungsprüfung
- Modell für Kostenmanagement anhand von Leitpositionen
Die Schulung und operative Umsetzung soll bis zum ersten Quartal 2008 abgeschlossen sein. Die Einführung des 4-Augen-Prinzips soll jedoch nicht nur bei neuen Planerverträgen wirksam werden, sondern auch bei bereits laufenden Verträgen. Dazu wurden Verhandlungen mit den Auftragnehmern zu Vertragsanpassungen aufgenommen. Mit der Einführung des 4-Augen-Prinzips ist das Leistungsbild der Primärkontrolle nunmehr vollständig festgelegt. Die dem 4-Augen-Prinzip zugrunde liegende Trennung der Sphären des Bauherren, der Planer, der Steuerung und der ÖBA brachte auch eine Präzisierung des Leistungsbildes der Eigenleistungen der KAGes beim LKH-2000-Vertrag.
Die Einführung des 4-Augen-Prinzips stellt eine grundlegende Änderung der Vorgehensweise dar und sind daher erst mittelfristig Verbesserungen zu erwarten. Es wurden daher zur kurzfristigen Verstärkung der Prüftätigkeit Prüfplaner zum Einsatz gebracht, mit dem Schwerpunkt einer Überprüfung von Mehrkostenforderungen und der Überprüfung von Abrechnungen, die bereits von den ÖBAs geprüft wurden. Als Ergebnis der bisherigen Prüftätigkeit kann festgestellt werden, dass zunächst einzelne gravierende Abrechnungsmängel zutage traten. Zwischenzeitlich konnte jedoch die Fehlerrate bei den geprüften Rechnungen auf unter 2 % reduziert werden.
Damit die Vielzahl der laufenden Prüfungen gesteuert und überwacht werden kann, wurden in einem Prüfprogramm sämtliche Prüfungsaktivitäten in der Technischen Direktion zusammenfassend dargestellt. Dieses Prüfprogramm wird quartalsweise aktualisiert.
Die Projektorganisation von Einzelprojekten wurde einer vollständigen Überarbeitung unterzogen mit dem Ziel, klare Verantwortlichkeiten für die einzelnen Arbeitspakete eines Bauprojektes festzulegen und die Nutzereinsteuerung zu verbessern. Damit sollen die von der Nutzerseite kommenden Projektsänderungen eingeschränkt werden.
Kostenkontrolle auf Projektsebene
Der Vergabeantrag wird nunmehr direkt aus dem Kostenverfolgungsprojekt KK2000 generiert, sodass ein verbindlicher Vergleich zwischen den geschätzten Kosten und den beabsichtigten Vergabekosten hergestellt werden muss.
Die Handhabung der Prognoseberechnung wird von der Controlling-Abteilung der Technischen Direktion diesbezüglich stichprobenweise überprüft.
zu LRH-Bericht "Bauauftragsvergaben"
Im Zuge der Novellierung des Bundesvergabegesetzes 2006 wurden die Vergabeformulare der KAGes einer vollständigen Überarbeitung unterzogen, wobei die Empfehlungen des Landesrechnungshofes Berücksichtigung fanden.
zu RH-Bericht "LKH 2000"
Zur Handhabung der Kostensteuerung wurde eine eigene Richtlinie erlassen und die Mitarbeiter bzw. Ziviltechniker dahingehend eingeschult. Damit soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Vergabe ein Vergleich zwischen den valorisierten Sollkosten und der Bestellsumme angestellt wird bzw. bei Abweichungen Anpassungsmaßnahmen vor der Bestellung durchgeführt werden.
Die generelle Einführung eines Baubuches erwies sich zunächst insofern als nicht sinnvoll, da von den Auftragnehmern keine Eintragungen vorgenommen wurden. Es wurde daher die bisherige Gepflogenheit, Eintragungen über das wöchentliche Bauprotokoll vornehmen zu lassen, beibehalten. Versuchsweise wurde bei einer Großbaustelle (Tunneleinfahrt LKH Graz, bei der 80 % des Bauvolumens in einen einzigen Auftrag abgewickelt werden) ein Baubuch gemäß ÖNORM 2110 aufgelegt. Mit Jahresende 2007 werden die dabei gewonnenen Erfahrungen ausgewertet und umgesetzt.
Für die Umwandlung des bisher in Papierform vorliegenden Bauaktes in einen elektronischen Bauakt wurde ein eigenes Projekt gestartet.
zu RH-Bericht "LKH Graz West"
Die Prüfung von Leistungsverzeichnissen vor der Ausschreibung wurde vom Umfang von Inhalt her wesentlich ausgeweitet. Bei größeren Ausschreibungen wird ein eigener Prüfplaner zusätzlich zur KAGes-internen Prüfung mit der Plausibilisierung der Massenberechnung, der richtigen Positionswahl und der Übereinstimmung des Leistungsverzeichnisses mit den Plänen beauftragt.
Die vom Rechnungshof vorgeschlagene Möglichkeit der Kollaudierung innerhalb der Gewährleistungsfrist wird nicht umgesetzt.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Vertragspartner wird an deren Stelle eine Überprüfung der bereits von den ÖBA´s geprüften Schlussrechnungen bei größeren Bauaufträgen durch einen Prüfplaner durchgeführt. In einer Schlussrechnungserklärung müssen sich sodann die Vertragsparteien auf eine Abrechnungssumme einigen.
Die vom Rechnungshof vorgeschlagene Absicherung gegen herab fallende Gegenstände im Rezeptionsbereich wurde umgesetzt.
Siehe hierzu im Detail:
Beilage 1: zu LRH-Bericht "Stichprobenweise technische Überprüfung des
Bauprojektes LKH Graz West"
Beilage 2: zu LRH-Bericht "Bauauftragsvergaben"
Beilage 3: zu RH-Bericht "LKH 2000" und
Beilage 4: zu RH-Bericht "LKH Graz West"
zu 5.) Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 hat Herr Landesrat Mag. Hirt gemäß § 26 Abs. 2 Zi. 3 LRH-VG eine Prüfung der Umsetzung der Empfehlungen des Sonderausschusses des Aufsichtsrates der KAGes und der Rechnungshöfe durch den Landesrechnungshof beim Vorsitzenden des Ausschusses für Kontrolle angeregt. Im Hinblick auf die zeitliche Durchführung dieser Prüfung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des Landtages im Zuge des Untersuchungsausschusses KAGes am 19. Dezember 2006 erfolgt sind und für die Umsetzung durch die KAGes eine entsprechende Zeitspanne notwendig ist. Darüber hinaus sollten im Sinne der effizienten Nutzung von Ressourcen auch die Ergebnisse der im August 2007 beginnenden Prüfung durch den Rechnungshof (gem. LT-Beschluss Nr. 545, EZ 986/4) abgewartet werden.
zu 6.) Der Landesrechnungshof hat 2005 eine "stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der Bestimmung des Bundesvergabegesetzes hinsichtlich der Vergabe von Bauaufträgen durch die Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft" (LRH 10 K 2-2005/4) durchgeführt. Ein Maßstab für die Beurteilung war auch der Bericht der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen mit aufgelisteten Einzelmaßnahmen.
Die Empfehlungen des Landesrechnungshofes wurden in der Zwischenzeit von der KAGes soweit als möglich umgesetzt. Hinweise im Bezug auf Korruption im Vergabewesen hat es in diesem Bericht keine gegeben.
Die KAGes hat Maßnahmen gesetzt die sich einerseits auf die Prävention im Bereich der vergebenden Stellen bezogen. Zur Korruptionsvermeidung wurde zudem ein "KAGes-Kodex" im Jahr 2007 im Entwurf erarbeitet.
zu 7.) Als Konsequenz der Prüftätigkeiten LKH Graz West ergab sich die Notwendigkeit die Kontrollebenen und Kontrollaufgaben beim Projekt LKH 2000 zu untersuchen und abzustimmen. Die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft hat umfangreiche Maßnahmen nach Erstellung des Rechnungshofberichtes erarbeitet. Einerseits wurde ein eigener Kalkulant für die Überprüfung der Baumeisterleistungsverzeichnisse auf Spekulationspotenzial angestellt, andererseits wurde gemeinsam mit einem Ingenieurbüro in der Abwicklung ein eigenes "4-Augenprinzip" entwickelt. Dieses System garantiert, dass bei der Abwicklung der Aufträge eine Kontrolle durch mehrere unabhängige Planer garantiert wird. Die KAGes hat dieses System sowohl dem LRH Steiermark als auch dem Rechnungshof vorgestellt. Weiters werden in umfangreichen Arbeiten Normabläufe für verschiedene Arbeitsschritte ausgearbeitet.
In der Sitzung des LKH 2000 Beirates vom 5.6.2007 wurde von der KAGes ein Bericht zum Leistungsbild der begleitenden Kontrolle vorgelegt. Über Antrag der KAGes wurde im Beirat LKH 2000 am 27.9.2007 beschlossen, für die restlichen LKH 2000 Projekte eine begleitende Kontrolle gemäß HO-BK (Honorarordnung für begleitende Kontrolle) auszuschreiben und ab dem Jahr 2008 wirksam werden zu lassen.
zu 8.) In der KAGes wird derzeit vom Vorstand mit Unterstützung des Strategieausschusses des Aufsichtsrates ein neues Organisationskonzept ausgearbeitet. Der Vorstand hat eine Projektvereinbarung zur Optimierung der Organisation erarbeitet, in welcher die vom Aufsichtsrat und der Generalversammlung geforderten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Zuletzt wurde in den Aufsichtsratssitzungen vom 23.10.2007 und 3.12.2007 vom Vorstand über den Stand und die weiteren Schritte Bericht erstattet.
zu 9.) Im Zuge einer Besprechung am 30.01.2007 beim Landesrechnungshof wurde von der KAGes vorgeschlagen, diesbezüglich eine gemeinsame Projektgruppe zu installieren. Der Landesrechnungshofdirektor hat erklärt, dass diesbezüglich noch die Reaktion von Seiten der Landesregierung auf diesen Landtagsbeschluss abzuwarten ist.
Nach Vorliegen des diesbezüglichen Regierungsbeschlusses vom 26.3.2007 und der Weisung der Generalversammlung vom 10.4.2007 hat der Vorstand ein Schreiben an den LRH gerichtet, in dem um Nominierung von Vertretern des LRH für einen Arbeitskreis zur Festlegung von Kennzahlen betreffend die Errichtungskosten von Krankenanstalten ersucht wurde.
In Absprache mit dem Landesrechnungshof wurden von der KAGes Kennzahlen für Spitalsbauten ausgewertet und dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt. Aus dieser Auswertung lässt sich feststellen, dass für jedes einzelne Projekt eine gezielte Auswahl von möglichen Referenzprojekten heranzuziehen ist. Eine Verwendung genereller Kennzahlen zur Festlegung des Kostenrahmens eines Projektes ergibt demnach keine aussagefähigen Kosten.
Zu 10.) Laut KAGes laufen Vergleichsgespräche, welche voraussichtlich um den Jahreswechsel des laufenden Jahres abgeschlossen sein werden. Andererseits ist ein Gerichtsverfahren (zur Kostenübernahme der Statiksanierung und Honorarrückforderung) anhängig.
B) Die Landesregierung wurde mit Landtagsbeschluss Nr. 441 (EZ 832/12) vom 19. Dezember 2006 aufgefordert, jährlich dem Landtag darüber Bericht zu erstatten,
1. inwieweit die im Rahmen des Rohbaus des LKH Graz West entstandenen und festgestellten Schäden behoben oder repariert wurden,
2. in welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit dem Rohbau bzw. der mangelhaften Abrechnung in diesem Bereich geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind,
3. in welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der mangelhaften Statik geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind,
4. in welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der nicht durchführbaren Aufstockbarkeit geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind,
5. in welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit dem mangelhaften Leistungsverzeichnis bzw. den dadurch begünstigten Abrechnungsmodalitäten geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind,
6. in welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der Direktvergabe der Örtlichen Bauaufsicht geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind.
Im Jahr 2002/2003 wurde das Bauvorhaben Neubau LKH Graz West vom Rechnungshof überprüft. Mit 17.4.2003 lag der Endbericht dazu vor. Weiters fand im Jahr 2005 eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof statt, die zu einem Endbericht am 31.01.2006 führte. Zu den gesetzten Maßnahmen wurde laufend im Aufsichtsrat berichtet.
Ergänzend zu den nachfolgenden Beantwortungen wurden von der KAGes folgende organisatorische Maßnahmen getroffen:
Begleitende Kontrolle
Als Konsequenz der Prüftätigkeiten LKH Graz West ergibt sich die Notwendigkeit die Kontrollebenen und Kontrollaufgaben beim Projekt LKH 2000 zu untersuchen und abzustimmen. In der Sitzung des LKH 2000 Beirates vom 5.6.2007 wurde von uns ein Bericht zum Leistungsbild der begleitenden Kontrolle vorgelegt. Anlässlich der Beiratssitzung am 27.9.2007 wurde ein ausschreibungsfähiges Leistungsbild für eine begleitende Kontrolle dem LKH 2000 Beirat vorgelegt und hat der Beirat einstimmig beschlossen, dass die begleitende Kontrolle im Umfang des beschriebenen Leistungsbildes ausgeschrieben werden soll. Die Bedeckung der hiefür erforderlichen Mittel wird aus dem Projekt LKH 2000, Bandbreite Bau-Nebenkosten, gemäß Vertrag Kapitel 3 erfolgen.
Einführung eines Risikomanagements
In dem derzeit in Ausarbeitung befindlichen Musterorganisationshandbuch wird die Einsetzung qualifizierter Risikomanager verbindlich vorgeschrieben.
4-Augen-Prinzip
Das Konzept über die Einführung des 4-Augen-Prinzipes, erstellt durch einen externen Gutachter liegt vor. Für die Umsetzung wurde ein eigenes Projekt in der Technischen Direktion eingerichtet. Das Konzept wurde dem Landesrechnungshof vorgestellt.
zu 1) "Inwieweit die im Rahmen des Rohbaus des LKH Graz West entstandenen und festgestellten Schäden behoben oder repariert wurden. " (Frage 1 des LT-Beschluss 441)
Die Tiefgarage wurde bereits im Jahr 2002 kurz vor der Übergabe verstärkt und die entstandenen Risse in der Betondecke wurden verpresst. Sämtliche Kosten wurden bzw. werden von der Versicherung des Generalplaners übernommen.
Gemäß Gutachten von DI Birner entsprechen Stahlbetongeschoßdecken in 177 Räumen von 813 Räumen im Hauptgebäude des LKH Graz West nicht der ÖNORM.
Das Gutachten von DI Birner wurde vom Zweitgutachter DI Lorenz bestätigt. Die Ursachen des Mangels liegen in einer falschen Berechnungsannahme des Subplaners - Statik des damaligen Generalplaners.
Gefahr in Verzug besteht nach Angaben der Statiker nicht. Nutzungsänderungen der einzelnen Räume sind allerdings nur nach Rücksprache mit den Statikern möglich.
Die KAGes hat gemeinsam mit den Statikern eine Risikoeinschätzung betreffend der Refundierung der Kosten für die Sanierung durchgeführt. Daher werden vorerst nur jene Räume saniert, die die ÖNORM um mehr als 20 % unterschreiten. Erst nach Klärung der Klage des Generalplaners durch das Gericht wird über die weitere Vorgehensweise entschieden. In allen anderen Bereichen ist die Sanierung sehr umfangreich und verursacht hohe Kosten. Es besteht das Risiko, dass der Sanierungsbedarf vom Gericht nicht bestätigt wird und die KAGes somit die Kosten selbst zu tragen hätte. Als erste Etappe werden daher ca. 70 Räume saniert. Die Kosten für die erste Etappe betragen € 620.000,--.
In Abstimmung mit der Baupolizei hat sich die KAGes entschlossen, die Verstärkung der Geschoßdecken auf Basis der ÖNORM durchzuführen.
Die ARGE DI Birner/DI Lorenz wurde mit der Planung der Sanierung beauftragt.
Die Sanierungsarbeiten der ersten Etappe wurden Anfang August 2007 begonnen und sind zu 30 % fertig gestellt. Die Gesamtfertigstellung erfolgt Ende Februar 2008.
Aufgrund der umfangreichen Recherchen und Untersuchungen an der Tragkonstruktion des Gebäudes konnte nicht wie geplant im April 2007 mit der Sanierung begonnen werden.
Die Betondecken wurden zum Teil nochmals von der TU-Graz auf deren Stahleinlagen geprüft, was letztendlich zu Verzögerungen geführt hat.
Weitere Risse in der Tiefgarage die in den letzten 4-5 Jahren entstanden sind werden nun auch verpresst.
Die Beurteilung unseres Gutachters DI Birner betreffend weiterer Risse in der Tiefgarage ist erfolgt. Mit weiteren Rissen in der Tiefgarage ist nicht zu rechnen.
Im Frühjahr 2008 werden die restlichen Risse auf Kosten der Versicherung des Generalplaners verpresst. Eine diesbezügliche Zusage gibt es bereits.
zu 2) "In welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit dem Rohbau bzw. der mangelhaften Abrechnung in diesem Bereich geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind.” (Frage 2 des LT-Beschluss 441)
Im Jahr 2003 wurde vom Rechnungshof eine Überprüfung der Baumeisterabrechnung durchgeführt und dabei Abrechnungsmängel festgestellt. In seinem Endbericht wies der Rechnungshof darauf hin, dass nicht alle Bauteile überprüft wurden und die festgestellten Abrechnungsmängel auch bei anderen Bauteilen auftreten könnten. Die KAGes hat daraufhin zunächst eine stichprobenartige und anschließend eine Gesamtüberprüfung der betroffenen Leistungsgruppen Erdarbeiten und Stahlbetonarbeiten bei einem Gutachter beauftragt. Dieser berechnete die Abrechnungsmängel auf rund € 916.000,-- für den Rohbau-Baumeister und € 48.000,-- für den Ausbau-Baumeister. Zur Sicherstellung der Forderungen der KAGes wurden rund € 930.000,-- bei Honorarforderungen der ÖBA einbehalten.
Die ÖBA hat von den insgesamt ca. € 960.000,-- netto festgestellten Abrechnungsmängel beim Baumeister Rohbau und Baumeister Ausbau € 151.110,-- netto anerkannt. Wobei sich dieser Betrag auf € 112.110,-- netto auf den Baumeister-Rohbau und € 39.000,-- netto auf den Baumeister Ausbau aufteilt. Über diesen Betrag hat die ÖBA eine Gutschrift zu Gunsten der KAGes ausgestellt.
Die Uniqa, als Versicherer der ÖBA, hat die oben genannten Beträge an die ÖBA ausbezahlt und bei der Fa. Steiner und der Fa. Wilfling eingeklagt und der KAGes gleichzeitig den Streit verkündet.
Über Ersuchen der ÖBA hat sich die KAGes bereit erklärt, nochmals im Detail über Inhalte, der vom Gutachter Wallner&\;Schemitsch aufgezeigten Abrechnungsmängel zu sprechen.
Derzeit läuft die rechtliche Überprüfung eines Vergleiches zwischen Fa. Steiner, ÖBA und KAGes. Es wird weiters überprüft mit welchen Kosten im Prozessfall zu rechnen ist.
Ein Verhandlungstermin bei Gericht fand am 12. September 2007 statt, wobei KAGes-Mitarbeiter als Zeugen geladen waren.
Weitere Vergleichsgespräche mit der Fa. Steiner und der ÖBA haben im Oktober 2007 stattgefunden.
Zur Zeit werden die Ergebnisse von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gass &\; Dr. Sutter für die KAGes geprüft. Um den Jahreswechsel 2007/2008 ist mit einem Abschluss der Vergleichsgespräche zu rechnen.
Die vom Gutachter DI Wallner &\; Schemitsch bei der Abrechnung der Fa. Wilfling aufgezeigten Abrechnungsmängel in der Höhe von € 48.618,-- wurden bis auf € 9.500,-- aufgeklärt.
€ 39.000,-- wurden von der Fa. Wilfling an die ÖBA zurückerstattet. Im Verfahren mit der Fa. Wilfling wird über den noch offenen Restbetrag von € 9.500,-- ein Vergleich mit der Versicherung der ÖBA und der Fa. Wilfling angestrebt.
Die KAGes behält weiterhin die aufgezeigten Abrechnungsmängel vom Honorar der ÖBA ein.
zu 3) "In welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der mangelhaften Statik geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind." (Frage 3 des LT-Beschluss 441)
Der Generalplaner Moser hat am 31.10.2005 beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz aufgrund der seiner Meinung nach ungerechten Rechnungskorrektur seiner Schlussrechnung durch die KAGes eine Leistungsklage auf Zahlung von € 62.136,77 und auf Zahlung eines Betrages von € 218.019,-- sowie auf Feststellung, dass keine statischen Mängel vorliegen, mit einem Streitwert von € 1 Mio. eingebracht.
Die KAGes hat in der Klagebeantwortung ausgeführt, dass auf Grund der Korrektur der von der klagenden Partei gelegten Schlussrechnung vom 03.07.2003 eine offene Forderung der KAGes von € 344.538,23 besteht.
Zur teilweisen Abdeckung dieser offenen Forderung wurde die von der klagenden Partei gelegte Bankgarantie in Höhe von € 218.019,-- gezogen, sodass derzeit noch ein Betrag von € 126.519,23 zu Gunsten der KAGes aushaftet. Zum Feststellungsbegehren wurde ausgeführt, dass die eingeholten Gutachten eine mangelhafte Statikplanung bestätigt haben.
Die KAGes hat dem damaligen Prüfstatiker der KAGes Herrn Prof. Sparowitz gleichzeitig den Streit verkündet. Prof. Sparowitz ist dem Streit auf die Seite Mosers beigetreten.
Die KAGes hat mit 3. August 2006 eine Leistungsklage gegen den Generalplaner Arch. Moser hinsichtlich der Sanierung der Geschossdecken gemäß ÖNORM über die Rückforderung der Überzahlung aus der Schlussrechnung der Planungsleistungen in der Höhe von € 97.737,11 (inkl. MWst) und Sanierungskosten der Decken von € 2.916.570,- (inkl. MWst) beim Handelsgericht Wien eingebracht.
Am 16.11.2006 wurde eine Verhandlung zur Klage Moser - KAGes durchgeführt. Hierbei wurden die von den Parteien geführten Zeugen vernommen und der vom Landesgericht für ZRS Graz bestellte Sachverständige Herr Univ. Prof. DI Jürgen Feix, Universität Innsbruck aufgefordert, einen Ortsaugenschein durchzuführen.
Beim Handelsgericht Wien wurde am 15.1.2007 eine Verhandlung zur Klage KAGes - Moser durchgeführt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde die Delegierung dieser Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz beantragt, zumal bei diesem Gericht der Prozess des Generalplaner Mosers gegen die KAGes anhängig ist.
Am 13.6.2007 hat es im LKH Graz West einen Ortsaugenschein mit dem Sachverständigen des Gutachters und dem Richter gegeben. Dabei wurde eine Deckenöffnung angeordnet, um den tatsächlichen Aufbau des Fußbodens und die Stahleinlagen in der Stahlbetondecke festzustellen.
Mit Schreiben vom 5.6.2007 wurde vom Statiker des Generalplaners behauptet, dass die nun stattfindenden Verstärkungen der Geschoßdecken im LKH Graz West sinnlos wären und eine Sanierung somit nicht erforderlich wäre.
Mit Schreiben der ARGE Birner-Lorenz vom 5.7.2007 wird nochmals bestätigt, dass die vorgeschriebene Belastungsmöglichkeit nach ÖNORM sowie nach der Technischen Richtlinie der KAGes nicht erreicht wird und daher Sanierungen notwendig sind.
Am 17.09.2007 hat der letzte Verhandlungstermin bei Gericht stattgefunden. Zeugen des Generalplaners und des Statikers wurden befragt. DI Birner als Gutachter der KAGes wurde zu seinem Gutachten befragt.
Am 17.10.2007 wurde die vom Sachverständigen des Gerichtes angeordnete, Deckenöffnung durchgeführt. Dabei wurden der Fußbodenaufbau und die tatsächlichen vorhandenen Stahleinlagen der Stahlbetondecke gemessen. Weiters konnten Risse festgestellt werden. Die Auswertungen der Ergebnisse laufen.
Der nächste Verhandlungstermin ist für 17. Dezember 2007 festgesetzt.
zu 4) "In welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der nicht durchführbaren Aufstockbarkeit geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind." (Frage 4 des LT-Beschluss 441)
Grundsätzlich wird von den Statikern eine Aufstockbarkeit aller Neubauten um ein Geschoss verlangt, um spätere Erweiterungen ohne zusätzliche statische Maßnahmen durchführen zu können. Seitens des Generalplaners wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Aufstockung aller Bauteile um ein Geschoss und eines Bauteils um zwei weitere Geschosse in der Statik berücksichtigt werden. Im Zuge der zuvor beschriebenen Statiküberprüfungen wurde festgestellt, dass eine Aufstockung in der Art des Bestandes nicht möglich ist.
Die KAGes hat - wie bereit bei der Beantwortung der Frage 3 erwähnt - eine Leistungsklage beim Landesgericht Wien gegen den Generalplaner Architekt Moser über die Rückforderung der Überzahlung aus der Schlussrechnung der Planungsleistungen in der Höhe von € 97.737,11 und die Kosten der Sanierung der Decken gemäß ÖNORM als Mangelfolgeschaden in Höhe von € 2.916.570,-- eingebracht.
In dieser Klage wurde zudem auch ausgeführt, dass nach den Vertragsgrundlagen die Bettentrakte A/B/C für eine mögliche Aufstockung um ein Geschoß und der Bettentrakt D für eine mögliche Aufstockung um drei Geschoße zu planen und statisch zu bemessen war.
Die Aufstockung wurde für einen allfälligen künftigen Bedarf vertraglich vereinbart. Demnach lässt sich erst in der Zukunft beurteilen, ob die Schlechterfüllung Auswirkungen nach sich zieht, sodass die Geltendmachung auch der diesbezüglichen Kosten zur Beseitigung des Mängelfolgeschadens ausdrücklich vorbehalten wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Generalplaner Moser beim Landesgericht für ZRS Graz eine Klage auf Leistung und negative Feststellung eingebracht hat - wie bereit bei der Beantwortung der Frage 3 erwähnt - . Mit der negativen Feststellungsklage wird begehrt, festzustellen, dass der KAGes keine Forderungen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Generalplaner Mosers aus dem Generalplanerwerkvertrag für das Projekt Landeskrankenhaus Graz-West vom 23.5.1996 zustehen.
Forderungen aus der nicht möglichen Aufstockung können von der KAGes nur mit einer positiven Feststellungsklage durchgesetzt werden.
Da allerdings der Generalplaner Moser bereits eine negative Feststellungsklage beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht hat (nämlich darüber, dass der KAGes aus dem Generalplanerwerkvertrag überhaupt keine Forderungen zustehen), würde eine positive Feststellungsklage der KAGes den völlig identischen Sachverhalt betreffen. Da zu dem Parteienidentität gegeben ist, wäre es nach ständiger Rechtsprechung widersinnig, die Führung der beiden Verfahren nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der Klage der KAGes bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des Begehrens des Generalplaners ist. Dies bedeutet, dass bei Einbringung einer positiven Feststellungsklage durch die KAGes diese in Folge der Anhängigkeit der negativen Feststellungsklage des Generalplaners zurückgewiesen wird. Bei zwischenzeitig eingetretener allfälliger Verjährung der Ansprüche der KAGes wird das Rechtschutzbedürfnis der KAGes allerdings insofern gewahrt, dass einem allfälligen Verjährungseinwand die Einrede der Arglist nach ständiger Rechtsprechung des OGH entgegenzuhalten ist.
Weitere Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit der Aufstockbarkeit sind seitens der KAGes nicht vorgesehen.
Die Mehrkosten für die Aufstockbarkeit werden auf € 724.811,80 geschätzt.
zu 5) "In welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit dem mangelhaften Leistungsverzeichnis bzw. den dadurch begünstigten Abrechnungsmodalitäten geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind." (Frage 5 des LT-Beschluss 441)
Dem Generalplaner Moser wurde die vertraglich vereinbarte Massenpönale und Nachtragspönale auf Grund mangelhafter Massenermittlung und den dadurch entstandenen Massenüberschreitungen und Nachtragsbeauftragungen vom Honorar abgezogen. Die Massen- und Nachtragspönale für das Leistungsverzeichnis des Rohbaues beträgt € 22.000,--.
Hinsichtlich der falschen Abrechnungsmodalität der Fa. Steiner bei den Rohbauarbeiten wird auf die Frage zwei des LT-Beschlusses 441 verwiesen.
Über die Abrechnung werden in den nächsten Monaten Gespräche mit Steiner und ÖBA stattfinden. Sollte sich dabei ein Schaden ableiten, der dem Generalplaner anzulasten ist, so wird dieser beim Generalplaner geltend gemacht.
Weitere Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit dem mangelhaften Leistungsverzeichnis des Rohbaues sind seitens der KAGes nicht vorgesehen.
zu 6) "In welchem Verfahrensstand sich die in Zusammenhang mit der Direktvergabe der Örtlichen Bauaufsicht geltend gemachten Schadenersatzforderungen befinden bzw. welche Schadenersatzforderungen noch geltend zu machen sind." (Frage 6 des LT-Beschluss 441)
Die Örtliche Bauaufsicht wurde beim LKH Graz West an das Büro Domenig-Eisenköck-Gruber vergeben. Die Örtliche Bauaufsicht wurde in der Generalplanerausschreibung optional mitausgeschrieben. Es bestand jedoch kein Rechtsanspruch des Generalplaners Moser auf Beauftragung dieser Leistung.
Die damaligen Erfahrungen in der Planungsstufe der Vorentwurfs-, Entwurfs- und Einreichplanung mit dem Generalplaner Moser stellten sich äußerst problematisch dar. Die gelieferten Planunterlagen waren im ersten Anlauf nicht direkt verwendbar sondern erst nach intensiver Nacharbeit bzw. Ergänzung durch die KAGes. Vor allem in der Bearbeitung der Rechnungshofunterlagen in der Sollkostenberechnung und der Massenermittlung traten diese Mängel auf.
Die KAGes entschloss sich daher, nicht den Generalplaner mit der Bauaufsicht zu beauftragen, sondern den mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten.
Die vergaberechtliche Zulässigkeit der Beauftragung der Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht an das Büro Domenig-Eisenköck-Gruber wurde im Gutachten vom 28. Juni 2006 der Kanzlei Lanzky, Ganzger und Partner nochmals bestätigt.
Ein wirtschaftlicher Schaden aus der Beauftragung an das Büro Domenig-Eisenköck-Gruber lässt sich nicht ableiten.
C) Mit Beschluss des Steiermärkischen Landtages Nr. 442 vom 19. Dezember 2006 (EZ 832/13) wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,
1. dafür zu sorgen, dass für alle Unternehmen, an denen das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, verbindliche Unternehmenskonzepte (Ziele und Strategien) in der Satzung verankert und die Umsetzungen dieser Konzepte im Zuge eines Beteiligungsmanagements überwacht werden,
2. dem Landtag einen gesonderten Bericht vorzulegen, inwieweit den Empfehlungen des Sonderausschusses des Aufsichtsrates der KAGes sowie den Empfehlungen des Landesrechnungshofes und des Rechnungshofes Rechung getragen wurde,
3. künftig bei allen Großprojekten des Landes verstärkten Wert auf funktionierende Kontrollmechanismen, im Besonderen auf Indizien für Korruption gemäß dem "Bericht der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen", zu legen,
4. die KAGes zu veranlassen, folgende Maßnahmen zu setzen:
- die interne Revision zu verbessern,
- eine eigene Controlling-Abteilung für Bauvorhaben einzusetzen und
- das operative Tagesgeschäft und Abteilungen strikt von Kontrolltätigkeiten zu trennen,
5. die KAGes aufzufordern alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um allfällige Schäden für das Land Steiermark im Zusammenhang mit dem LKH West auszuschließen,
6. die KAGes aufzufordern eine internationale Benchmark- und Best Practise- Studie zu erstellen, um einen Kriterienkatalog für Spitalsbauten auszuarbeiten, damit für zukünftige Projekte eine bessere Vergleichbarkeit von Spitalsbautenkosten erreicht werden kann,
7. eine neue zusätzliche Möglichkeit zur Verbesserung der Kontrolle durch die Installierung einer international ausgeschriebenen begleitenden Kontrolle analog dem Innsbrucker Modell zu schaffen.
Zu 1.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 1
Zu 2.) Zum Bericht betreffend die Umsetzung der Empfehlungen des Landesrechnungshof und des Rechnungshofes siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 4.
Zur Umsetzung der Empfehlungen des Berichtes des Sonderausschusses des Aufsichtsrates der KAGes:
Im Bericht des Sonderausschusses des Aufsichtsrates der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. werden neben den Maßnahmen, die die Technische Direktion im Bezug auf Graz West getroffen hat und sich auch in den Empfehlungen des Rechnungshofes wiederfinden, noch die laufenden Berichte der Inneren Revision angeführt. Das Prüfprogramm der Internen Revision gliedert sich in Schwerpunkt und Routineprüfungen, sowie in Follow Ups (Nachprüfungen). Die Routineprüfungen werden im Rahmen von Prüfzyklen ausgewählter Themenbereiche und Prozesse in den LKH`s und in zentralen Einrichtungen anhand von Checklisten standardmäßig abgeprüft. Jährlich werden in ca. 15 LKH`s bzw. in zentralen Einrichtung Routineprüfungen durchgeführt. Basis des jährlichen Prüfungsplans bildet eine "Risikolandkarte" mit den angeführten Risikobereichen der KAGes aus Sicht der Internen Revision. Im Technischen Bereich werden stichprobenweise Abrechnungskontrollen, routinemäßige Überprüfungen des Internen Kontrollsystems bei der Abrechnung von Wartungsverträgen, sowie Instandhaltungsprüfungen durchgeführt.
zu 3.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 6
zu 4.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 8
zu 5.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 10
zu 6.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 9
Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. hat ein umfassendes Facility Management mit dessen Hilfe es ihr ermöglicht sämtliche Funktionsflächen der KAGes gesondert darzustellen. Ein interner Benchmark wird laufend gewartet.
Eine Studie über einen internationalen Benchmark und eine Best Practise-Studie wurde bislang nicht gestartet.
zu 7.) Siehe Antwort LT-Beschluss Nr. 440 Punkt 7
Im Zuge der Überprüfungen wurde von der KAGes argumentiert, dass die beim LKH 2000 vorgenommenen Kontrolltätigkeiten der Primär- und Tertiärkontrolle, der Projektabwicklungskontrolle und der vom Bund beauftragten wirtschaftlichen Kontrolle nicht aufeinander abgestimmt sind und eine Sekundärkontrolle (begleitende Kontrolle) nicht eingerichtet ist.
Die Gesamtprojektleitung LKH 2000 hat diesen Umstand an den Beirat LKH 2000 herangetragen. In der Sitzung des Beirates vom 7.3.2007 wurde dazu berichtet, dass im Zuge der Einführung des 4-Augen Prinzips ein Vorschlag für eine begleitende Kontrolle des Gesamtprojektes LKH 2000 von einem Gutachter erarbeitet wurde. Der Beirat beauftragte daraufhin die KAGes mit der Erarbeitung eines Leistungsbildes für eine begleitende Kontrolle.
Die KAGes wird sich dabei an der von der TILAK in letzter Zeit durchgeführten Ausschreibung für eine begleitende Kontrolle des Programms "KLINIK 2015", das in der Konzeption dem LKH 2000 entspricht, orientieren.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zu den Landtagsbeschlüssen Nr. 440, 441 und 442 vom 19. Dezember 2006 betreffend Bauvergabe der KAGes wird zur Kenntnis genommen und genehmigt.