EZ/OZ: 1574/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 25.09.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA7B-41-58/134-2006
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Beschluss Nr. 349, Einl.Zahl 702/4, betreffend Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes zur Übernahme von Kosten zur Vorbeugung von Schäden.
Der Landtag Steiermark hat in seiner 13. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode des Landtages Steiermark vom 17. Oktober 2006 folgenden Beschluss Nr. 349, Einl. Zahl 702/4, gefasst (Zitat):
"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, sie möge eine Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 initiieren, damit den Ländern und Gemeinden aus Mitteln des Fonds neben Kosten zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden auch Kosten zur Vorbeugung anderer Katastrophenschäden, wie insbesondere die Kosten für die Beseitigung großer Schneemassen, refundiert werden."
Der zitierte Beschluss Nr. 349 des Landtages Steiermark wurde der Bundesregierung, zu Handen des (damaligen) Bundeskanzlers Dr. Wolfgang SCHÜSSEL am 13.11.2006 mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Unterstützung des darin enthaltenen Anliegens übermittelt.
Das Bundeskanzleramt, Abteilung Ministerratsdienst, teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2006, GZ. BKA-350.710/0453-IV/8/2006, folgendes mit (Zitat):
"Das Bundeskanzleramt bestätigt das Einlangen des Schreibens von Herrn Landeshauptmann Mag. Voves vom 13. November 2006, GZ. FA7B - 41-58/134-2006, mit dem der Landtagsbeschluss Nr. 349 vom 13. November 2006 zur Novellierung des Katastrophen-fondsgesetzes 1996 vorgelegt wird.
Der Herr Bundeskanzler hat die Mitglieder der Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates am 21. Dezember 2006 von dieser Eingabe in Kenntnis gesetzt. Eine Ablichtung wird dem zuständigen Bundesministerium zur Befassung übermittelt. Mag. Stephan Leitner."
Der (amtierende) Bundeskanzler der Republik Österreich, Dr. Alfred GUSENBAUER, hat in einem persönlich an den Herrn Landeshauptmann Mag. Franz VOVES gerichteten Schreiben, datiert mit 30. Juli 2007, GZ. BKA-350.710/0344-I/IV/2007, folgendes ausgeführt (Zitat):
"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!
Dein Schreiben, mit dem Du den Landtagsbeschluss Nr. 349 vom 13. November 2006 zur Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 übermittelst, wurde dem Ministerrat vorgelegt. Auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Finanzen eingeholten Stellungnahme ergibt sich nachfolgende Antwort:
Da die Mittel des Katastrophenfonds zweckgebunden sind, ist ihre Verwendung zur Beseitigung von Schneemassen nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich und diesbezügliche gesetzliche Änderungen sind auch nicht vorgesehen. Es ist unmöglich, gesetzlich festzulegen, wann die Beseitigung großer Schneemassen als vorbeugende Maßnahme anzusehen ist, da die Abgrenzung zur bloßen Beseitigung nicht nur rechtstheoretisch sondern auch in der Vollzugspraxis schwer zu definieren ist. Weiters fällt die Katastrophenhilfe in die Kompetenz der Länder und Gemeinden.
Es ist außerdem nicht machbar, die Mittel des Katastrophenfonds zur Verhinderung aller denkbar drohenden Schäden heranzuziehen, dies insbesondere dann wenn die zu beseitigende Bedrohung nicht eindeutig definiert und abgegrenzt werden kann. Mit den besten Grüßen: Dr. Alfred Gusenbauer." (Zitat Ende).
Ergänzend dazu wird bemerkt, dass gemäß übereinstimmender Meinung der Landesamtsdirektorenkonferenz schon jetzt ein Rechtsanspruch auf Kostenersatz durch den Katastrophenfonds besteht. Die Fachabteilung 1F Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste wurde beauftragt, alle Möglichkeiten zu prüfen, diesen Rechtsanspruch gegenüber dem Bund auch durchzusetzen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 349 des Landtages Steiermark vom 17. Oktober 2006 über den Antrag der Abgeordneten Werner Breithuber, Monika Kaufmann und Siegfried Schrittwieser, betreffend Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes zur Übernahme von Kosten zur Vorbeugung von Schäden, wird zur Kenntnis genommen.