LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP N1

EZ/OZ 930/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Zum Beschluss Nr. 123 des Landtages Steiermark vom 14. März 2006 über den Antrag der Abgeordneten Mag. Christopher Drexler, Gregor Hammerl, Anne Marie Wicher, Erwin Dirnberger, Eduard Hamedl und Karl Lackner, betreffend Brandschutzmaßnahmen.


zu:


Der vom Ausschuss für Petitionen eingesetzte Unterausschuss Brandschutz bei Hochhäusern hat in seiner Sitzung am 7.11.2007 über den Selbstständigen Antrag Einl.Zahl 930/1 beraten. Der beiliegende Gesetzesentwurf entspricht dem Mehrheitswillen des Unterausschusses.

Der vorliegende Entwurf soll die bestehende und vielfach kritisierte Überregulierung auf dem Gebiet des Brandschutzes bei Hochhäusern und die hohe finanzielle Belastung der HochhausbewohnerInnen durch Anpassungen der Häuser an den neuesten brandschutztechnischen Stand beenden. Gleichzeitig wird damit die steirische Rechtslage an die Situation in den anderen Bundesländern angeglichen.

Zu diesem Zweck wird § 103 Stmk. BauG aufgehoben. Allfällig nach § 103 BauG ergangene Bescheide sind von Amts wegen aufzuheben.

Weiters wird § 7 Abs. 3a Stmk. Feuerpolizeigesetz eingefügt. § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz soll auf überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser, die bereits über Brandschutzeinrichtungen, die dem Sicherheitsstandard zum Bewilligungszeitpunkt entsprechen bzw. über andere vor Inkrafttreten der Novelle installierte technischen Brandschutzeinrichtungen verfügen, nicht angewendet werden, sofern deren Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Gleichzeitig wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, gewisse zusätzliche Brandschutzeinrichtungen nachträglich vorzuschreiben.
Nicht mehr funktionstüchtige Anlagen sind jedenfalls zu ersetzen. Die gewählte Formulierung soll verhindern, dass den Bewohnern die Anschaffung eines, zwar dem allerneuesten technischen Entwicklungsstand entsprechenden aber preislich unerschwinglichen, Ersatzgerätes aufgetragen wird.
Durch die Stichtagsregelung werden die Behörden von zahlreichen Berufungsverfahren entlastet (ca. 100 Berufungen bei der Baubehörde). Mit dem rückwirkenden Datum wird ausgeschlossen, dass sofort neue Vorschreibungen ergehen und so verhindert, dass über die bestehenden und die nach § 7 Abs. 3a vorschreibbaren Anlagen hinaus weitere Anlagen vorgeschrieben werden können.
Allfällig nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz für Hochhäuser ergangene Bescheide sind amtswegig aufzuheben.

Mit der Regelung, dass allfällig nach § 103 Stmk. Baugesetz und § 7 Abs. 3 Stmk. Feuerpolizeigesetz mit Bezug auf die genannten Hochhäuser ergangene Bescheide von Amts wegen an die geänderte Rechtlage anzupassen sind, wird einerseits den Rechtsschutzbedürfnissen der Wohnungseigentümer in den genannten Hochhäusern entsprochen und andererseits eine klare Regelung geschaffen, welche auch die Vorschriften des § 68 AVG konkretisiert. Die Regelung verhindert zahlreiche Einzelverfahren aufgrund der neuen Rechtslage und führt damit ebenfalls zu einer Entlastung der Behörden.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden



Der Landtag Steiermark hat beschlossen: