LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 13

EZ/OZ 1794/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird


zu:


  • 1794/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 08.01.2008 und 04.03.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Im Ausschuss für Soziales wurde am 8.1.2008 einstimmig ein Unterausschuss zur Regierungsvorlage eingesetzt. Im Unterausschuss wurde in seinen zwei Sitzungen am 22.1.2008 und am 12.2.2008 diese Regierungsvorlage besprochen und innhaltlich ergänzt:

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:
 
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Ansprüche gemäß § 947 ABGB bleiben außer Betracht."
 
2. § 28 Z. 4 erster Satz lautet:
"4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen solche nach § 947 ABGB, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt."
 
3. § 28 Z. 5 lautet:
"5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 28a)."
 
4. § 41 lautet:
"§ 41
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a."
 
5. § 46 Abs. 8 lautet:
"(8) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 8 Abs. 5 und des § 13, und die Einfügung der §§ 13a, 13b, 13c, 13d und 44b durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 ist mit dem 1. April 2007 in Kraft getreten."
 
6. Dem § 46 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
"(10) Die Neufassung des § 35 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2007 ist mit 26. April 2007 in Kraft getreten.
(11) Die Änderung des § 28 Z. 4 erster Satz und der Z. 5 sowie des § 41 und die Einfügung des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr.        tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der         , in Kraft."