Der Ausschuss "Infrastruktur" hat in seiner Sitzung vom 09.10.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Gemäß § 6 Abs. 1, Zi 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz sind Personen, die aufgrund einer starken Gehbehinderung InhaberInnen eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO sind, von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Bei anderen Beeinträchtigungen (z.B. fehlende Arme, geringe Körpergröße) - die unter Umständen sogar die Bedienung eines Parkautomaten verunmöglichen - besteht jedoch eine Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr. Das Steiermärkische Parkgebührengesetz enthält zwar eine Verordnungsermächtigung an die Gemeinden, weitere Ausnahmen von der Abgabenpflicht zu bestimmen, allerdings wäre eine gesetzliche Regelung zweckmäßiger, die den Begünstigtenkreis bei der Abgabenpflicht generell auf das gesamte Landesgebiet erweitert und so die Mobilität von Menschen mit Behinderung verbessert. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung verweist in diesem Zusammenhang auf eine in der Steiermark unbefriedigende Rechtslage und darauf, dass etwa die Wiener Parkometerabgabeverordnung einen größeren Begünstigtenkreis bei der Abgabenbefreiung vorsieht.
Der § 29b Abs. 1 StVO, auf den das Steiermärkische Parkgebührengesetz bei den Ausnahmen von der Abgabepflicht verweist, regelt derzeit, dass nur Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, einen Ausweis erhalten können.
Es bieten sich daher zwei Lösungsmöglichkeiten an: Entweder eine Regelung analog zur Wiener Parkometerabgabeverordnung als landesgesetzliche Lösung oder die Ausweitung des begünstigten Personenkreises im § 29b Abs. 1 StVO als bundesgesetzliche Regelung.
Durch den Verweis des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes auf die bundesgesetzliche Regelung der StVO würde die dortige Erweiterung des begünstigten Personenkreises automatisch für die steirischen Ausnahmeregelungen gelten.