LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 19

EZ/OZ 1557/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Novellierung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 (LGVAG 1968)


zu:


  • 1557/1, Novellierung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 (LGVAG 1968) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 09.10.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

1. Valorisierungsbestimmung

Mit § 14a Gebührengesetz 1957 i.d.F. des Budgetbegleitgesetzes 2007 wurde für den Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen, eingeführt. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist gemäß § 14a Gebührengesetz der 31. Dezember 2005.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juni 2007, BGBl. II Nr. 128/2007, wurden die festen Gebührensätze auf Basis des Verbraucherpreisindex 2000 um 1,3 % verändert. Die so berechneten Beträge wurden kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet. Der Prozentsatz von 1,3 ergibt sich durch Teilung des Wertes des Dezembers 2006 durch den Wert des Dezembers 2005.

In Anlehnung an die Valorisierungsbestimmungen des Bundes soll durch die gegenständliche Novelle für die Steiermärkische Landesregierung die Ermächtigung, die festen Gebührensätze der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen, eingeführt werden. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung soll der 31. Dezember 2007 sein, sodass die erste Anpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex 2000, mit 1. Juli 2009 in Kraft treten könnte.

In seiner Stellungnahme hat der Verfassungsdienst die Frage aufgeworfen, warum die Verordnungsermächtigung nur die Landesverwaltungsabgaben, nicht aber auch die Gemeindeverwaltungsabgaben umfasst.

Dazu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Änderung von Gemeindeabgaben nicht bei der Fachabteilung 4A, sondern vielmehr bei der Fachabteilung 7A liegt.

2. Neufestsetzung der Höchstgrenze

Die in § 1 Abs. 3 LGVAG 1968 festgeschriebene Höchstgrenze von € 872,-- für einzelne Verwaltungsabgaben wurde seit dem Jahre 1987 nicht mehr wertangepasst. Aus diesem Grund soll als Valorisierungsfaktor für diese Höchstgrenze die Steigerung des VPI 1986 von 1987 bis Juni 2007 (55,62 %) zugrunde gelegt werden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.357,--, der die neue Höchstgrenze darstellt.
Weiters soll auch dieser Höchstbetrag einmal jährlich im Verordnungsweg gemäß der Valorisierungsbestimmung des § 1 Abs. 3a LGVAG wertangepasst werden.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2007.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: