LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 4

EZ/OZ 1573/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird


zu:


  • 1573/1, Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 09.10.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:


1. § 85 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungs- oder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist. Der Vorsitzende (Stellvertreter des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.
(2) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Disziplinarkommission nicht angehören.
(3) Die Disziplinarkommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt der Bürgermeister je zur Hälfte auf Vorschlag des Magistratsdirektors und der Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das Recht zur Bestellung ohne Vorschlag für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den Bürgermeister über."


2. § 87 lautet:

"§ 87
Beschlussfassung der Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind\; bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. An der Abstimmung über die Strafe beteiligt sich auch jenes Mitglied der Disziplinarkommission, das die Schuldfrage verneint hat. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluss mit Stimmenmehrheit zustande, so wird die Stimme für die strengste Strafe für die nächst niedrigere zugezählt."

3. § 88 Abs. 2 bis 4 lauten:
"(2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungs- oder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreter des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.
(3) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates, eines Personalvertreters oder eines Mitgliedes der Disziplinarkommission ausüben, können der Disziplinaroberkommission nicht angehören.
(4) Die Disziplinaroberkommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates durch diesen innerhalb von vier Wochen nach seiner Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Bestellung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und von einem Mitglied (einschließlich Ersatzmitglieder) erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Bürgermeisters, die Bestellung vom zweiten Mitglied (einschließlich Ersatzmitglieder) erfolgt aufgrund eines Vorschlages der Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das Vorschlagsrecht für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den Bürgermeister über."

4. § 90 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer strafgerichtlichen Strafe oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand."

5. Dem § 145 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
"(14) Die Änderung des § 85 Abs. 1 bis 3, §§ 87 und 88 Abs. 2 bis 4 und des § 90 Abs. 1 und 2 sowie die Anfügung des § 149 durch die Novelle LGBl. Nr. …/…. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ………………., in Kraft."

6. Dem § 148 wird folgender § 149 angefügt:
"§ 149
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. …/….
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. …/…. anhängigen Disziplinarverfahren sind von der zuständigen Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission in der bis zum Inkrafttreten der Novelle bestimmten Zusammensetzung und nach den bis dahin in Geltung stehenden Regeln über die Beschlussfassung (§ 87) weiterzuführen und abzuschließen."