LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 569/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Streichung der Ergänzungszulage gemäß § 291 des Dienst- und Besoldungsrechts


zu:


  • 569/1, Streichung der Ergänzungszulage gemäß § 291 des Dienst- und Besoldungsrechts (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 27.06.2006 und 27.11.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Der Ausschuss für Verfassung des Landtages Steiermark hat einen selbständigen Antrag der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Mag. Zitz und Hagenauer betreffend Streichung der Ergänzungszulage gemäß § 291 des Dienst- und Besoldungsrechts behandelt und die Landesregierung aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
 
Auf Grundlage diverser Landtagsbeschlüsse hat die Steiermärkische Landesregierung die Abteilung 5 mit Beschluss vom 20. September 1999 beauftragt, unter gleichzeitiger Modernisierung und Bereinigung des stark zersplitterten Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes ein entsprechendes Konzept für eine Besoldungsreform Steiermark - "BeSt" zu erarbeiten, das folgenden Zielsetzungen Rechnung tragen soll:

- Gleiche gerechte Entlohnung für gleiche Arbeit mit Vereinheitlichung der Bezugsansätze von Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten\;
- Umverteilung des Aktiveinkommens zugunsten der beginnenden und mittleren Laufbahn mit Abflachung der Einkommenssteigerung in der späteren Laufbahn\;
- Abgehen vom Dienstklassensystem und Beförderung durch Seniorität. Die Bezugshöhe orientiert sich über das Grundgehalt hinaus an den Wert der bekleideten Stelle und an der persönlichen Leistung des/der Bediensteten\;
- All-inclusive-Gehälter unter Beseitigung der Unübersichtlichkeit im Zulagenwesen\;
- Weitreichende Durchlässigkeit durch Betonung des Leistungsprinzips und nicht des Ausbildungsprinzips\;
- Rückführung der Pragmatisierung auf ihr notwendiges Ausmaß\;
- Neugestaltung der bisherigen Zusatzpension nach der Dienstordnung.

Im Zuge der Verhandlungen zur Besoldungsreform wurde der Forderung der Landespersonalvertretung Rechnung getragen und die Option für die Bediensteten im Dienststand vorgesehen.

Damit sich die besoldungsrechtlichen Folgen, die mit der Option verbunden sind, nicht sofort auswirken und budgetwirksam werden, wurde für einen Zeitraum von drei Jahren ein Lohnausgleich mit einer Drittellösung vorgesehen.

Die nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen der Stellenbewertung (§ 7 L‑DBR) durchgeführte Bewertung hat einen bestimmten Stellenwert ergeben. Sofern nun die Besoldung im Besoldungsschema ST über der Besoldung im Dienstklassensystem liegt, kann eine Option beantragt werden (von den rund 7400 bewerteten Stellen haben 1800 Bedienstete optiert).

Es würde nun dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen, einen bestimmten Personenkreis zur Gänze von der Option auszunehmen.

Voraussetzung für eine Option bei einer Beamtin/einem Beamten ist, neben einer entsprechenden Wertigkeit der Stelle auch der Umstand, dass die Beamtin/der Beamte auf Grund des Alters zumindest noch 10 Jahre im Dienststand zu verbleiben hat. Bei diesem Personenkreis sollte sich die Option im Aktivstand wie auch in der Pension bei der Bemessung des Ruhegenusses auswirken.

Alle jene Beamtinnen/Beamte, die auf Grund des Alters nicht mehr 10 Jahre im Dienststand verbleiben, sollten aber zumindest im Aktivstand ihrem Stellenwert entsprechend entlohnt werden. Auch um sich nicht dem Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Alters auszusetzen, wurde die Ergänzungszulage geschaffen. Da diese Ergänzungszulage jedoch nicht ruhegenussfähig ist, wird sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss nicht berücksichtigt, d. h.  sie wirkt sich in der Pension (auch für Witwen und Waisen) nicht aus. 29 Beamtinnen/Beamte beziehen derzeit diese Ergänzungszulage im Gesamtausmaß von monatlich € 9.566,20.

Hätte man dem angesprochenen Personenkreis die volle Optionsmöglichkeit geöffnet, wären die sich daraus ergebenden Mehrkosten auch pensionswirksam geworden. Neben der Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatzes und des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Alters erscheint daher auch aus budgetären Gründen eine Streichung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht vertretbar.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 Der Bericht des Verfassungsausschusses zum Antrag, Einl. Zahl 569/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Mag. Zitz und Hagenauer betreffend Streichung der Ergänzungszulage gemäß § 291 des Dienst- und Besoldungsrechts wird zur Kenntnis genommen.