Der Ausschuss "Wirtschaft" hat in seinen Sitzungen vom 05.06.2007 und 08.01.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In den Landtag Steiermark wurde am 24.5.2007, Einl. Zahl 1302/1, ein Selbständiger Antrag (§ 21 GeOLT) der LTAbg. Mag. Drexler, Hammerl und Kasic betreffend Heizungsanlagen - zersplitterte und zu weit gehende Rechtsmaterien eingebracht.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 2007 den Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme gemäß § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages zu ersuchen.
Die Landesregierung erstattet auf Grund dieses Ersuchens folgende Stellungnahme:
1. Derzeit existieren drei Landesgesetze, die Regelungen betreffend Heizungsanlagen - allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang - enthalten, nämlich das Feuerpolizeigesetz, die Kehrordnung und das Feuerungsanlagengesetz.
2. Das Feuerpolizeigesetz und die Kehrordnung sind den Angelegenheiten der Feuerpolizei zugeordnet, weil es sich vornehmlich um Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes handelt. Die Feuerpolizei umfasst ganz allgemein Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden dienen.
2.1. So sieht das Feuerpolizeigesetz insbesondere Bestimmungen betreffend Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, über brandgefährliche Tätigkeiten, über die Lagerung von brandgefährlichen Stoffen in verschiedenen Räumen und über die Freihaltung von Fluchtwegen usw. vor, deren Einhaltung im Rahmen der Feuerbeschau überprüft wird.
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. c des Feuerpolizeigesetzes ist im Rahmen der Feuerbeschau zu prüfen, ob die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind. Dabei soll festgestellt werden, ob die Feuerungsanlage und allenfalls der Bereich zur Lagerung von Brennstoffen eine mögliche Brandausbreitung begünstigen könnten.
Da für jede nach dem Feuerungsanlagengesetz ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte und entsprechend errichtete und betriebene Feuerungsanlage vor allem die bautechnischen und maschinenbautechnischen Aspekte nachweislich im Zuge des Verfahrens und der laufenden Kontrollen schon nach dem Baugesetz und dem Feuerungsanlagengesetz in ausreichendem Maße mit zu berücksichtigen sind, ist der denkbare Sanktionsbereich des Feuerpolizeigesetzes bei Feuerungsanlagen faktisch auf jene Fälle beschränkt, in denen unzulässige Lagerungen, Einbauten oder auch Baumängel bekannt werden (z.B. nachträglich verstellte Fluchtwege, unzulässige Lagerungen in Heizräumen).
Die allfällige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes einer Feuerungsanlage erfolgt ausschließlich aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes, andere Aspekte, wie beispielsweise des Wirkungsgrades oder der Emissionswerte, sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ohne Belang.
Bei der Feuerbeschau kann nicht von einem den Betreiber der Heizungsanlage belastenden Eingriff gesprochen werden, da es sich um ein Verfahren handelt, das von der Gemeinde von Amts wegen durchzuführen ist und bei dem die Kosten der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen von der Gemeinde getragen werden. Im Übrigen ist die Feuerbeschau auch nur alle fünf Jahre (allgemeine Feuerbeschaufrist) durchzuführen.
2.2 Die Kehrordnung, die insbesondere das Reinigen und Kehren der Feuerstätten, der Verbindungsstücke und der Rauchfänge regelt, enthält ebenfalls Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes. Das "Überprüfen" ist nur das Feststellen augenscheinlich wahrnehmbarer Mängel mit den Sinnen ohne den Einsatz messtechnischer Hilfsmittel. Häufig kann aber "mit den Sinnen" keine ausreichende Überprüfung erfolgen, da die Abgase v.a. bei Gasfeuerungsanlagen Kohlenstoffmonoxid (CO) enthalten. Dieses ist geruch-, geschmack- und farblos. Hier ist von Sachverständigen eine messtechnische Untersuchung vorzunehmen. Bei der Verbrennung von Brennstoffen entstehen Ablagerungen, sowohl innerhalb der eigentlichen Feuerungsanlage als auch in den Abgas führenden Teilen (Rauch- und Abgasfänge). Durch diese Ablagerungen kann es einerseits zu gefährlichen Verschlüssen in diesen Abgas führenden Teilen kommen, sodass bei mangelnder Abzugsmöglichkeit der Rauch- und Abgase lebensbedrohende Konzentrationen an Kohlenstoffmonoxid (CO) in der Raumluft auftreten können, andererseits kann es durch eine nicht ordnungsgemäße Reinigung zum Brand der Ablagerungen (Russbrand) und dadurch zu einer Gefahr der Brandausbreitung auf angrenzende Bauteile kommen.
Nicht zuletzt wird durch eine ordnungsgemäße Kehrung sichergestellt, dass die jeweils erforderlichen Querschnitte zur Ableitung der Rauch- und Abgase im Hinblick auf die schadlose Beseitigung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zur Verfügung stehen.
Ziel dieses Gesetzes ist somit der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Betriebssicherheit, Luftreinhaltung und Energieeinsparung.
Die Reinigung sämtlicher Anlagenteile einer Feuerungsanlage ist für die Verfolgung einer nachhaltigen Umweltpolitik insoweit eine bewährte Regelung, als nur durch die regelmäßige Reinigung aller Teile einer Heizungsanlage gewährleistet ist, dass der Ausstoß von Luftschadstoffen (einschließlich Feinstaub) auf ein möglichst geringes Ausmaß herabgesetzt wird.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung - sowie die Reduktion der Reinigungs- und Überprüfungsfristen - auf Grund eingehender Verhandlungen im Unterausschuss festgelegt worden ist, weil die damals bestehenden Regelungen (also jene bis zum Jahr 2000) auf Grund der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß waren (siehe Bericht des Ausschusses für Bau, Wohnbau und Raumordnung vom 20. Juni 2000, Einl.Zahl. 1410/3).
3. Das Feuerungsanlagengesetz ist hingegen ein Baunebengesetz, Es enthält insbesondere Regelungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen sowie Regelungen, die sich mit Aspekten der Planung und Errichtung von Feuerungsanlagen befassen, die für das Bauverfahren (Anzeigeverfahren) nach dem Baugesetz von Bedeutung sind.
Zusätzlich enthält das Feuerungsanlagengesetz in Verbindung mit der Feuerungsanlagenverordnung Regelungen für den ordnungsgemäßen Betrieb und die messtechnischen Überprüfungen von Feuerungsanlagen, die jedoch nicht vornehmlich dem vorbeugenden Brandschutz dienen, sondern es geht um anlagenbezogene Anforderungen an das Emissionsverhalten von verschiedenen luftrelevanten Schadstoffen. Diese Bestimmungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering zu halten (Aspekte derEnergieeinsparung und des Umweltschutzes).
4. Im Antrag wird ausgeführt, dass den Normunterworfenen durch die Zersplitterung übergroße rechtliche Kenntnisse abverlangt werden. Die Steiermärkische Landesregierung vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Anforderungen an die Normunterworfenen das übliche und notwendige Ausmaß nicht überschreiten.
4.1 Für den Anlagenbetreiber sind lediglich das Feuerungsanlagengesetz und die Kehrordnung relevant. Das Feuerpolizeigesetz enthält betreffend Feuerungsanlagen keine Überprüfungsbestimmungen, die Feuerbeschau wird von der Behörde von Amts wegen vollzogen. In den beiden zuvor genannten Gesetzen sind Überprüfungspflichten verankert, wobei der Anlagenbetreiber jeweils nur einzelne wenige Bestimmungen kennen muss. Bereits im Zuge des Bauverfahrens und der Errichtung von Feuerungsanlagen werden nur hiezu befugte Personen tätig, die erforderlichen Kehrungen obliegen dem zuständigen Rauchfangkehrer in seinem Kehrgebiet. Lediglich die Überprüfungen nach dem Feuerungsanlagengesetz bedürfen der gesonderten Beauftragung von Sachverständigen, wobei in vielen Fällen die Rauchfangkehrer selbst an die Besitzer von Feuerungsanlagen herantreten.
In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass bei Anfragen zu dieser Materie in der Fachstelle Energie die Zersplitterung dieser Rechtsvorschriften durch anfragende Personen nicht bemängelt wird. Interessanterweise kommt ein nicht unerheblicher Teil solcher Anfragen (v.a. betreffend die Stmk. Feuerungsanlagenverordnung) von Sachverständigen gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5 des Stmk. Feuerungsanlagengesetzes. Fragen von Feuerungsanlagen-Betreibern betreffen hauptsächlich die zulässige Höhe der Kosten von Überprüfung, Reinigung und Messung von Feuerungsanlagen inkl. Rauch- und Abgasfängen.
4.2 Diese kurze Übersicht zeigt, dass sich diese drei Gesetze sowohl vom Regelungsinhalt als auch vom Regelungszweck her unterscheiden. Eine Zusammenführung aller drei Gesetze in eine einzige Vorschrift erscheint der Steiermärkischen Landesregierung nicht zweckmäßig. Es wäre allerdings denkbar, die Bestimmungen über den Betrieb und die damit in Zusammenhang stehenden Prüfpflichten (nach dem Feuerungsanlagengesetz und der Kehrordnung) in eine Vorschrift zusammenzuführen. Die Inverkehrbringensregelungen für Feuerungsanlagen würden in einer eigenständigen Vorschrift verbleiben.
Die Steiermärkische Landesregierung weist jedoch darauf hin, dass in Hinblick auf die Harmonisierung der Länderbestimmungen für Heizungsanlagen der Abschluss einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen den Ländern über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen bevorsteht. Der Vereinbarungstext liegt bereits vor, die Verhandlungen sind aber noch im Gange.
Sollte diese Vereinbarung beschlossen werden, besteht für das Land Steiermark jedenfalls die Verpflichtung, diese Vereinbarung in Landesrecht umzusetzen. Dies wäre dann der beste Zeitpunkt, die aufgezeigte Vereinheitlichung und Zusammenfassung zu überlegen, da dann erst der nötige legistische Handlungsbedarf feststeht und eine nochmalige Novellierung vermieden werden kann.
Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus über den Antrag, Einl.Zahl 1302/1, der Abgeordneten Mag. Drexler, Hammerl und Kasic betreffend Heizungsanlagen - zersplitterte und zu weit gehende Rechtsmaterien wird zur Kenntnis genommen.