LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2230/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 11.06.2008, 11:22:15


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Änderung der Landesverfassung bezüglich Verkaufs von Landeseigentum

Gem. §15 Abs. 2 lit. c L-VG 1960 ist die Veräußerung von Landesvermögen dessen Wert € 50.000 übersteigt der Beschlussfassung des Landtages - nicht der Landesregierung - überlassen. Sinn dieser Bestimmung ist es offensichtlich, den gewählten VertreterInnen der LandesbürgerInnen direkt die Verantwortung über das öffentliche Eigentum des Landes zu übertragen und eine effektive Kontrolle und Obsorge über den Erhalt des Vermögens zu gestatten.
Der Begriff "Veräußerung des Landesvermögens" wird aufgrund bisheriger Erfahrungen seitens des Amtes der Landesregierung offenbar sehr eng ausgelegt. So wird unter "Veräußerung des Landesvermögens" indirektes Vermögen des Landes d.h. solches das im Besitz von Kapitalgesellschaften, die selbst wiederum im Besitz des Landes sind, nicht begriffen. Als Beispiel sei an den Verkauf der Kraftwerke der seinerzeitigen STEWEAG im Rahmen der so genannten Südpol-Verträge erinnert. Die Landesregierung hat bei diesem Vorgang am Landtag vorbei die Kraftwerke der STEWEAG - und damit gewaltige Vermögenswerte - weit jenseits des in der Landesverfassung genannten Betrages verkauft.
Die Anwendung der oben erwähnten Auslegung der Landesverfassung würde bedeuten, dass die LIG oder eine in Planung befindliche KAGES-Immobiliengesellschaft in ihrem Eigentum befindliche Objekte ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen der steirischen Bevölkerung veräußern könnte und damit Millionenwerte am Landtag vorbei den Besitzer wechseln. Diese Interpretation widerspricht aber offenkundig der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag eine Novelle des L-VG 1960 vorzulegen, in dem die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bezüglich Veräußerung des Landesvermögens dahingehend präzisiert werden, dass, abweichend von der derzeitigen Auslegungspraxis, auch indirektes Vermögen des Landes welches den Betrag von € 50.000 übersteigt, in jedem Fall nur nach Beschlussfassung des Landtages veräußert werden kann.


Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)