LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2432/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 01.10.2008, 14:36:57


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes: Verkürzung der Entscheidungsfristen

Im Vollzug des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist zu beobachten, dass die in erster Instanz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden häufig die ihnen laut AVG zukommende Frist von sechs Monaten für die Entscheidung von Anträgen Hilfsbedürftiger häufig voll ausschöpfen.
Da es sich aber gerade bei Anträgen zu dieser Gesetzesmaterie um die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens für in Notlagen geratene Menschen handelt (§1 SHG), sollten die Behandlung der Anträge nicht ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.
Die Hilfsbedürftigen, deren Lebensplanung von den Entscheidungen der Behörde erster Instanz unmittelbar abhängen, haben oft drastische Verschlechterungen ihrer Lebenssituation zu gewärtigen, während sie monatelang darauf warten ob, und in welcher Höhe, ihnen Hilfeleistungen aus dem Sozialhilfegesetz gewährt werden.
Daher schlagen wir in diesem Fall eine Verkürzung der Entscheidungsfristen in erster Instanz vor.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. XX/2008, wird wie folgt geändert:
 
1.     § 35  Abs. 4 lautet:
"Über Anträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."

 
6.     Dem § 46 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
"(13) Die Einfügung des § 35 abs. 4, tritt  mit 1. November 2008 in Kraft."



Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)