LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2107/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 25.04.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6A4.9-6/2007-8
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath

Betreff:
Beschluss Nr. 228 des Landtages Steiermark vom 20. Juni 2006 betreffend Einl.Zahl 396/5 "Vaterschutzmonat"

In der 10. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode vom 20. Juni 2006 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung aufzufordern, sich für die bundesweite Umsetzung des Vaterschutzmonats einzusetzen  und mit dieser Forderung an die Bundesregierung heranzutreten.

Entsprechend des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung wurde ein Schreiben an Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit dem Ersuchen gerichtet, Maßnahmen zu setzen, welche so rasch wie möglich eine Umsetzung des Vaterschutzmonats ermöglichen sowie eine Äußerung in dieser Angelegenheit zu übermitteln, damit dem Landtag Steiermark berichtet werden kann.

Im Antwortschreiben vom 4. Februar 2008, eingelangt am 7. März 2008, wurde ausgeführt:

"Die Regierungsparteien betonen die Wichtigkeit der gerechteren Verteilung der Familienarbeit zwischen Männern und Frauen als Beitrag zu mehr Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern und unterstützen daher alle Bemühungen von Wirtschaft und Politik, verbesserte Rahmenbedingungen für Väter zu schaffen, damit diese auch ein Auszeit für Kinder und Familie nehmen können.

Da die Erziehung und Betreuung von Kindern in den letzten Jahren vermehrt zu einer gemeinsamen Aufgabe von Müttern und Vätern geworden ist, wurden auch bereits Maßnahmen gesetzt, um diese Entwicklung zu unterstützen:

Damit sich auch der Vater der Kinderbetreuung widmen kann, steht ihm nach dem Väter-Karenzgesetz ein Anspruch auf Karenz längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes zu. Durch die Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson soll insbesondere dem Vater die Übernahme der alleinigen Betreuung des Kindes erleichtert werden. Im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde auch ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Mütter und Väter von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit geschaffen (Elternteilzeit). Anlässlich der Geburt eines Kindes hat der Vater in der Regel einen Anspruch auf Dienstfreistellung nach den §§ 8 Abs. 3 AngG oder 1154b Abs. 5 ABGB unter Entgeltfortzahlung. Weiters sehen auch zahlreiche Kollektivverträge solche Anspräche im Ausmaß von 2 bis 3 Tagen vor.

Da diese Maßnahmen allein noch nicht ausreichend erscheinen, sind mit der neuen Kinderbetreuungsgeldregelung und der Aufstockung von Betreuungsplätzen im ersten Jahr der Regierungsarbeit weitere Schritte gesetzt worden.

Die Bundesregierung hat sich nämlich im Regierungsübereinkommen ausdrücklich zur dringenden Notwendigkeit einer verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie bekannt. In der noch nicht abgeschlossenen Diskussion um weitere Reformschritte zur Umsetzung dieses Bekenntnisses unterstützen sowohl de Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst als auch der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz den Vorschlag einer Einführung eines Vaterschutzmonats. Eine einvernehmliche Festlegung auf Ebene der Bundesregierung konnte dazu allerdings noch nicht getroffen werden."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der vorliegende Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 228 vom 20. Juni 2006 betreffend Vaterschutzmonat wird zur Kenntnis genommen.