LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2117/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 05.05.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A 19-1/2007-1094, FA8A-18Pa8/2007-1
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker, Helmut Hirt

Betreff:
Beschluss des Landtages Steiermark vom 16. Oktober 2007 (Einl.Zahl 1565/5) betreffend Maßnahmen aufgrund des Berichtes der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft

Der Landtag Steiermark hat mit Beschluss-Nr. 808 vom 16. Oktober 2007 (Einl.Zahl 1565/5) auf der Grundlage eines Entschließungsantrages der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Mag. Zitz und Hagenauer (Einl.Zahl 1565/3) die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,

  1. dem Landtag ein Landesausführungsgesetz zur PatientInnencharta 2002 vorzulegen, damit die Zuständigkeit der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft auf den niedergelassenen Bereich erstreckt wird,
  2. unangemeldete Kontrollen in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen durch die Bereitstellung ausreichender Personalressourcen mindestens zweimal jährlich durchzuführen (auch zu unterschiedlichen Zeiten, am Wochenende und in der Nacht) und
  3. Amtspflegefachkräfte dafür vor Ort auch ohne Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörden einzusetzen.


Hiezu wird folgendes berichtet:

ad 1.)
In der Fachabteilung 8 A wird zur Zeit im Einvernehmen mit der Patientenombudsfrau an einer Novelle zum Gesetz vom 13. Mai 2003 über die PatientInnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, gearbeitet, wobei die Erstreckung der Zuständigkeit der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft auf den niedergelassenen Bereich einen wesentlichen Inhalt der Novellierung bildet. Es ist damit zu rechnen, dass dieses legistische Vorhaben in nächster Zeit in die Begutachtung gehen kann.

ad 2.)
Die Kontrolltätigkeit der Kontrollbehörden und weitere Verfahrensangelegenheiten sind durch einen entsprechenden Durchführungserlass vom 5.3.2007 geregelt. Dieser Erlass wurde per 22.5.2007 insofern abgeändert, als die Kontrollbehörden nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz angewiesen wurden, Pflegeheime unangekündigt mindestes zweimal jährlich routinemäßig zu kontrollieren. Für diese Kontrolltätigkeiten, weitere anlassbezogene Kontrollen und Bewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz stehen für derzeit 190 Heime und 200 Pflegeplätze, bzw. über 10.000 Bewohner derzeit 4 Amtspflegefachkräfte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung. Eine weitere Amtspflegefachkraft steht für die Kontrolle weiterer 104 Einrichtungen der psychiatrischen Familienpflege nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz zur Verfügung.

Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Voraussetzungen eine Ausdehnung der Kontrolltätigkeit, sowohl auf seiten der sachverständigen Amtspflegefachkräfte als auch der zuständigen Behörden nicht möglich ist.

Die Abteilung 5 Personal teilt hierzu mit Schreiben vom 21.01.2008 mit, dass der Personalstand in der Sozialabteilung für die Durchführung von Kontrollaufgaben in Pflegeeinrichtungen zuletzt am 1.9.2007 um zwei weitere Stellen erhöht wurde. Zusammen mit der zuständigen Referatsleiterin und einer Amtspflegefachkraft, die dezentral in der BH Deutschlandsberg eingesetzt wird, sind - zusätzlich zu den Bezirkshauptmannschaften - insgesamt acht Bedienstete mit der Kontrolle von Pflegeeinrichtungen befasst. Eigens ausgebildete Amtspflegefachkräfte gibt es nur in der Steiermark, Häufigkeit und Anzahl der Überprüfungen sind hierzulande höher als in anderen Bundesländern.

Die A5 geht daher davon aus, dass mit geeigneten Koordinations- und Organisationsmaßnahmen durch die fachlich zuständige Abteilung die Kontrollaufgaben mit dem vorhandenen Personalstand in einer dem Gesetz entsprechende Weise wahrgenommen werden können.

ad 3.)
Die Tätigkeit der Amtspflegefachkräfte ist ihrem Wesen nach Sachverständigentätigkeit für welche die Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens gelten. Sachverständige haben nach diesen unter Vorgabe eines klaren Beweisthemas Stellungnahmen abzugeben bzw. Gutachten zu erstellen, welche Grundlage eines allfälligen weiteren Vorgehens der Behörde sein können.
Ein Tätigwerden der Amtspflegefachkräfte ist daher nur unter diesen Voraussetzungen möglich.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Landtagsbeschluss Nr. 808 vom 16. Oktober 2007 betreffend Maßnahmen aufgrund des Berichtes der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft wird zur Kenntnis genommen.