LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 15

EZ/OZ 2164/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird


zu:


  • 2164/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 03.06.2008 und 24.06.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Im Ausschuss für Bildung wurde am 3.6.2008 einstimmig ein Unterausschuss zur Beratung über die Regierungsvorlage EZ 2164/1 eingesetzt. In der Unterausschusssitzung am 18.6.2008 wurde die Regierungsvorlage besprochen und inhaltlich ergänzt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen:
 
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, wird wie folgt geändert:
 
1.      § 18 Abs. 4 lautet:
 
"(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Hauptschulen sowie Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volks- und Hauptschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird."
 
2.      § 23 Abs. 5 lautet:
 
"(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden, die/der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, oder die/der eine Hauptschule mit dem Modellversuch gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008, besuchen möchte."
 
3.      Im § 35a Abs. 1 wird nach der Wendung "pflegerisch-helfende Tätigkeiten" die Wendung "für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf" eingefügt.
 
4.      § 37a erster Satz lautet:
 
"Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr anteilsmäßig nach den Öffnungstagen einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen bis zu einer Höhe von 3000 Euro pro genehmigter Gruppe zu leisten."
 
5.      Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Dem Abs. 1 werden  folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
 
"(2) Die Änderung des § 18 Abs. 4, des § 23 Abs. 5, des § 35a Abs. 1 und des § 37a erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. …/… tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
 
(3) Der letzte Halbsatz des § 23 Abs. 5 tritt mit 1. September 2015 außer Kraft."