Der Ausschuss "Finanzen" hat in seinen Sitzungen vom 06.11.2007 und 06.05.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der SPÖ betreffend Kurabgabe für RehabilitandInnen liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die folgendes zum Inhalt hat:
"1. Differenzierung zwischen RehabilitandInnen und Kurgästen bezüglich der Abgabenpflicht:
Laut taxativem Ausnahmenkatalog des § 2 Abs. 2 leg. cit. sind Patienten von Krankenanstalten, Sanatorien und Rehabeinrichtungen nicht von der Kurabgabe befreit. Falls eine Benützung der Kureinrichtungen tatsächlich unmöglich ist, besteht gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit.c die Möglichkeit, sich von der Kurkommission eine Ausnahmebescheinigung ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung führt zu einer Kurabgabenbefreiung. Es erfolgt daher keine Unterscheidung zwischen "Kurgästen" und dem vorbezeichneten Personenkreis.
In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2002/17/0346) wurde jüngst festgestellt, dass tatsächlich alle Personen, die sich für den Mindestzeitraum im Kurort aufhalten, abgabepflichtig sind, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Steiermärkisches Kurabgabegesetz eingreift. Eine automatische Befreiung von Patienten einer Krankenanstalt ist nach dem Steiermärkischen Kurabgabegesetz nicht vorgesehen.
Weiters hat der VwGH festgestellt:
"Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Parteien des Beschwerdeverfahrens, wenn sie in § 2 Abs. 4 leg. cit. keine Ausschlussregel derart erblicken, dass das Vorliegen des Befreiungstatbestandes bei Versäumung der in § 2 Abs. 4 vorgesehenen Frist endgültig nicht mehr nachgewiesen werden könne.
Abgesehen davon, dass es Fälle geben kann, in denen bei der Ankunft noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt die erforderliche Mindestdauer erreichen wird und somit in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Ankunft das Vorliegen der Abgabepflicht noch nicht feststeht, kann § 2 Abs. 4 auch für jene Fälle, in denen die Abgabepflicht zum Zeitpunkt der Unterkunftnahme zumindest wahrscheinlich ist, nicht entnommen werden, dass die Befreiung durch die Verletzung der Obliegenheit nach § 2 Abs. 4 verloren gehe. § 2 Abs. 2 lit.c sieht die Abgabenbefreiung vielmehr unabhängig davon vor, ob die im § 2 Abs. 4 genannte Bescheinigung ausgestellt wurde oder nicht. Auch § 2 Abs. 4 selbst enthält keine Sanktion für die Nichteinhaltung seines Gebotes.
Vorraussetzung für die Abgabenbefreiung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Nachweis, dass jemand die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes nicht benützt. Der Gesetzgeber hat die Abgabenpflicht nicht an das Vorliegen der Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 geknüpft (VwGH Erkenntnis Zl. 2002/17/0346)."
Dies bedeutet, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit des § 2 Abs. 4 allein noch nicht zum Verlust des Anspruchs auf Abgabenbefreiung führt.
2. Forderung nach Gleichstellung von RehabilitandInnen und Kurgästen:
Aufgrund der Ausführungen zu Punkt 1. ist es eindeutig, dass derzeit keinerlei Differenzierungen bezüglich der grundsätzlichen Abgabepflicht vorliegen.
3. Rabattierung:
Gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Kurabgabegesetz 1980 erhalten Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen untergebracht sind.
Zur Inanspruchnahme dieser Rabattierung müssen daher zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt werden: Volle Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger und Unterbringung in Heimen.
Eine Legaldefinition für den Begriff "Heime" existiert derzeit nicht.
Gegenwärtig ist die Fachabteilung 4A einerseits mit der Erledigung der anhängigen Berufungen befasst, in der auch die jüngste VwGH Judikatur Eingang findet. Andererseits werden aufgrund von Erhebungen die Auswirkungen einer allfälligen Einschränkung bzw. Erweiterung der Rabattierung auf die betroffenen Kurgemeinden evaluiert.
Nach Vorliegen dieser Ergebnisse und nach Abschluss der anhängigen Verfahren wird eine Novellierung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 vorbereitet und dem Landtag Steiermark zur Beratung und Beschlussfassung übermittelt."
Der Bericht des Ausschusses für Finanzen zum Antrag, Einl.Zahl 1640/1, der Abgeordneten Prattes, Mag. Lackner und Schrittwieser betreffend Kurabgabe für RehabilitandInnen wird zur Kenntnis genommen.