LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 33

EZ/OZ 1659/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Bestreitung der Existenz der steirischen SlowenInnen durch den ORF


zu:


EZ/OZ 1659/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Bestreitung der Existenz der steirischen SlowenInnen durch den ORF


zu:


  • 1659/1, Bestreitung der Existenz der steirischen SlowenInnen durch den ORF (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 06.11.2007, 04.03.2008, 24.06.2008, 09.09.2008 und 14.10.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Die Abgeordneten Mag.a Edith Zitz und Peter Hagenauer haben unter der Einl.Zahl 1659/1 am 24. Oktober 2007 einen Antrag betreffend die Bestreitung der Existenz der steirischen SlowenInnen durch den ORF in den Landtag eingebracht.
 
Der Ausschuss für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur hat in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Beschluss gefasst, die Landesregierung dazu um Stellungnahme gemäß § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages zu ersuchen.

Die Landesregierung erstattet auf Grund dieses Ersuchens am 4. Februar 2008 folgende Stellungnahme:

Die Landesregierung möchte zunächst ausdrücklich festhalten, dass die Angehörigen der steirischen SlowenInnen als Teil der slowenischen Volksgruppe anerkannt sind. Dies manifestiert sich insbesondere auch in deren Vertretung im Volksgruppenbeirat der Slowenischen Volksgruppe.
 
Zum Antrag:
 
Das Österreichische Volksgruppenzentrum hat beim Bundeskommunikationssenat eine Beschwerde wegen Verletzung des § 5 ORF-Gesetz eingebracht. Damit hat das Österreichische Volksgruppenzentrum zum Ausdruck gebracht, dass es eine rechtliche Entscheidung durch eine unabhängige und weisungsfreie Behörde anstrebt. Dies wohl deshalb, weil nur eine Entscheidung des Bundeskommunikationssenates für den ORF bindend ist.

Der Österreichische Rundfunk ist nämlich auf Grund eines eigenen Bundesverfassungsgesetzes und des ORF-Gesetzes unabhängig. Er unterliegt - neben der Kontrolle durch den Rechnungshof - nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Diese Rechtsaufsicht des Bundes wird durch den weisungsfreien und unabhängigen Bundeskommunikationssenat ausgeübt (§ 35 Abs. 1 ORF-Gesetz). Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates können vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Der Bundeskommunikationssenat hat in seinen Verfahren die Bestimmungen des AVG und damit insbesondere auch die Bestimmungen über die amtswegige Ermittlung des Sachverhalts anzuwenden. Es ist daher Aufgabe und Verpflichtung des Bundeskommunikationssenates sich objektiv und unbeeinflusst nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens mit dem Vorbringen der beiden Verfahrensparteien (Österreichisches Volksgruppenzentrum und ORF) auseinanderzusetzen. Er wird daher insbesondere auch die Frage zu klären haben, ob in der Steiermark ein anerkannter Teil der slowenischen Volksgruppe existiert. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Bundeskommunikationssenat in diesem Verfahren auch eine Stellungnahme des für Volksgruppenfragen zuständigen Bundes zum Vorbringen des ORF einholen wird.

Gemäß § 37 Abs. 3 ORF-Gesetz hat der Bundeskommunikationssenat über die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab ihrem Einlangen zu entscheiden. Dies bedeutet, dass in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen sein wird.

Die Landesregierung hielt es daher nicht für zweckmäßig, sich in einem laufenden Rechtsverfahren politisch zu äußern.
 
 
Der Ausschuss für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur hat in seiner Sitzung vom 4. März 2008 die Stellungnahme der Landesregierung behandelt und den Beschluss gefasst, die Landesregierung um eine ergänzende Stellungnahme unter Einbeziehung der Stellungnahme des Bundeskommunikationssenates nach Beendigung des Verfahrens zu ersuchen.
 
Die Direktion Landtag Steiermark hat der Landesregierung für die Vorlage dieser ergänzenden Stellungnahme gemäß § 30 Abs. 1 GeoLT eine Frist von drei Monaten, also bis zum 4. Juni 2008, vorgegeben. Die Landesregierung erstattete auf Grund des Ersuchens des Ausschusses folgenden

Zwischenbericht:

Da der Bundeskommunikationssenat noch keine Entscheidung getroffen hat, kann dem Ersuchen des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme noch nicht entsprochen werden.
  
Mittlerweile hat der Bundeskommunikationssenat entschieden.
 
In seinem Bescheid hat er festgestellt, "dass der ORF gegen § 5 Abs. 1 ORF-G iVm § 3 Abs. 1 ORF-G dadurch verstoßen hat, dass er es im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 unterlassen hat, im Rahmen der gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen der Slowenen, der Slowaken, der Tschechen und der Ungarn zu erstellen".
 
Diese Entscheidung wird im Hinblick auf die Angehörigen der Volksgruppe der SlowenInnen in der Steiermark im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Auftrag des ORF Volksgruppensendungen zu senden, beziehe sich auf die autochthonen Siedlungsgebiete.
Sowohl § 2 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes als auch Art. 7 des Staatsvertrages von Wien weisen darauf hin, dass jede Volksgruppe über ein autochthones Siedlungsgebiet verfügt. Nach der Erklärung der von Österreich ratifizierten Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sei davon auszugehen, dass Slowenisch in Kärnten und in der Steiermark anerkannt ist, es sich hierbei also um autochthone Siedlungsgebiete handle. Der Sendeauftrag des ORF bezieht sich daher auch auf die Steiermark.

Dieser Programmauftrag bestehe auch, weil im autochthonen Siedlungsgebiet der Steiermark Angehörige der slowenischen Volksgruppe jedenfalls in nennenswerter Zahl leben.
Dem (gegenwärtigen) Anteil einer Volksgruppe an der Gesamtbevölkerung komme bei der Beurteilung der Angemessenheit der Anteile der Sendungen in deren Sprache am Gesamtprogramm zwar Bedeutung zu, da aber der Minderheitenschutz auch und gerade einer schwindenden - und vom Verschwinden bedrohten - Volksgruppe gelte, würde der Programmauftrag des ORF jedenfalls solange fort bestehen, als es noch Volksgruppenangehörige in nennenswerter Zahl im jeweiligen autochthonen Siedlungsgebiet gibt. Diese Voraussetzung liege bei allen Volksgruppen vor.

Der ORF sei seiner Verpflichtung zur terrestrischen Versorgung mit Programmen in der Volksgruppensprache Slowenisch nicht nachgekommen.
Die in der Steiermark autochthon ansässigen Sloweninnen/Slowenen seien nicht in angemessenem Ausmaß mit Hörfunkprogrammen versorgt worden. Das Mittelwellenprogramm hätte tagsüber gar nicht, nachts nur in minderer Qualität, "Radio DVA-AGORA" terrestrisch überhaupt nicht und "Radio Kärnten" nicht flächendeckend empfangen werden können.
 
Dazu kommt, dass es für die SlowenInnen in der Steiermark kein Programm im regionalen Fernsehen und - bis auf die Wiederholung einer 30-minütigen Fernsehsendung des Lokalfernsehsenders Kärnten im sonntäglichen Nachtprogramm - im bundesweiten Fernsehen des ORF gab.
 
 
Die Landesregierung erstattet folgende ergänzende Stellungnahme:
 
Der Landeshauptmann hat die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates zum Anlass genommen, an den ORF mit dem Anliegen heranzutreten, in Würdigung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates Maßnahmen zu treffen, um seinem Programmauftrag nachzukommen. Der ORF soll dem Land auch berichten, welche Schritte er zur Umsetzung des Bescheides bereits gesetzt hat und welche Maßnahmen noch geplant sind.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 1659/1, der Abgeordneten Mag.a Zitz und  Hagenauer betreffend Bestreitung der Existenz der steirischen SlowenInnen durch den ORF wird zur Kenntnis genommen.