LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2491/1

Sonderstück

eingebracht am 28.10.2008, 22:19:02


Landtagsabgeordnete(r): -
Fraktion(en): -
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Manfred Wegscheider
Beilagen: Regierungsvorlage gemäß Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 20. Oktober 2008

Betreff:
Gemeindeinitiative gemäß § 46 Steiermärkisches Volksrechtegesetz betreffend die Novellierung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974

Begründung:

Siehe Beilage

Antrag:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz ....., mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LBGl.Nr. 127 i.d.F. LGBl.Nr. ..../.... wird wie folgt geändert:


1.) § 2 lautet:
"§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Appartementhaus: bauliche Anlage mit mehr als drei Wohnungen, die entsprechend ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und dergleichen für eine Nutzung als Zweitwohnsitz typisch ist\;
2. Auswirkungsbereich: der Umgebungsbereich eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) fällt, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können\;
3. Baulandflächenbilanzplan: die Darstellung der unbebauten Baulandflächen und der Baulandmobilisierungsmaßnahmen\;
4. Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), ausreichende: werktägliche Taktfrequenz zumindest 30 min. von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Haltestelleneinzugsbereich 300 m\;
5. Deckungsbeitrag: der Rohertrag (Erlös) eines Produktes abzüglich jener Kosten, die unmittelbar der Herstellung des Produktes zuzuordnen sind (variable Kosten). In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen (Abschreibung und Verzinsung) mit einzubeziehen, welche durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen\;
6. Detailplan zu einem Auffüllungsgebiet: der planliche Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen\;
7. Differenzplan als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes: Veränderung der Ausweisung des Flächenwidmungsplanes zum bisherigen Rechtsstand\;
8. Differenzplan als Bestandteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes: Veränderung der Festlegungen des Entwicklungsplanes zum bisherigen Rechtsstand des Siedlungsleitbildes bzw. zum letzten rechtsgültigen Entwicklungsplan\;
9. Geruchszahl (G): eine Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Nutztier haltenden Betrieben. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor\;
10. Gebietscharakter: der sichtbare Ausdruck einer in sich geschlossenen Lebenswelt, der aus den tradierten Erfahrungen im Umgang mit den landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten entstanden ist. Dieser sichtbare Ausdruck artikuliert sich in der Bewirtschaftungsart, den erprobten Haustypen und den aus den Gegebenheiten entstandenen Siedlungsstrukturen\;
11. Grundumlegung: die Neuordnung eines Gebietes, sodass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen\;
12. Grenzänderung: die Änderung der Grenzen von zusammenhängenden Grundstücken, sodass die Form der Grundstücke zweckmäßiger gestaltet wird oder die Erschließungsmöglichkeit erleichtert wird\;
13. Hoflage: ein nutzungsorientiert begründbares Naheverhältnis und funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude im Sinne der Optimierung der Zeit- und Wegeökonomie im Betrieb, wodurch sich (unter Berücksichtigung von klimatischen Gegebenheiten und distanzbegründenen Umständen wie Brandschutz usw.) regional unterschiedlich die Gehöftformen und damit die landwirtschaftlichen Ensembles entwickelt haben, die sich als charakteristische und stimmige Elemente in die Kulturlandschaften einfügen bzw. diese im Zusammenspiel mit kultivierten Flächen und natürlichen Vegetationsformen prägen\;
14. intensiver Tierhaltungsbetrieb: Tierhaltungsbetrieb, der zu einer Geruchszahl führt, die größer als G = 50 ist\;
15. landtechnischer Faktor: die Summe der Werte für die Faktoren Lüftung, Entmistung und Fütterung\;
16. land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt\;
17. Nutzungscharakter des Gebietes: das eigentümliche Gepräge eines Gebietes im Freiland durch bestimmte, gerade für ein spezielles Gebiet typische Zusammensetzung existenter Nutzungen. Diese Nutzungen können sich z.B. in Form und Art der Gebäude, der Bewirtschaftungsform der Flächen dieser Gebiete, der touristischen Nutzung dieser Gebiete oder durch die gegebene Immissionssituation zu erkennen geben\;
18. Ödland: Flächen, die aus naturbedingten oder strukturellen Gründen derzeit landwirtschaftlich nicht genutzt werden\;
19. Privatzimmervermietung: die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten\;
20. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb mit baulichen Anlagen zur Haltung von Nutztieren\;
21. überwiegend bebautes Gebiet: ein Gebiet, bei dem zum Zeitpunkt der Beurteilung auf mehr als der Hälfte der Bauplätze Gebäude, zumindest im Rohbau, bestehen.
22. Zersiedelung: Eine Siedlungsentwicklung (Bebauung) außerhalb von räumlich abgegrenzten Siedlungszonen in Form des Ausuferns bestehender Verbauung, sowie der Begründung oder des ungeregelten Wachstums sporadischer Siedlungsansätze - sofern eine andere Siedlungsentwicklung nicht aus funktionellen oder standortbezogenen Gründen im Interesse der Gemeinde liegt und diesem Interesse nicht die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig entgegensteht."



2.) § 24 lautet:


"§ 24
Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes


(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:
1. die Dauer der Auflage, die durch eine kalendermäßig genau bezeichnete Frist zu bestimmen ist. Diese Frist muss mindestens 8 Wochen - gerechnet von der Kundmachung des Beschlusses an - betragen.
2. den Hinweis, wann und wo in den Entwurf Einsicht genommen werden kann,
3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben kann, und
4. den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Abs. 5.
(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden.
(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich zu benachrichtigen:
1. die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung unter Anschluss aller aufgelegten Unterlagen\;
2. die benachbarten Gemeinden,
3. die Wirtschaftskammer,
4. die Landwirtschaftskammer,
5. die Arbeiterkammer,
6. die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
7. die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind,
8. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.
(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hiefür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.
(5) Das örtliche Entwicklungskonzept muss allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.
(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(7) Der Beschluss über das örtliche Entwicklungskonzept in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs. 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht\; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen:
1. das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept (2fach) sowie die dem Plan zugrundeliegenden elektronischen Daten,
2. der Erläuterungsbericht (2fach) und
3. der Verfahrensakt einschließlich der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
(10) Die Aufsichtsbehörde hat bei dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde vorzugehen und eine Genehmigung nur zu versagen, wenn dies die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist die Genehmigung zu versagen, wenn
1. landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
2. einem Entwicklungsprogramm widersprochen wird,
3. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
4. mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann.
5. den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.
(11) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung im Rahmen eines nach den Bestimmungen des AVG 1991 geführten Ermittlungsverfahrens alle Versagungsgründe zu erheben und der Gemeinde mitzuteilen. Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist, zu geben. In der Entscheidung ist über alle Versagungsgründe abzusprechen.
(12) Die Landesregierung hat über das örtliche Entwicklungskonzept innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das örtliche Entwicklungskonzept mit Ablauf dieser Frist als genehmigt\; darüber ist die Gemeinde zu informieren. Für den Fall eines rechtmäßig nach § 38 AVG 1991 ergangenen Aussetzungsbescheides wird diese Frist für die Dauer der verfügten Aussetzung gehemmt.
(13) Das örtliche Entwicklungskonzeptes ist innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung der Genehmigung kundzumachen. Danach ist auch der Erläuterungsbericht zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufzulegen.
(14) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln."



3.) § 38 lautet:

"§ 38
Verfahren zur Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes


(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:
1. die Dauer der Auflage, die durch eine kalendermäßig genau bezeichnete Frist zu bestimmen ist. Diese Frist muss mindestens 8 Wochen - gerechnet von der Kundmachung des Beschlusses an - betragen.
2. den Hinweis, wann und wo in den Entwurf Einsicht genommen werden kann,
3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben kann.
4. allenfalls den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Abs. 5.
(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden.
(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich zu benachrichtigen:
1. die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung unter Anschluss aller aufgelegten Unterlagen\;
2. jene grundbücherlichen Grundeigentümer, deren Grundstücke zur Gänze oder teilweise ohne Antrag des Grundeigentümers von Freiland in Bauland gewidmet oder von Bauland in Freiland rückgewidmet werden sollen.
Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes keinen Einfluss.
3. die benachbarten Gemeinden,
4. die Wirtschaftskammer,
5. die Landwirtschaftskammer,
6. die Arbeiterkammer,
7. die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
8. die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind,
9. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.
(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.
(5) Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung muss der Flächenwidmungsplan samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung kann der Flächenwidmungsplan samt Begründung für die Nichterforderlichkeit allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.
(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(7) Der Beschluss über den Flächenwidmungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs. 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht\; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen:
1. der beschlossene Flächenwidmungsplan (2fach) sowie die dem Plan zugrunde liegenden elektronischen Daten,
2. der Erläuterungsbericht (2fach) und
3. der Verfahrensakt einschließlich der privatwirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 35 sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
(10) Die Aufsichtsbehörde hat bei dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde vorzugehen und eine Genehmigung nur zu versagen, wenn dies die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist die Genehmigung zu versagen, wenn
1. landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
2. einem Entwicklungsprogramm oder einem örtlichen Entwicklungskonzept widersprochen wird,
3. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
4. mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungs-planes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann,
5. den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.
(11) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung im Rahmen eines nach den Bestimmungen des AVG 1991 geführten Ermittlungsverfahrens alle Versagungsgründe zu erheben und der Gemeinde mitzuteilen. Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist, zu geben. In der Entscheidung ist über alle Versagungsgründe abzusprechen.
(12) Die Landesregierung hat über den Flächenwidmungsplan innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan mit Ablauf dieser Frist als genehmigt\; darüber ist die Gemeinde zu informieren. Für den Fall eines rechtmäßig nach § 38 AVG 1991 ergangenen Aussetzungsbescheides wird diese Frist für die Dauer der verfügten Aussetzung gehemmt."


4.) § 42 lautet:

"§ 42
Fortführung der örtlichen Raumordnung



(1) Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 22) und des Flächenwidmungsplanes (§ 25) nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.
(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle zehn Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die letzte Revision geänderten Planungsinstrumentes zu berechnen (§ 38 Abs. 13). Diese Aufforderung hat insbesondere zu enthalten:
1. eine kalendermäßig genau bezeichnete Frist, die mindestens acht Wochen von der Kundmachung an gerechnet betragen muss, innerhalb der jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann,
2. die Aufforderung, dass Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen.
(3) Diese Aufforderung ist kundzumachen:
- in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt,
- in allen anderen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel,
Der Inhalt der Aufforderung soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntgemacht werden.
(4) Von dieser Aufforderung sind sobald als möglich schriftlich zu benachrichtigen:
1. die benachbarten Gemeinden,
2. die Wirtschaftskammer,
3. die Landwirtschaftskammer,
4. die Arbeiterkammer,
5. die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
6. die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind.
(5) Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind oder nicht.
(6) Sind die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben, so sind die entsprechenden Änderungsverfahren (§§ 24 oder 38) durchzuführen.
(7) Zieht die Revision keine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes nach sich, so hat der Gemeinderat den Abschluss der Revision zu beschließen und den Beschluss mit der Niederschrift über die Beschlussfassung und den eingelangten Anregungen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Frist gemäß Abs. 2 beginnt in diesen Fällen vom Zeitpunkt der Vorlage an die Landesregierung zu laufen.
(8) Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist ungeachtet der Revisionsfrist von zehn Jahren jedenfalls vorzunehmen, wenn dies
1. durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen,
2. zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes,
3. zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile oder
4. wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 37 Abs 3 und 7 erforderlich ist.

Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann bei aus siedlungspolitisch, wirtschaftspolitisch oder ökologisch begründeten Änderungen der Planungsziele unter Mitberücksichtigung der Interessen der betroffenen Grundeigentümer vorgenommen werden. Die Grundeigentümer sind nachweislich zu hören, die Anmeldung diesbezüglicher Planungsinteressen begründet keine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG.
(9) Das Verfahren zur Fortführung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist
1. aus Anlass der Revision (Abs. 2) nach Ablauf der Zehnjahresfrist (Revisionsfrist),
2. nach Eintritt wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen (Abs. 8 Z. 1)
spätestens innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Der Gemeinderatsbeschluss ist mit den dazugehörigen Unterlagen sofort der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Das Verfahren zur Fortführung gemäß Abs. 8 Z. 2 und 3 ist unverzüglich einzuleiten, abzuschließen und zur Genehmigung vorzulegen, sofern in Bezug auf Abs. 8 Z. 2 die betreffenden landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen."