EZ/OZ: 2498/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 30.10.2008, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA11A-47-1/1993-1483
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Betreff:
Landtagsbeschlüsse Nr. 759 betreffend Verleih- und Verkaufsverbot von Gewaltspielen für Jugendliche und Nr. 760 betreffend Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltverherrlichenden Medien
Mit Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 759 vom 18. September 2007 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten,
1. alle rechtlichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten, ein Verleih- und Verkaufsverbot für Gewaltspiele zu erlassen, um die Verwendung von Gewaltspielen durch Kinder und Jugendliche zu verhindern und
2. dafür zu sorgen, dass ein neue gesetzliche Regelung auch entsprechende strenge Kontrollen vorsieht.
Seitens des Bundeskanzleramtes, Ministerratsdienst, liegt nun das Antwortschreiben vom 26. Juni 2008 vor, das wie folgt zitiert wird:
"Im Sinne der Primärprävention wurde im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ) die Bundesstelle für die Positivprädikatisierung
von Computer- und Konsolenspielen (kurz: BuPP, www.bupp.at) eingerichtet. Diese bietet Eltern und anderen Personen, die für ihre Kinder Spiele kaufen, eine Orientierungshilfe, indem sie empfehlenswerte Spiele prädikatisiert und in einer Datenbank auf dieser Website veröffentlicht. Darüber hinaus möchte die BuPP auch auf die positiven Aspekte der Spiele hinweisen und bietet Hintergrundinformationen zum Thema "Computerspiele" an.
Die Bundesregierung wird sich weiter dafür einsetzen, dass sich auch in Österreich flächendeckend eine Kennzeichnungspflicht wie USK ("Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle") oder PEGI ("Pan European Game Information") - wie derzeit bereits im Wiener Jugendschutzgesetz explizit festgehalten - durchsetzt. Während die USK-Kennzeichnung auf eine Altersangabe im Sinne einer "Freigabe" beschränkt ist, bietet das PEGI-System darüber hinaus Informationen über mögliche Problembereiche, in dem entsprechende "Deskriptoren" (zB Gewalt, Drogen, usw.) auf die Verpackung gedruckt werden.
Die entsprechenden Regelungen wären in den Jugendschutzgesetzen der Länder zu treffen, wobei eine koordinierte Vorgehensweise begrüßt würde, da der Verkauf und die Verwendung von Computerspielen über die Zuständigkeitsbereiche der Bundesländer hinaus erfolgt."
Mit Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 760 vom 18. September 2007 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,
1. eine Novelle zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes auszuarbeiten, die eine Altersbeschränkung für gewaltverherrlichende Medien vorsieht und diese Novelle dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen\;
2. sich auf Bundesebene für die rasche Schaffung eines einheitlichen Jugendschutzgesetzes einzusetzen.
Zu Punkt 1:
§ 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1998 i.d.F. LGBl. Nr. 76/2005 regelt, dass unter Kindern Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und unter Jugendlichen Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu verstehen sind.
§ 11 Abs. 1 StJSchG sieht eine Altersbeschränkung dergestalt hervor, dass Medien , Gegenstände, Dienstleistungen und Datenträger, die Kinder und Jugendliche gefährden können, diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, insbesondere wenn sie
- die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
- Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
- pornographische Handlungen darstellen.
Dem Beschluss des Landtages, "Altersbeschränkungen für gewaltver-herrlichende Medien" (gemeint dürfte hier wohl der Zugang etc. zu solchen Medien - Film, Computer- und Konsolenspiele, Automatenspiele, Bücher, Zeitungen, Magazine und Tonträger, Rundfunk, Fernsehen, Internet- sein) vorzusehen, ist daher insofern bereits entsprochen, als § 11 StJSchG, der auf Kinder und Jugendliche abstellt, schon jetzt implizit die Altersgrenzen "vollendetes 14. Lebensjahr" und "vollendetes 18. Lebensjahr" festgelegt hat. Ob das konkrete Medium für eine bestimmte Altersgruppe zugelassen werden kann, bleibt der Prüfung im Anlassfall vorbehalten (vgl. auch § 11 Abs. 2 StJSchG).
Zu Punkt 2:
Die Schaffung einheitlicher Jugendschutzbestimmungen war bereits mehrfach Thema von Diskussionsprozessen. Soweit in der Vergangenheit bekannt war, haben alle Bundesländer außer Kärnten eine Bundeskompetenz für den Jugendschutz abgelehnt, jedoch ihre Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bekundet.
Das für die Agenden des Jugendschutzes zuständige Ressort der Steiermark trat mehrfach für eine Harmonisierung der Jugendschutzbestimmungen im Sinne einer Art. 15a B-VG Vereinbarung ein.
Um einen Harmonisierungsvorschlag auszuarbeiten, wurden ausgehend vom Vorort Niederösterreich daher in den letzten Jahren mehrfach Arbeitsgruppensitzungen abgehalten, an welchen auch VertreterInnen der Steiermark teilnahmen, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2008
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zu den Landtagsbeschlüssen
Nr. 759 betreffend Verleih- und Verkaufsverbot von Gewaltspielen für Jugendliche und Nr. 760 betreffend Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltverherrlichenden Medien wird zur Kenntnis genommen.