EZ/OZ: 2501/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 30.10.2008, 16:27:24
Landtagsabgeordnete(r): Christopher Drexler (ÖVP), Gerald Schöpfer (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Ilse Reinprecht (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Beilagen: GAEG Neu.doc
Betreff:
Novelle des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes
Im unlängst beschlossenen Grazer Altstadterhaltungsgesetz GAEG 2008, das mit 01.12.2008 in Kraft treten wird, wird in § 6 die Erhaltung öffentlicher Flächen geregelt.
Der Verweis im § 6 Abs 2 auf § 7 leg cit bezieht sich auf Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles haben können.
Nach § 4 Z 12 BauG ist unter einer baulichen Anlagen jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnis erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist, zu verstehen, wobei eine Verbindung mit dem Boden schon dann besteht, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 betrifft somit die Herstellung einer (neuen) baulichen Anlage. Die Bestimmung des § 6 Abs 2 bezieht sich ebenfalls auf die Errichtung von baulichen Anlagen, allerdings ausschließlich bezogen auf gastgewerbliche Zwecke. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 GAEG 2008, wonach für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen ist.
Bauliche Anlagen für gastgewerbliche Zwecke sind jedenfalls bewilligungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob ein Einfluss auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles besteht.
In Hinblick auf diese Bestimmung wurden jedoch von Seiten der Stadt Graz Bedenken dahingehend geäußert, dass sich in der Anwendung dieser Bestimmung die Situation ergeben könnte, dass mit Beginn der schönen Jahreszeit eine Vielzahl von Gastgewerbetreibenden durch das Aufstellen von Beschattungseinrichtungen, die im Sinne der obigen Ausführungen als bauliche Anlagen bezeichnet werden müssten, aber in den vergangenen Jahren ohne Bewilligung aufgestellt werden durften, eine Verwaltungsübertretung begehen würden.
Würden seitens der Gastgewerbetreibenden im gleichen Zeitraum Ansuchen eingereicht werden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese wegen fehlender Unterlagen entweder als mangelhaft belegt angesehen werden müssten oder eine Erhöhung des Arbeitsanfalles der ASVK bei Erstellung der Gutachten bzw der Behörde bei Behandlung der Ansuchen um ein Vielfaches, unter Umständen um mehrere hundert Verfahren, entstehen würde. Dies würde zu einer Blockade der Verwaltung aufgrund von "Sonnenschirmverfahren" führen.
Als Lösung zur Vermeidung dieser Situation wird daher unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur eine Abänderung des § 6 Abs 2 vorgeschlagen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Unterschrift(en):
Christopher Drexler (ÖVP), Gerald Schöpfer (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Ilse Reinprecht (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ)