EZ/OZ: 2061/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 11.04.2008, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA1F-27.00-36/2006-7
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Landesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
I. Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurden die bis dahin auf diesem Gebiet geltenden 15 Richtlinien abgelöst, zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst und teilweise ergänzt.
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es allen EU-Bürgerinnen und -Bürgern, in jedem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie im Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer auszuüben.
Nach der Richtlinie 2003/109/EG sind langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf dem Gebiet der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln. Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen, sind nach der Richtlinie 2004/38/EG EU-Bürgern gleichzustellen.
Schon die früheren Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen waren innerstaatlich umzusetzen. Daher enthält auch das steiermärkische Landesrecht in zahlreichen Gesetzen, die Berufe reglementieren, die entsprechenden Bestimmungen. Diese sind nun an die genannten Richtlinien anzupassen.
II. Im steiermärkischen Landesrecht sind verschiedene Berufe reglementiert, z.B. Berufe in der Kinderbetreuung, in der Alten-, Familien- und Heimhilfe, weiters Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer, Schilehrerinnen/Schilehrer, Berg- und Schiführerinnen/ Berg- und Schiführer oder Landes- und Gemeindebedienstete.
Mit dem beiliegenden Entwurf soll erstmals versucht werden, für den Großteil der betroffenen Landesrechtsvorschriften auf einmal die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben umzusetzen. Es handelt sich dabei um eine Sammelnovelle, deren Artikel 1 die inhaltliche Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG, 2003/109/EG und 2004/38/EG enthält (Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - StGAB), während die übrigen Artikel die erforderliche Anpassungen an dieses neue Gesetz im steiermärkischen Rechtsbestand betreffen. In den wenigen hier nicht erfassten Landesgesetzen ist die Umsetzung entweder schon erfolgt oder ihre Vorbereitung schon weit fortgeschritten.
III. Der Gesetzesentwurf in Zusammenarbeit mit den fachlich berührten (Fach-)Abteilungen erarbeitet und einem Begutachtungsverfahren unterzogen, dessen Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt wurden.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 2008.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: