LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 1

EZ/OZ 2430/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes


zu:


  • 2430/1, Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seiner Sitzung vom 14.10.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


In Ergänzung zum Antrag Einl. Zl. 2430/1 wird der Beschluss der damit erfolgenden Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes gemäß § 41 (3) L-VG für dringlich erklärt.

§ 41 (3) L-VG lautet: "Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, ...., beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Gesetz vom ....., mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:



Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 - GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008 wird wie folgt geändert:

1. Die Anlagen zu § 2 Abs. 2 werden erlassen.

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
 
"(3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. ....) tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft."


2. Der Gesetzesbeschluss, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz novelliert wird, wird gemäß § 41 (3) L-VG für dringlich erklärt.