LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2069/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 16.04.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA8A-15.8-1/2008-6
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 geändert wird

Im Rahmen des vorgezogenen Finanzausgleichs wurde auch eine neue Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens verhandelt. Nach intensiven Verhandlungen einigten sich die Vertragsparteien auf die Weiterführung der mit der Gesundheitsreform 2005 eingeleiteten Organisations- und Finanzierungsreform, die insbesondere die Kooperation zwischen den einzelnen Sektoren des Gesundheitswesens weiter intensivieren soll. Diese Vereinbarung wurde für den Zeitraum 2008 bis 2013 abgeschlossen und hat der Landtag Steiermark mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 die seitens des Landes Steiermark erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung geschaffen.
Auf Landesebene ist vordringlich die vorliegende Novellierung des Steiermärkischen Gesundheitsfonds-Gesetzes 2006 durchzuführen, um dieses Gesetz vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Gesundheitsfonds Steiermark und damit die Tätigkeit des Fonds an die Vorgaben und Inhalte der neuen Vereinbarung anzupassen.

Der gegenständliche Entwurf regelt die Anpassung der Organisation und Tätigkeit des Gesundheitsfonds Steiermark an die Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013.

Wesentliche Inhalte des Entwurfes sind die Berücksichtigung der Prinzipien des Gender-Mainstreaming bei der Tätigkeit des Fonds und die Einbindung des Fachbeirates für Frauengesundheit sowie die Einrichtung eines Präsidiums der Gesundheitsplattform zur Aufgabensondierung und Sitzungsvorbereitung. Ebenso wird der Fonds verpflichtet seine Tätigkeit an den "Gesundheitszielen Steiermark" zu orientieren und die Public Health - Grundsätze zu koordinieren.  Im Interesse einer effizienteren Aufgabenerfüllung des Fonds werden neben den bisherigen Fondsorganen Gesundheitsplattform und Vorsitzender auch die GeschäftsführerInnen als Fondsorgan etabliert. Ebenso neu festgelegt wird die sinngemäße Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf eventuelle Regressansprüche des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion für den Fonds ausüben.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde von einigen der befassten Einrichtungen und Institutionen zum Entwurf Stellung genommen, wobei den Anregungen im Hinblick auf formale Verbesserungen bzw. Änderungen teilweise entsprochen wurde. In inhaltlicher Hinsicht relevante Stellungnahmen kamen vor allem dahingehend, dass einige Institutionen den Wunsch bzw. die Forderung nach Aufnahme in die Gremien des Gesundheitsfonds zum Ausdruck brachten.

Diesen Wünschen wurde aber nicht entsprochen, da im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Gremien keine Institutionen einbezogen werden, deren Einbeziehung nicht in der Vereinbarung vorgesehen ist. Es wurde jedoch beim ExpertInnenbeirat eine flexible Lösung gewählt und dem Beirat die Möglichkeit der Einbindung zusätzlicher Fachleute eingeräumt.

Im Hinblick darauf, dass die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 6, wonach die Mitglieder der Schiedskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden sind, abgeändert bzw. durch eine einfachgesetzliche Bestimmung ersetzt wird, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: