LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 7

EZ/OZ 1672/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Novellierung des Stmk. Baugesetzes betreffend Intensivtierhaltung, Benützungsbewilligung und erdgasbetriebene KFZ


zu:


  • 1672/1, Novellierung des Stmk. Baugesetzes betreffend Intensivtierhaltung, Benützungsbewilligung und erdgasbetriebene KFZ (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 06.11.2007, 22.01.2008, 18.03.2008 und 03.06.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der zur Beratung des Antrages der SPÖ-Landtagsfraktion mit der Einl. Zl.- 1672/1 eingesetzte Unterausschuss hat diesen Antrag beraten und ist mehrheitlich zu dieser nunmehr vorliegenden Novellierung gekommen.


 

1.         Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:

 
a) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe und Gülleanlagen führen vermehrt zu Beschwerden von Nachbarn, insbesondere wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge (z. B. Insekten). Vor allem in Dorfgebieten nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 ist dies zu beobachten, bedingt durch die Gemengelage von landwirtschaftlichen Betrieben und nichtlandwirtschaftlichen Wohnhäusern. Um diesen Belästigungen entgegen zu wirken, soll für die Baubehörden die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, mittels Bescheid (auf Antrag von NachbarInnen oder von Amts wegen) nachträgliche Auflagen bei bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben vorschreiben zu können (z. B. Nachrüstung einer Filteranlage). Die gesetzliche Regelung orientiert sich hierbei an der Gewerbeordnung 1994, die diese Möglichkeit bezüglich gewerblicher Betriebsanlagen bereits nach der derzeitigen Rechtslage im § 79 vorsieht.

Zusätzlich soll auch für neue Tierhaltungsbetriebe oder für zukünftige Betriebserweiterungen ein verbesserter Immissionsschutz gewährleistet werden. Damit im Zusammenhang soll im Steiermärkischen Baugesetz auch das von der Gewerbeordnung 1994 § 77 Abs. 1 und 2 und § 360 Abs. 4 ) her bekannte Maß der "unzumutbaren Belästigung" generell verankert werden, und nicht mehr nur auf das im § 13 Abs. 12 normierte "ortsübliche Maß" abgestellt werden, um einen effizienteren Immissionsschutz für die nichtlandwirtschaftliche Wohnbevölkerung zu gewährleisten.
 
b) Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 118 Abs. 1 Z. 6 ermöglicht auch eine Bestrafung der BenützerInnen (MieterInnen, PächterInnen) im Fall der Benützung eines Gebäudes ohne erforderliche Benützungsbewilligung. Dies ist neben der Steiermark nur noch auch in Tirol vorgesehen und wird als unbillig angesehen. So kann es z. B. vorkommen, dass MieterInnen, die gar nicht wissen, dass der Wohnbauträger als Eigentümer keine Benützungsbewilligung erwirkt hat, Strafe zu zahlen haben. Die vorgesehene Novellierung hat daher das Ziel, dass künftig in diesen Fällen nur die EigentümerInnen bestraft werden können.

Die Kompetenz der Länder beruht auf Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
 

2.         Inhalt:

-        Änderung des § 3 Z. 6\;
 
-        Einführung von Begriffsbestimmungen für die Geruchszahl und für Lästlinge (§ 4 Z. 30a und 40a)\;
 
-        Einführung des generellen Begriffs der unzumutbaren Belästigung (§ 13 Abs. 12)\;
 
-        Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen (§ 29 Abs. 6 bis 8 i. V. m. § 114 Abs. 2 bis 4)\;
 
-        Änderung der Bestimmung über bewilligungswidrige Nutzungen (§ 39 Abs. 2)\;
 
-        Neufassung der Strafbestimmung betr. Benützen ohne Benützungsbewilligung (§ 118 abs. 1 Z. 6)\;
 
-        Entfall der Strafbestimmung betr. die bewilligungswidrige Nutzung durch einen Verfügungsberechtigten (§ 118 Abs. 1 Z. 7).

  
Zu einzelnen Bestimmungen:
 
Zu Z. 2 (§ 3 Z. 6):
Nach der derzeitigen Rechtslage sind bauliche Anlagen vom Anwendungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes ausgenommen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung  (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen. Dies hat zur Folge, dass z. B. Gülleanlagen, die wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, weil sie bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 28) sind. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren werden jedoch entsprechend dem Schutzzweck des Wasserrechtsgesetzes z. B. Geruchsbelästigungen nicht bzw. jedenfalls nicht im Sinne des baurechtlichen Immissionsschutzes geprüft, sodass mangels eines Baubewilligungsverfahren diese Frage mehr oder weniger ungeprüft bleibt, was im Interesse des Nachbarschaftsschutzes nicht vertretbar erscheint. Deshalb sollte mit der vorgeschlagenen Bestimmung nicht mehr nur auf dem Baugesetz unterliegende Gebäude abgestellt werden, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen, sondern generell auf bauliche Anlagen. Gülleanlagen dienen aber nicht unmittelbar der Wassernutzung, weshalb für sie ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Zu Z. 5 (§ 13 Abs. 12):
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollte im Interesse des Nachbarschaftsschutzes generell auf die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen abgestellt werden und nicht mehr nur auf solche Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen. Es können daher im Einzelfall bzgl. eines beantragten Vorhabens auch dann größere Abstände vorgeschrieben werden bzw. der Bauwerber zu einer Projektsänderung verhalten werden, wenn durch das eingereichte Projekt zwar nicht das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird, jedoch trotzdem unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.

Zu Z. 6 (§ 29 Abs. 6 bis 8):
Diese vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 79 der Gewerbeordnung 1994. Die Einleitung eines Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen soll dabei insbesondere auf Grund eines Antrages eines Nachbarn erfolgen, jedoch ist auch die amtswegige Einleitung möglich. Wird kein Antrag eines Nachbarn gestellt, wird wohl davon auszugehen sein, dass allfällige Geruchseinwirkungen sich in Grenzen halten, sodass von der Vorschreibung nachträglicher Auflagen - abgesehen von besonders gelagerten Fällen - Abstand genommen  werden kann.
Erfasst werden insbesondere Tierhaltungsbetriebe und Gülleanlagen. Bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben soll diese Bestimmung jedoch erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 10 angewendet werden, um kleinere Tierhaltungsbetriebe auszuschließen, weil bei diesen die Geruchsbelästigungen erfahrungsgemäß vernachlässigbar sind. G = 10 Betriebe weisen bei durchschnittlicher technischer Ausstattung folgende Größen auf: 1400 Hühner, 80 Mastschweine, 55 Zuchtschweine und 75 Rinder. Im Land Steiermark gibt es 2602 G = 10 Betriebe in 389 Gemeinden.
 
Vorgesehen wurde weiters in Spezifizierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG (§ 76 Abs. 1), dass die Verfahrenskosten (wie insbesondere die Barauslagen für einzuholende Gutachten) die Gemeinde zu tragen hat. Es wäre sachlich nicht vertretbar, wenn der Tierhaltungsbetreiber, der seinen Betrieb baubewilligungsgemäß betreibt, zusätzlich zu den Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen auch noch die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In gleicher Weise erscheint es nicht sachgerecht, den Nachbarn, der durch den Betrieb über geraume Zeit unzumutbar belästigt wurde, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In beiden Fällen wird ein Verschulden im Sinne § 76 Abs. 2 AVG nicht anzunehmen sein. Somit verbleibt diese Belastung bei der Gemeinde, wie es dem Grundsatz des § 75 Abs. 1 AVG entspricht.

Zu Z. 7, 9 und 10 (§ 39 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z. 6 und 7):
Wie unter Pkt. 1 ausgeführt, soll die strafrechtliche Verantwortung für eine Benützung ohne Benützungsbewilligung auf den Eigentümer der baulichen Anlage konzentriert werden. Daher wird konsequenterweise auch eine Änderung des § 39 Abs. 2 vorgeschlagen, wonach hinkünftig nur mehr der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat, sodass bzgl. des Verfügungsberechtigten (z. B. Mieter) auch bei bewilligungswidriger Nutzung keine Verwaltungsstrafe mehr verhängt werden kann.

Zu Z.8 (§ 114):
Diese vorgeschlagenen drei Absätze stehen im Zusammenhang mit der unter § 29 Abs. 6 bis 8 vorgeschlagenen Verbesserung der Immissionssituation bei bestehenden Tierhaltungsbetrieben sowie Gülleanlagen und soll im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 13 Abs. 12 iVm dieser Bestimmung auf hinkünftige Baubewilligungsverfahren (z. B. Betriebsgründung oder Betriebserweiterung), die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beantragt werden (siehe Übergangsbestimmung des § 119g) angewendet werden.
 

 3.         Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.
 

4.         Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keines.
 

 5.         Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:

Auf Grund der vorgesehenen Kostenregelung des § 29 Abs. 6 letzter Satz werden die Gemeinden, in denen sich Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G = 10 bzw. Gülleanlagen befinden und nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden,  mit Verfahrenskosten belastet, deren Höhe zum derzeitigen Zeitpunkt schwer abschätzbar ist.
 
Für die Landesverwaltung sind keine Kostenfolgen zu erwarten.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..............., mit dem das Steiermärkische Baugesetz  geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:
 
1.     Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
Nach dem Eintrag "§ 119f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008" wird die Zeile "§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. …………" eingefügt.
 
2.     § 3 Z. 6 lautet:
 
"6.      bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen\;"
 
3.     In § 4 wird nach Z. 30 folgende Z. 30a eingefügt:
 
"30a.  Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - VRL) ermittelt\; die Landesregierung kann durch Verordnung detaillierte Vorgaben zur Ermittlung der Geruchszahl und der Schutzbereiche erlassen und hat dabei insbesondere eine Summierungsregel für im Naheverhältnis zueinander stehende Stallungen zu beinhalten, einen Filterfaktor in die Geruchszahlberechnung aufzunehmen und den Raumordnungsfaktor immer auf 1 zu setzen\;"
 
4.     In § 4 wird nach Z. 40 folgende Z. 40a eingefügt:
 
"40a.  Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten\; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben\; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden\; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden\; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben\;"
 
5.     § 13 Abs. 12 lautet:
 
"(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."
  
6.     In § 29 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 eingefügt und die bisherigen Absatzbezeichnungen 6 und 7 auf 9 und 10 geändert:
 
"(6) Werden die Interessen gemäß § 114 Abs. 2 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf  landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 10 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
 
(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens 5 Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessensabwägung).
 
(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotential der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen."
 
7.     § 39 Abs. 2 lautet:
 
"(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben."
 
8.     § 114 erhält die Absatzbezeichnung 1 und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:
 
"(2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
 
1.        das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen / Nachbarn nicht gefährdet wird,
 
2.        Nachbarinnen / Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und
 
3.        keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.
 
(3) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des Abs. 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Abs. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
 
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken."
 
9.     § 118 Abs. 1 Z. 6 lautet:
 
"6.      als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 8)\;"
 
10.   § 118 Abs. 1 Z. 7 entfällt.
 
11.   Nach § 119f wird folgender § 119g eingefügt:
 
"§ 119g
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. ................
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. ............. anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
  
12.   Dem § 120a wird folgender Abs. 9 angefügt:
 
"(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z. 6, die Einfügung des § 4 Z. 30a und 40a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z. 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z. 7 sowie die Einfügung des § 119g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ………..  , in Kraft."