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- 1346/6, Selbstständiger Ausschussantrag gem. §22 betreffend Gesetz, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wird (Bericht)
Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 15.01.2008, 29.01.2008 und 22.04.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 19. September 2006, Beschluss Nr. 298, Einl. Zahl 727/6, aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit dem Ziel, das öffentliche Eigentum an der Wasserversorgung in den Verfassungsrang zu heben und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründend führt der Entschließungsantrag aus, dass der Druck in Richtung Liberalisierung und Privatisierung der Wasserver- und Wasserentsorgung weitergehen werde. Es sei daher notwendig, das öffentliche Eigentum an der österreichischen Wasserwirtschaft festzuschreiben. Dafür gäbe es Vorbilder. So sei z.B. das öffentliche Eigentum im Bereich der Elektrizitätswirtschaft in Form des 2. Verstaatlichungsgesetzes im Verfassungsrang abgesichert. Ähnliches habe - mit Verweis auf den Liberalisierungsdruck aus Brüssel - der Wiener Landtag für die Wasserwirtschaft beschlossen. Im Jahr 2001 sei in Wien das Eigentum an den Quellgebieten und den städtischen Wasserversorgungsanlagen in den Verfassungsrang erhoben worden. Dieser Weg solle österreichweit beschritten werden.
Struktur der öffentlichen Wasserversorgung in der Steiermark:
Die öffentliche Wasserversorgung erfolgt in der Steiermark z. T. durch die Gemeinden selbst oder durch ausgegliederte Unternehmen, die im Eigentum der Gemeinden stehen (z.B. Stadtwerke AGs), aber auch durch sonstige Rechtsträger, wie Wassergenossenschaften und Wasserverbände (diese sind nach dem Wasserrechtsgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet) und durch Gesellschaften, deren Gesellschafter Gemeinden sind. Es gibt keine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum des Landes.
Im Vergleich zu Wien, wo die öffentliche Wasserversorgung nahezu ausschließlich durch die Stadt Wien selbst erfolgt, weist die Wasserversorgung in den steirischen Gemeinden also eine sehr unterschiedliche Versorgungsstruktur auf.
Unterausschuss:
Die Verhandlungen des zur Beratung der aufgrund des Landtagsbeschlusses erfolgten Regierungsvorlage eingesetzten Unterausschusses haben gezeigt, dass eine befriedigende Lösung dieser Angelegenheit nur auf der Ebene des Bundes erfolgen kann.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,
A) sich mit dem dringenden Ersuchen an die Bundesregierung zu wenden,
1) dass das öffentliche Eigentum an der Wasserversorgung - ähnlich dem Verstaatlichtengesetz - auch auf Bundesebene in den Verfassungsrang erhoben wird, sowie
2) der Landesregierung zu berichten, welche weiteren Überlegungen die Bundesregierung bezüglich der rechtlichen Verankerung des Schutzes der Wasserversorgung anstellt.
B) dem Landtag die Stellungnahme der Bundesregierung gemäß Punkt A1 vorzulegen.