LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2402/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 22.09.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA1F-18.01-3/2004-34
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 993, Einl.Zahl 1346/12, betreffend Erhebung des Eigentums an der öffentlichen Wasserversorgung in den Verfassungsrang

I. Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung vom 22. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:

"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

A) sich mit dem dringenden Ersuchen an die Bundesregierung zu wenden,
1. dass das öffentliche Eigentum an der Wasserversorgung - ähnlich dem Verstaatlichtengesetz - auch auf Bundesebene in den Verfassungsrang erhoben wird sowie
2. der Landesregierung zu berichten, welche weiteren Überlegungen die Bundesregierung bezüglich der rechtlichen Verankerung des Schutzes der Wasserversorgung anstellt\;

B) dem Landtag die Stellungnahme der Bundesregierung vorzulegen."

Dieser Beschluss wird im Bericht des Ausschusses an den Landtag wie folgt begründet:
‚Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 19. September 2006, Beschluss Nr. 298, Einl. Zahl 727/6, aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit dem Ziel, das öffentliche Eigentum an der Wasserversorgung in den Verfassungsrang zu heben und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründend führt der Entschließungsantrag aus, dass der Druck in Richtung Liberalisierung und Privatisierung der Wasserver- und Wasserentsorgung weitergehen werde. Es sei daher notwendig, das öffentliche Eigentum an der österreichischen Wasserwirtschaft festzuschreiben. Dafür gäbe es Vorbilder. So sei z.B. das öffentliche Eigentum im Bereich der Elektrizitätswirtschaft in Form des 2. Verstaatlichungsgesetzes im Verfassungsrang abgesichert. Ähnliches habe - mit Verweis auf den Liberalisierungsdruck aus Brüssel - der Wiener Landtag für die Wasserwirtschaft beschlossen. Im Jahr 2001 sei in Wien das Eigentum an den Quellgebieten und den städtischen  Wasserversorgungsanlagen in den Verfassungsrang erhoben worden. Dieser Weg solle österreichweit beschritten werden.

Die öffentliche Wasserversorgung erfolgt in der Steiermark z.T. durch die Gemeinden selbst oder durch ausgegliederte Unternehmen, die im Eigentum der Gemeinden stehen (z.B. StadtwerkeAGs), aber auch durch sonstige Rechtsträger, wie Wassergenossenschaften und Wasserverbände (diese sind nach dem Wasserrechtsgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet) und durch Gesellschaften, deren Gesellschafter Gemeinden sind. Es gibt keine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum des Landes.

Im Vergleich zu Wien, wo die öffentliche Wasserversorgung nahezu ausschließlich durch die Stadt Wien selbst erfolgt, weist die Wasserversorgung in den steirischen Gemeinden also eine sehr unterschiedliche Versorgungsstruktur auf.

Die Verhandlungen des zur Beratung der aufgrund des Landtagsbeschlusses erfolgten Regierungsvorlage eingesetzten Unterausschusses haben gezeigt, dass eine befriedigende Lösung dieser Angelegenheit nur auf der Ebene des Bundes erfolgen kann.’"

II. Die Steiermärkische Landesregierung hat entsprechend dem Beschluss des Landtages Steiermark am 20. Mai 2008 ein Schreiben an den Bund gerichtet.

III. Das Bundeskanzleramt Verfassungsdienst hat folgende Antwort übermittelt:

"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Zu Ihrem Schreiben vom 20. Mai 2008, GZ: FA1F-18.01-3/2004-31, mit dem Sie den Beschluss Nr. 993 des Steiermärkischen Landtages vom 22. April 2008 betreffend Erhebung des Eigentums an der öffentlichen Wasserversorgung in den Verfassungsrang vorlegen, kann ich Ihnen auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingeholten Stellungnahme nachfolgende Antwort übermitteln:

Die derzeitige Bundesregierung hat sich im Regierungsübereinkommen für die 23. GP im Bereich "Staats- und Verwaltungsreform" zum Punkt "Stärkung der Gemeinden" vorgenommen, dass die Daseinsvorsorge in den Bereich der Bestimmungen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden aufgenommen werden soll.

Dementsprechend hat die ‚Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform im Bundeskanzleramt’ ihn ihrem Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird (168/ME XX. GP), folgende Neufassung des Artikel 116 Abs. 2 zweiter Satz B-VG vorgeschlagen:

‚[Die Gemeinde] hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben sowie Leistungen von allgemeinem Interesse für die örtliche Gemeinschaft zu erbringen oder erbringen zu lassen.’

Begründend wird dazu in den Erläuterungen festgehalten:

‚Da Leistungen der Daseinsvorsorge - zwar nicht ausschließlich, aber doch regelmäßig - nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich erbracht werden, erscheint es zweckmäßig, eine diesbezügliche Aufnahme systematisch in Art. 116 Abs. 2 B-VG vorzunehmen. Die Möglichkeit, Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, steht Gemeinden bereits derzeit schon offen, durch die ausdrückliche Nennung der Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse soll aber die zentrale Rolle verdeutlicht werden, die den Gemeinden bei Erbringung solcher Leistungen zukommt. Umgekehrt soll damit aber keine Verpflichtung bzw. alleinige Verantwortlichkeit der Gemeinden für die Erbringung derartiger Leistungen zum Ausdruck gebracht werden, da auch die anderen Gebietskörperschaften im Bereich der Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse tätig sind.

Leistungen im allgemeinen Interesse sind durch eine damit verbundene Verantwortung für das Gemeinwohl gekennzeichnet, weshalb Kriterien wie Versorgungssicherheit, soziale Erschwinglichkeit sowie allgemeine, dauerhafte und flächendeckende Zugänglichkeit zu gleichen Bedingungen zu beachten sind. Konkret kann es sich dabei etwa um Leistungen in den Bereichen Wasserver- und -entsorgung, Abfallentsorgung, Verkehr, Energieversorgung sowie Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen handeln.’

Im Entwurf der ‚Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform im Bundeskanzleramt’ werden also die besondere Verpflichtung bzw. Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaften - insbesondere der Gemeinden - für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (namentlich auch der Wasserversorgung) explizit hervorgehoben. Die Entscheidung darüber, ob eine derartige Bestimmung in das B-VG aufgenommen wird, wird dem am 28. September 2008 neu zu wählenden Nationalrat obliegen."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der vorstehende Bericht der Steiermärkischen Landesregierung (Einl.Zahl 2402/1) wird zu Kenntnis genommen.