LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2805/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 09.03.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A15-05 L2 - 2009, A2-29.00-3/2009-1, FA7A 476-101/2002-115, FA13B 12.00-122/2009
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer, Franz Voves, Manfred Wegscheider, Johann Seitinger
Beilagen: Vereinbarung)

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Die beiliegende obbezogene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 17.10.2008 ist mittlerweile im Umlaufwege von den Landeshauptleuten vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterzeichnet worden. Diese Vereinbarung soll die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl.II Nr.19/2006, ersetzen.
Vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst wurde mit Schreiben vom 23.12.2008 der Verbindungsstelle der Bundesländer eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Diese beglaubigte Abschrift ist am 14.1.2009  in der im Gegenständlichen federführenden Wohnbauförderungs-abteilung eingelangt.
Die grundlegenden Zielsetzungen der Art. 15a B-VG Vereinbarung sind in der Präambel zur Vereinbarung dargestellt. Seitens der Steiermärkischen Landesregierung wurde dieser Vertrag federführend von der Wohnbauförderungsabteilung ausverhandelt.
Gemäß Artikel 18 der Vereinbarung sind die für die Durchführung der Vereinbarung nötigen Vorschriften im wesentlichen binnen 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zu erlassen.
Auf Grund der Systematik der wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften in der Steiermark werden die Umsetzungsmaßnahmen auf Regierungsebene (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 bzw. Förderungsrichtlinien) zu veranlassen sein. Die Kosten dafür sind im Landesvoranschlag bereits berücksichtigt. Mindestanforderungen für den Neubau bzw. die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien sind von den jeweiligen Vertragsparteien im Wege der Selbstbindung sicherzustellen. Auch im baurechtlichen Bereich sind auf gesetzlicher Ebene keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen vom 17.10.2008 wird zur Kenntnis genommen.