LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 21

EZ/OZ 2763/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Novellierung der Geschäftsordnung des Landtages bezüglich EU-ParlamentarierInnen


zu:


  • 2763/1, Novellierung der Geschäftsordnung des Landtages bezüglich EU-ParlamentarierInnen (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 10.03.2009 und 12.05.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Entsprechend dem Verhandlungsergebnis des Unterausschusses "Verfassungsreform" soll die Geschäftsordnung des Landtages betreffend das Rederecht für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des beiliegenden Vorschlages geändert werden.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 geändert wird.

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:

"Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung, des Bundesrates, von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft\; besondere Anhörung der Gemeinden"

2. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

"Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung, des Bundesrates, von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft\; besondere Anhörung der Gemeinden"

3. § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art 23a B-VG) sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, bei denen der Bericht der Landesregierung gemäß § 5 Landesverfassungsgesetz über den Ausschuß für Europäische Integration (Vierteljahresbericht über den Stand der Europäischen Integration) auf der Tagesordnung steht. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen."

4. § 57 Abs. 1, erster Satz lautet:

"Abgeordnete des Landtages, Mitglieder des Bundesrates sowie die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes dürfen in den Wechselreden des Landtages - unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten - nicht länger als zehn Minuten sprechen."

5. § 82a wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Änderung der §§ 14 und 57 sowie des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 3. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. ……….. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ……., in Kraft."