Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seinen Sitzungen vom 03.02.2009 und 12.05.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Abgeordneten Wicher, Bacher, Tschernko und Hammerl haben unter der EZ. 2688/1 am 22.01.2009 folgenden selbstständigen Antrag eingebracht:
"Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, an die KAGes heranzutreten, ähnlich den bestehenden Begleitzimmern für Kinder (sog. Eltern-Kind-Zimmer), Zimmer für die Aufnahme von Begleitpersonen von behinderten Menschen zu schaffen."
In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Sport am 03.02.2009 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme gem. § 30 Abs. 1 GeoLT zu ersuchen.
Die seitens der Fachabteilung 8A eingeholten Stellungnahmen von der Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H. und vom Gesundheitsfonds Steiermark wurden zusammengefasst. Darin wird Folgendes angeführt:
Grundsätzlich sind gem. § 30 Abs. 3 KALG idF KALG-Novelle 2005 nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist. Somit ist unter dieser Voraussetzung eine Aufnahme als Begleitperson eines behinderten Menschen jederzeit möglich.
Für die Mitaufnahme sind Nächtigungsgebühren lt. Begleitpersonen-Gebührenverordnung der Stmk. Landesregierung (LGBl. 14/2005) je Nächtigung und allfällige Gebühren für die Verpflegung zu entrichten.
Begleitpersonengebühren werden jedoch dann nicht verrechnet, wenn die Patientin / der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist (vgl. § 35 Abs. 7a KALG idF KALG-Novelle 2005). Die Notwendigkeit der Mitbetreuung ist ärztlich zu begründen und wird in der medizinischen Dokumentation festgehalten.
In welcher Form und in welchen Räumlichkeiten die Unterbringung in z. B. Sonderklasse-Zimmern, Mutter-Kind-Zimmern, Klappbetten etc. vorgenommen wird, hängt von den freien Kapazitäten der jeweiligen Organisationseinheiten ab.
Seitens der KAGes wird jedoch festgehalten, dass anstaltsbedürftige Personen Aufnahme- und Behandlungspriorität gegenüber nicht anstaltsbedürftigen Begleitpersonen haben.
Die Schaffung bzw. Neuerrichtung von eigenen Zimmern für Begleitpersonen von behinderten PatientInnen erscheint schwierig, da nie gesagt werden kann, auf welcher Station wie viele behinderte PatientInnen aufgenommen werden.
Es wird daher eine Sonderregelung, die dezidiert auf die Möglichkeit der Mitaufnahme abstellt, in der Form nicht für zweckmäßig gehalten, da entsprechende Änderungen der Kapazitäten unter anderem auch Mehrkosten für die KAGes bedeuten würden und die ökonomischen Zwänge ein Investitionsprogramm nur schwer durchführbar erscheinen lassen.
Seitens der Fachabteilung 8A ist dazu auszuführen, dass nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Minderjährige und Personen mit Behinderungen, die ihre Angelegenheiten selbst nicht ausreichend besorgen können, unter besonderem Schutz der Gesetze stehen. § 35 Abs. 7a KALG bestimmt dazu, dass von der Einhebung eines Entgeltes abzusehen ist, wenn der/die Patient/in auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Dies wiederum impliziert, dass bei begründeter Notwendigkeit jedenfalls eine Aufnahme zu erfolgen hat und es ist deshalb geboten, die Aufnahme und Behandlungspriorität den anstaltsbedürftigen Personen gleichzustellen. Von solchen zwingenden Aufnahmen abgesehen, erscheint die verpflichtende Bereitstellung von Begleitpersonenbetten in praktisch allen stationären Bereichen der Landeskrankenanstalten weder finanziell noch organisatorisch möglich."
Mit Schreiben der Landesamtsdirektion vom 09.02.2009 wurde der Antrag der Fachabteilung 8A (Sanitätsrecht und Krankenanstalten, Veterinärrecht) zur federführenden Bearbeitung unter Einbindung des Ressorts von Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Flecker übermittelt.
Die Stellungnahme der Fachabteilung 11A stellt sich wie folgt dar:
Seitens der Fachabteilung 11A wird die von der Fachabteilung 8A dargestellte derzeitige Möglichkeit der Aufnahme von Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderung begrüßt. Ein derartiger Leistungstyp ist im Steiermärkischen Behindertengesetz derzeit allerdings nicht enthalten.
Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Sport zum Antrag, Einl.Zahl 2688/1, der Abgeordneten Wicher, Bacher, Tschernko und Hammerl betreffend Zimmer für Begleitpersonen von behinderten Menschen in Krankenhäusern wird zur Kenntnis genommen.