Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 02.12.2008 und 31.03.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familien hat am 2. Dezember 2008 den Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten Mag.a Edith Zitz, Ingrid Lechner-Sonnek und Lambert Schönleitner betreffend Berufungsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten zu ersuchen.
Mit dem Antrag vom 17. November 2008, Einl.Zahl 2538/1, wurde beantragt, der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, dass die Behörden der ersten Instanz Lebensunterhaltsleistungen in jedem Fall auch dann leisten, wenn in Sozialhilfe-angelegenheiten eine Berufung erhoben wird.
Seitens der Fachabteilung 11A wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zweck des Verwaltungsverfahrens ist nicht nur die Durchsetzung einzelner subjektiver Rechte, sondern auch die Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei nicht teilbaren Bescheiden - und um solche handelt es sich in aller Regel in Sozialhilfegewährungsverfahren - bei teilweiser Anfechtung des Bescheides die ganze Sache Berufungsgegenstand. Eine Teilrechtskraft kann hier nicht eintreten. Die Berufungsbehörde hat eine neue Sachentscheidung zu treffen, ihr kommt dabei eine reformatorische Entscheidungsbefugnis zu. Andererseits gilt in diesem Verfahren aber auch kein Neuerungsverbot, sodass die Berufungsbehörde auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen muss. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage).
Nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt Berufungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, im Bereich des Sozialhilferechts besteht jedoch die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung - soferne dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist - abzuerkennen.
In berechtigten Fällen werden darüber hinaus in der Praxis immer wieder auch einmalige Überbrückungshilfen während eines laufenden Verfahrens ausbezahlt oder in Kooperation mit Hilfsorganisationen (Caritas, Volkshilfe, etc.) Lösungen gesucht. Letztere erhalten aus dem Sozialbudget jährlich Förderungen, die sie in die Lage versetzen, ebenfalls im Bedarfsfall mit Akuthilfen in Form von Geldleistungen oder Lebensmittelgutscheinen, Hilfestellung bei der Wohnversorgung usw., bedürftige Menschen zu unterstützen.
Eine generelle Anweisung, in allen Fällen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wird aus fachlichen Grünen abgelehnt.
Eine derartige formalrechtliche Maßnahme wurde auch im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung, deren Grundlagen mit Experten aus ganz Österreich eingehend diskutiert und erarbeitet wurden, aus wohldurchdachten Erwägungen nicht verankert.
Der Bericht des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familien zum Antrag, Einl.Zahl 2538/1, der Abgeordneten Mag.a Edith Zitz, Ingrid Lechner-Sonnek und Lambert Schönleitner betreffend Berufungsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird zur Kenntnis genommen.