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EZ/OZ 2243/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Verlängerung der Bezugsdauer der Wohnbeihilfen für MindesrentnerInnen
zu:
EZ/OZ 2243/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Verlängerung der Bezugsdauer der Wohnbeihilfe für MindestrentnerInnen
zu:
- 2243/1, Verlängerung der Bezugsdauer der Wohnbeihilfe für MindestrentnerInnen (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 24.06.2008 und 11.11.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit dem Antrag vom 12.6.2008, Einl.Zahl 2243/1 der Abgeordneten Dr. Murgg und Ing. Pacher betreffend Verlängerung der Bezugsdauer der Wohnbeihilfe für MindestrentnerInnen wurde beantragt, der Landtag wolle beschließen:
"Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. die Bewilligung der Wohnbeihilfe für BezieherInnen von Pensionen mit Ausgleichszulage von derzeit einem Jahr auf zwei Jahre auszudehnen und
2. die Bemessungsgrundlage für den zumutbaren Wohnungsaufwand jährlich zu aktualisieren und an die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes anzupassen."
Der Sozialausschuss hat diesen Antrag der Landesregierung zur Stellungnahme übermittelt. Diese antwortete folgendermaßen:
"Seitens der Fachabteilung 11A wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Eine Ausdehnung der Dauer der Zuerkennung der Wohnbeihilfe steht derzeit in Überlegung. Allerdings sollte eine derartige Verlängerung der Bezugsdauer einerseits ins Gesamtgefüge der Wohnbeihilfe passen und andererseits müssten gleichheitsrechtliche Aspekte bei einer etwaigen Ausweitung der Gewährung im Hinblick auf nur eine Bezugsgruppe beachtet werden.
Eine jährliche Valorisierung der Bemessungsgrundlage für den zumutbaren Wohnungsaufwand in Koppelung mit dem Ausgleichzulagenrichtsatz ist derzeit aus budgetären Gründen nicht möglich."
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl.Zahl 2243/1, der Abgeordneten Dr. Werner Murgg und Ing. Renate Pacher betreffend Verlängerung der Bezugsdauer der Wohnbeihilfe für MindestrentnerInnen wird zur Kenntnis genommen.