LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 22

EZ/OZ 2181/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz vom , mit dem das Steiermärkische Landes- Sicherheitsgesetz geändert wird


zu:


  • 2181/1, Gesetz vom , mit dem das Steiermärkische Landes- Sicherheitsgesetz geändert wird (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 03.06.2008 und 11.11.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Das Steiermärkische Jugendschutzgesetz sieht für Verwaltungsübertretungen nach StJSchG, die von Jugendlichen (Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr) begangen worden sind, vor, dass ihnen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, von der Behörde die Erbringung von sozialen Leistungen ermöglicht werden kann.
Im Lichte dessen, dass es für Jugendliche auch bei Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz - insbesondere bei Übertretungen nach den §§ 1 und 2 StLSG (Lärmerrregung und Anstandsverletzung) pädagogisch zweckmäßig sein kann, anstatt von Geldstrafen soziale Leistungen erbringen zu können/müssen, wäre es sinnvoll eine entsprechende Änderung im StLSG vorzusehen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: